Mietrecht - Lesben, Schwule und Transgender-Personen

Für gleichgeschlechtliche Paare ist im Mietrecht vor allem Paragraf 14 (Eintrittsrecht in den Mietvertrag bei Todesfall) relevant.

Ein Schlüsselbund in einer Hand

Absatz 3 von Paragraf 14 definiert, wer eintrittsberechtigt ist. Neben Ehegattin und Ehegatte sowie Verwandten in gerader Linie - einschließlich Wahlkinder und Geschwister ist auch eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte eintrittsberechtigt. Die Voraussetzung ist, dass sie oder er mit der Mieterin beziehungsweise dem Mieter mindestens drei Jahre durchgehend in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gewohnt hat, oder diese Wohnung mit der bisherigen Mieterin beziehungsweise dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen wurde.

Durch diese geschlechtsneutrale Formulierung und die Hervorhebung der wirtschaftlichen Haushaltsgemeinschaft scheint es auf den ersten Blick für homosexuelle Paare möglich zu sein, in den Mietvertrag der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners einzutreten.

Gegenteiliges Prozessurteil

Der Prozess eines schwulen Mannes hat in einem solchen Fall allerdings ein gegenteiliges Urteil ergeben. Das zuständige Wiener Bezirksgericht und auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien als zweite Instanz haben den Anspruch des hinterbliebenen Partners bestätigt und ihn als Lebensgefährten im Sinne des Mietrechts anerkannt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) als letzte Instanz lehnte allerdings eine Gleichstellung von homosexuellen mit heterosexuellen Lebensgemeinschaften im Mietrecht ab (OGH am 5. Dezember 1996, 6 Ob 2325/96x). Diese Frage ist somit ausjudiziert.

Regelungen bei Wiener Wohnen

Wiener Wohnen als Hausbesitzer und -verwalter aller Gemeindewohnungen in Wien ermöglicht über diese aktuelle Rechtslage hinausgehend homosexuellen Paaren das Eintrittsrecht in Mietverträge von Gemeindewohnungen.

Blick in die Zukunft

Die Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche und transgender Lebensweisen erhebt die Vorgehensweise der Wohnbaugenossenschaften. Sie sollen aufgefordert werden, ihre Möglichkeiten zur Erweiterung des Eintrittsrechtes zu nutzen und gleichgeschlechtliche Paare gleich zu behandeln. Dadurch kann eine Änderung im Mietrecht forciert und durch die Praxis schon vorweggenommen werden.

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