Stiefkind-Adoption - rechtliche Situation für Lesben und Schwule

Ein Mann und ein Junge sitzen vor einem Laptop.

Viele Lesben und Schwule, die mit ihren Kindern zusammen leben, leben auch in einer gleichgeschlechtlichen PartnerInnenschaft und verhelfen ihren Kindern so zu einer "zweiten Mutter" oder einem "zweiten Vater", auch Co-Mutter oder Co-Vater genannt.

Diese gleichgeschlechtlichen Elternpaare kümmern sich ebenso liebevoll und verantwortungsbewusst um ihre Kinder wie heterosexuelle Paare. Sie haben daher das berechtigte Interesse, ihre Elternschaft auch rechtlich abzusichern.

Adoption seit 1. August 2013 möglich

Im Februar 2013 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass das bis dahin bestehende Verbot der Stiefkind-Adoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Seit 1. August 2013 sind das Adoptionsänderungesetz und die Änderung im Partnerschaftsgesetz in Kraft, wodurch eine Stiefkind-Adoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich ist.

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig ist das Gericht, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat. In Wien ist es das zuständige Bezirksgericht. Auf Antrag kann dieses die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) um eine Stellungnahme ersuchen. Dieses prüft dann, ob Gründe gegen die beantragte Stiefkind-Adoption sprechen.

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