Protokoll über die 2. Sitzung der
Untersuchungskommission des Wiener Gemeinderats
zur Praxis der Wiener Flächenwidmungen
am 17. April 2002
Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Dietrich Derbolav
Schriftführung: Mag. Eva Papouschek, Daniela Szakall
Ort: 1082 Wien, Rathaus, Stiege 4, 1. Stock, Nordbuffet
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit der
Kommission fest. Er verliest die Beweisanträge der Grünen sowie das Schreiben
der Grünen vom 11. April 2002. Zu Letzterem hält er fest, dass neben dem
Diktatprotokoll auch ein wörtliches Tonbandprotokoll erstellt wird.
Der Vorsitzende teilt mit, dass sich SR Dipl.-Ing. Klaus Steiner für die
Sitzung am 24. April 2002 entschuldigt hat.
Einvernahme von Herrn SR Dipl.-Ing. Klaus Vatter als Sachverständigem:
Der Sachverständige führt zunächst die allgemeinen Umfeldbedingungen für das
Flächenwidmungsverfahren aus - hier wird auf das Protokoll laut Tonband
verwiesen. Insbesondere werden in § 1 Abs. 2 der Wiener Bauordnung die 14
Zielvorstellungen des Gesetzes dargestellt, in § 4 der Inhalt des
Flächenwidmungsplanes und in § 5 der Inhalt der Bebauungspläne, die eine
notwendige Ergänzung der Flächenwidmungspläne sind.
Das eigentliche Flächenwidmungsfestsetzungsverfahren hat im Wesentlichen
folgende Stationen:
Das Flächenwidmungsverfahren wird eingeleitet auf Grund von
1. Anträgen von Privaten und anderen
2. der Änderung der allgemeinen Zielvorgaben
3. der Notwendigkeit, bis 2006 auf Grund eines VfGH-Urteils die
Flächenwidmungspläne neu zu erstellen.
Hierauf wird nach Abstimmung innerhalb der Magistratsabteilung 21 ein so
genannter Bleistiftentwurf hergestellt, der dann schließlich in einen noch
vertraulich zu behandelnden so genannten Gründruck mündet. Dieser Gründruck
wird an verschiedene Dienststellen des Magistrats, die Magistratsdirektion sowie
alle Fraktionen und Bezirksvertretungen versandt.
Nach der internen Abstimmung wird die konsolidierte und berichtigte Fassung
des Gründruckes als Rotdruck I oder Entwurf I in das offizielle Verfahren
eingeführt. Der Rotdruck wird dem Fachbeirat für Stadtgestaltung, einem
ehrenamtlichen Gremium, übermittelt, das dazu Empfehlungen abgeben kann. Diese
Empfehlungen müssen zwar nicht berücksichtigt werden, ein Abweichen von den
Empfehlungen muss jedoch ausführlich begründet werden. Danach wird der
Rotdruck, und zwar je nach dem ob er auf Grund der Empfehlung des Fachbeirates
abgeändert wurde oder nicht, als Entwurf I oder Entwurf II durch sechs Wochen
öffentlich aufgelegt. Weiters bekommt die Bezirksvertretung eine besondere
Ausfertigung zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten und gleichzeitig wird
eine Bausperre von sechs Monaten verhängt. Nach Einlangen der diversen
Stellungnahmen erfolgt die Sichtung dieser Stellungnahmen, wobei unter
Umständen auch noch als freiwillige Leistung eine Information im Rahmen der
Bezirksvertretungen vorgesehen ist.
Eine der Kernfragen des Verfahrens ist die Frage, wieweit Abänderungen noch
mit dem ursprünglich in die öffentliche Auflage versendeten Rotplan vereinbar
sind.
Der nächste Schritt ist, den korrigierten Plan in den „Videndenlauf"
zu setzen, wobei der Sachverständige ergänzt, dass dem zuständigen Stadtrat
bereits vor öffentlicher Auflage der Rotdruck zur Freigabe vorgelegt wurde und
nach dem Videndenlauf, in dem eine Reihe von Magistratsdienststellen befasst
waren, der Antrag nochmals an den Stadtrat zur Freigabe übermittelt wird.
Nach Freigabe erfolgt die Übermittlung an den zuständigen
Gemeinderatsausschuss bzw. den Gemeinderat zur Beschlussfassung. Eine
rechtswirksame Verordnung wird das Plandokument aber erst durch Kundmachung im
Amtsblatt der Stadt Wien und der Amtsbeilage zur Wiener Zeitung.
Eine Aufstellung des Sachverständigen über seine Ergänzungen zum
Kontrollamtsbericht wird dem Protokoll angeschlossen.
Auf Befragung durch den Vorsitzenden:
Im rechtlichen Sinn sind tatsächlich die Änderungen nach öffentlicher
Auflegung der neuralgische Punkt. Hier dürfen nur unwesentliche
Änderungen vorgenommen werden. Wobei natürlich die Frage, was unwesentliche
Änderungen sind, nicht mit dem Umfang der Änderungen zu verwechseln ist.
Für die Planer ist der neuralgische Punkt allerdings die Teamarbeit vor dem
Gründruck. Sollten die Änderungen aber wesentlich sein, so können sie
entweder nicht berücksichtigt werden oder es muss das Verfahren ab
Rotdruckverfahren neu durchgeführt werden.
Auf Fragen aus der Kommission, was der Handakt ist?
