Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Gemäß Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen hinsichtlich der zulässigen Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste sowie der zulässigen Brenn- und Kraftstoffe erfüllen.
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.
Ausnahmen
Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
- Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung)
- Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen)
- Raumheizgeräte
- bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nach Feststellung der Überwachungsstelle nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann
Prüf-Intervalle
Die Überprüfung hat in folgenden Intervallen zu erfolgen:
- Erstmalige Überprüfung: spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme
- Wiederkehrende Überprüfungen:
- Gasförmige Brennstoffe
- Nennwärmeleistung unter 26 kW: 4 Jahre
- Ab 26 kW und unter 50 kW: 2 Jahre
- Mehr als 50 kW: jährlich
- Feste und flüssige Brennstoffe
- Nennwärmeleistung unter 50 kW: 2 Jahre
- Mehr als 50 kW: jährlich
- Blockheizkraftwerke: jährlich
- Gasförmige Brennstoffe
Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in den jeweiligen oben angeführten Zeitabständen grundsätzlich gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Inbetriebnahme (Stichtag) durchzuführen. Sie können - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung - auch bis zu 3 Monate nach dem Ablauf des Kalendermonats des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum).
Bestehende Anlagen, für die bisher keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
Prüfberechtigte
Die Berechtigung von Fachunternehmen und –personen zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer durch die Abteilung Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen (MA 36) voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer bei Erbringung des Nachweises der fachlichen Qualifikation bzw. der Bestellung in einem anderen Bundesland und bei Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten mit Bescheid an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson zuzuteilen hat. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder -personen ist vom Magistrat als elektronisches Verzeichnis im Internet zu veröffentlichen.
Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
- Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind
- Ziviltechniker*innen mit einschlägiger Befugnis
- akkreditierte Überwachungs- oder Prüfstellen
Prüfberechtigungen, die von anderen Bundesländern ausgestellt sind, werden in Wien anerkannt.
Prüfbericht
Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 des Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2015 zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin beziehungsweise dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Diese beziehungsweise dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, das Überprüfungsorgan mindestens für den Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerungsanlage eine Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung anzubringen.
Nachweispflicht
Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den die Anlage betreibenden Personen zu veranlassen, die sich dabei der oben genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen sind von der Überwachungsstelle (zuständiger Rauchfangkehrerbetrieb) nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes durchzuführen, soweit nicht eine andere prüfberechtigte Person diese Überprüfung bereits vorgenommen hat. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Betreiber*innen rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.
Downloads
- Liste der Prüfberechtigten gemäß § 27 Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 - WHeizKG 2015: 590 KB PDF
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