Rechtsinformationen zu Gewalt in der Beziehung - Dein Körper. Dein Recht.

Viele Frauen in Österreich sind von Gewalt in der Beziehung durch ihren Partner oder Ehemann betroffen.

In Österreich ist Beziehungsgewalt kein Einzelschicksal. Eine von fünf Frauen (circa 20 Prozent) haben bereits körperliche oder sexuelle Gewalt erfahren. 15 Prozent der Frauen waren schon von Stalking betroffen, über ein Drittel der Frauen hat sexuelle Belästigung erlebt und 38 Prozent waren psychischer (Ex-)Partnergewalt ausgesetzt.

Körperliche Gewalt umfasst Schläge, Treten, Stoßen, Würgen, sexuelle Übergriffe und Angriffe, Vergewaltigung und Mord. Auch gezielte Einschüchterungen, Drohungen, Psychoterror, Stalking, Erniedrigungen und Beschimpfungen sind Gewalt.

Gewalt ist niemals zu entschuldigen und in vielen Fällen strafbar. Gewaltopfer sind niemals schuld, weil sie die Gewalttäter angeblich "provozieren", es sind immer die Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Das Recht ist auf Seite der von Gewalt betroffenen Frauen.

In Wien gibt es ein dichtes Unterstützungsnetz:

Gewalt ist eine Menschenrechtsverletzung. Die Opfer müssen geschützt und unterstützt, die Täter zur Verantwortung gezogen werden.

Die meisten Gewalthandlungen sind in Österreich verboten und strafbar. Diese sind im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und können zur Anzeige gebracht werden beziehungsweise werden sie vom Staat angeklagt und verfolgt, sobald sie den Behörden bekannt werden (Offizialdelikte). Polizeiliche und gerichtliche Maßnahmen nach dem Österreichischen Gewaltschutzgesetz stehen Opfern aber schon zur Verfügung, bevor sie Anzeige erstatten. Sie sind also von einer Anzeige unabhängig (Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Exekutionsordnung - EO).

Österreichisches Gewaltschutzgesetz

Schutz im Wohnbereich und sozialen Nahraum (§ 38a SPG und § 382b EO)

Seit 1997 gibt es in Österreich das Gewaltschutzgesetz. Dieses schützt Opfer von häuslicher Gewalt und gibt ihnen einen rechtlichen Anspruch auf Schutz vor der gewalttätigen oder mit Gewalt drohenden Person in ihrem Wohnraum und sozialen Nahbereich. Es regelt, dass die Person, von der Gefahr ausgeht, auf Anordnung der Polizei (Betretungsverbot) und/oder des Zivilgerichtes (Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen) die Wohnung und unmittelbare Umgebung verlassen muss und für eine bestimmte Zeit nicht mehr dorthin zurückkehren darf. Die Opfer können hingegen in ihrer gewohnten Umgebung bleiben.

Ein Betretungsverbot und/oder eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann gegen alle gewalttätigen Personen erlassen werden, die in derselben Wohnung beziehungsweise im selben Haus leben wie die gefährdeten Personen: Ehepartnerin oder Ehepartner, in eingetragener Partnerschaft lebende Menschen, Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, Verwandte sowie Mitbewohnerin oder Mitbewohner einer Wohngemeinschaft - und zwar unabhängig davon, wer Hauptmieterin oder Hauptmieter beziehungsweise Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist. Missachtet die Täterin oder der Täter die polizeiliche oder gerichtliche Anordnung wiederholt, kann sie oder er von der Polizei auch festgenommen werden.

