Die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung im Detail
Die Interessenvertretung (IV) der Menschen mit Behinderung besteht zunächst aus mindestens zehn und höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Behindertenorganisationen, die in Wien tätig sind, und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Zumindest acht der Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen selbst behinderte Menschen sein. Der IV gehören neben diesen stimmberechtigten Mitgliedern aber auch die Mitglieder der gemeinderätlichen Behindertenkommission (GBK) an, diese haben allerdings kein Stimmrecht.
- Mitglieder und StellvertreterInnen der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung
- Gemeinderätliche Behindertenkommission - Mitglieder
Vorsitz
Den Vorsitz der IV führt die oder der aus dem Kreis der stimmberechtigen Mitglieder der IV gewählte Vorsitzende; im Falle einer Verhinderung führt ihre oder seine gewählte Stellvertretung den Vorsitz.
Geschäftsperiode
Diese stimmberechtigten Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden grundsätzlich auf einvernehmlichen Vorschlag der Behindertenorganisationen von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt.
Stimmrecht und Beschlüsse
Die Mitglieder (und im Vertretungsfall ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter) haben ein Stimmrecht. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind der Landesregierung und dem Landtag schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Werden Beschlüsse nicht einstimmig gefasst, ist auch die in der Minderheit gebliebene Meinung der Landesregierung und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Rechte der IV und ihrer bzw. ihres Vorsitzenden
Der IV sind einmal jährlich die Entscheidungen des Landtages und der Landesregierung zu den von der IV gefassten und der Landesregierung und dem Landtag zur Kenntnis gebrachten Beschlüssen vorzulegen.
Den Vorsitz in der IV führt die oder der aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der IV gewählte Vorsitzende; im Falle einer Verhinderung führt ihre oder seine gewählte Stellvertretung den Vorsitz.
Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen die zuständigen Mitglieder der Landesregierung und Gemeindebedienstete einzuladen. Die Gemeindebediensteten haben dieser Einladung zu folgen und von Fall zu Fall die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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