Seit 1.1.2021 wird eine verpflichtende "Gewaltpräventionsberatung" durch geeignete "Gewaltpräventionszentren" nach Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots vorgesehen. Demnach hat sich die gefährdende Person binnen 5 Tagen nach der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbot mit der Einrichtung in Verbindung zu setzen und einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO)

Die meisten Opfer von beharrlicher Verfolgung - Stalking - sind Frauen. Die meisten Stalking-Opfer werden vom gegenwärtigen Partner, ehemaligen Beziehungspartner oder einer Person, mit der sie eine intime Beziehung hatten, gestalkt. Den meisten Fällen geht Beziehungsgewalt voran. Das Gewaltschutzgesetz schafft mit der als "Stalking-EV" bekannten einstweiligen Verfügung die Grundlage, den Tätern Eingriffe in die Privatsphäre einer Person, wie die persönliche Kontaktaufnahme oder Verfolgung einer Person, zu untersagen. Eine ausdrückliche Erfassung des Cybermobbings ist ebenso hinsichtlich der Anti-Stalking-Verfügung erfolgt.

Allgemeiner Schutz vor Gewalt (§ 382e EO)

Gleichzeitig oder unabhängig von einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt im Wohnbereich kann beantragt werden, dass sich der Täter an bestimmten Orten (zum Beispiel Arbeitsplatz der Frau, Schule oder Kindergarten der Kinder) nicht aufhalten darf und die gefährdete Frau und deren Kinder nicht kontaktieren darf - weder persönlich noch telefonisch oder per Mail/online).

Missachtet der Täter die polizeiliche oder gerichtliche Anordnung wiederholt, kann er von der Polizei auch festgenommen werden.

Das Gewaltschutzgesetz kann jedoch keinen hundertprozentigen Schutz bieten. In besonders gefährlichen Situationen kann es - trotz Betretungsverbot und/oder einstweiliger Verfügung - für die gefährdete Frau und ihre Kinder besser sein, die Wohnung zu verlassen und vorübergehend eine sichere Unterkunft (zum Beispiel ein Frauenhaus) aufzusuchen: Wiener Frauenhäuser - Soziale Hilfen für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder

Österreichisches Strafrecht

Das österreichische Strafrecht schützt unter anderem die "körperliche Unversehrtheit und Gesundheit" (§§ 83 ff StGB) sowie die "sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" (§§ 201 ff StGB) und vor einigen Erscheinungsformen psychischer Gewalt (§ 107 StGB Gefährliche Drohung; § 107a StGB Beharrliche Verfolgung, umgangssprachlich "Stalking").

Handlungen, die körperliche Verletzungen oder Gesundheitsschädigung zur Folge haben, sind strafbar und können bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden - und zwar unabhängig davon, ob die Gewalt innerhalb oder außerhalb einer Paarbeziehung verübt wird. Niemand darf eine andere Person schlagen, treten, stoßen, würgen oder ihr sonstige Verletzungen zufügen.

Auch gefährliche Drohungen, das sind Drohungen mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches (zum Beispiel "wenn du mich verlässt, lebst du nicht mehr lange"), und die unter dem Begriff Stalking verstandenen Handlungen sind verboten und strafbar.

Sexualisierte Gewalt umfasst alle von einer anderen Person erzwungenen sexuellen Handlungen beziehungsweise alle sexuellen Handlungen, die eine Person zu dulden gezwungen wird.

"Vergewaltigung" (§ 201 StGB) ist die Nötigung zum Geschlechtsverkehr oder zu einer vergleichbaren Handlung durch Gewalt, Freiheitsentziehung oder durch Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben. Jede Vergewaltigung, unabhängig von der Art der Beziehung zwischen Täter und Opfer, ist strafbar. Somit macht sich auch der Partner oder Ehemann strafbar, wenn er seine Partnerin zum Sex zwingt (vergewaltigt).

Durch die Bestimmung "Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung" (§ 205a StGB) wurde das Spektrum der strafbaren sexuellen Handlungen erweitert. Muss der Täter im Falle einer "Vergewaltigung" Gewalt, gefährliche Drohung oder Freiheitsentziehung anwenden, um den Willen des Opfers auszuschalten oder zu brechen, so macht er sich nach § 205a StGB bereits strafbar, wenn er den Beischlaf und diesem gleichzusetzende Handlungen gegen den Willen des Opfers, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung vornimmt.

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