Der Handakt ist grundsätzlich ein Duplikat des oft versendeten offiziellen
Aktes. Darüber hinaus befinden sich im Handakt handschriftliche Aktenvermerke
etwa über Telefonate mit den Bezirksvertretungen und schließlich sind im
Handakt Ergebnisse verschiedener Nacherhebungen, Aktenvermerke über
Arbeitsgespräche von Dienststellen. Wichtige Informationen, die nicht auch im
offiziellen Akt sind, sollten allerdings auch nicht im Handakt sein.
Der Handakt befindet sich grundsätzlich beim Sachbearbeiter, Zugriff darauf
besteht abteilungsintern bis zum Dezernatsleiter.
Auf weitere Fragen aus der Kommission:
Der Handakt dient nicht der Kommunikation innerhalb der Abteilung, es werden
auch nicht Weisungen des Vorgesetzten in diesem Handakt verfügt.
Die Abläufe innerhalb des Flächenwidmungsverfahren sind genau geregelt, sie
werden fortlaufend im offiziellen Akt geführt. Der Handakt hat dabei keine
Bedeutung.
Über die Dezernatsbesprechungen gibt es verschiedene Vorgangsweisen. Die
Sachverständigen haben meist eigene Notizbücher, in denen sie die Ergebnisse
dieser Besprechungen festhalten. Ein Protokoll dieser Dezernatsbesprechungen
gibt es nicht.
GR Dr. Serles ersucht, das "Korinek-Gutachten" der
Kommission in Abschrift zur Verfügung zu stellen.
Auch vor der Erstattung des "Korinek-Gutachtens" war die Praxis bei
Abänderungen nach öffentlicher Auflegung eigentlich schon die gleiche; außer
in den Fällen, in denen bereits dutzende Male das gleiche Problem zu lösen
war, wurde praktisch immer mit den Rechtsabteilungen Rücksprache darüber
gehalten, ob die Änderungen wesentlich oder unwesentlich sind, wobei große
Vorsicht gehandhabt wurde und man sicher nicht bis an eine Grenze des
Wesentlichen gehen wollte.
In der Praxis wurde das verschieden gehandhabt, wenn Unsicherheit bestanden
hat; es konnte durchaus telefonisch nachgefragt werden, aber in heikleren
Fällen ist es sicher auch vorgekommen, dass eine schriftliche Stellungnahme
eingeholt wurde.
Über Befragung von GR Kenesei:
Es ist nicht Aufgabe der Planungsbehörde, abzuwägen, ob ein Einzelner Vor-
oder Nachteile im konkreten Fall erleidet, sondern es sind die von mir eingangs
beschriebenen 14 Zielvorstellungen des Gesetzes einzuhalten. Selbstverständlich
ist auch der Gleichheitsgrundsatz wesentlich und es darf nicht einem Einzelnen
ein Vorteil zugeschanzt werden.
Wie der Handakt behandelt und aus der Hand gegeben wird, kann ich nur aus
meinen eigenen Erfahrungen sagen; wenn eine übergeordnete Dienststelle ihn
anfordert, wird sie ihn selbstverständlich bekommen. Mir selbst ist so ein Fall
noch nicht untergekommen, die einzigen, die in den Handakt Einsicht nehmen, sind
die unmittelbaren Bediensteten oder Mitarbeiter der entsprechenden Abteilungen.
Über Befragung, ob es üblich sei, dass Akte, die den Videndenlauf bereits
hinter sich haben, von Mitarbeitern der Abteilung wieder aus dem Büro des
Stadtrats geholt werden und hier Korrekturen angebracht werden:
Nach der Vidende des Stadtrats ist absolut unüblich, den Akt zurückzuholen,
davor kann es schon vorkommen, wenn etwa ein kleiner Fehler entdeckt wird. Hier
ist aber zu unterscheiden, ob es sich nur um einen zu korrigierenden Fehler oder
eine Abänderung handelt, die einen neuen Videndenlauf bedingen würde.
Stellungnahmen werden in verschiedenen Phasen verschieden behandelt, im
Gründruckverfahren, also in einem magistratsinternen Verfahrensschritt, gibt es
bei divergenten Stellungnahmen zunächst Gespräche mit diesen Stellen, sollte
hier ein Einvernehmen nicht zustande kommen, wird die übergeordnete Stelle
eingeschaltet und entscheidet auch.
In der späteren Phase wird in den entsprechenden Berichten an den
Gemeinderat die Meinungsdivergenz ausgeführt. Entscheiden wird darüber dann
der entsprechende Gemeinderatsausschuss oder der Gemeinderat.
Wenn die Bezirksvertretung zu 100% einem Flächenwidmungsplan zugestimmt hat,
dann nachträglich aber Änderungen vorgenommen werden, so wird jedenfalls der
Bezirksvorsteher von diesen Änderungen verständigt, dem es dann obliegt, die
Bezirksvertretung entsprechend zu verständigen.
Auf die Frage, ob es im Bereich der Planungsabteilungen eine fachliche
Dienstaufsicht gibt und wie diese allenfalls gehandhabt wird:
Es gibt eine ganze Reihe von fachlichen Aufsichtsgremien, z.B. die Gruppe
Planung, aber auch die Baudirektion (jetzt Dezernat 3), vor allem den
Fachbeirat, und schließlich wird durch die öffentliche Auflegung ja auch eine
fachliche Prüfung durchgeführt.
Zur fachlichen Qualifikation der entsprechenden Abteilungen darf ich noch auf
die Entscheidung des VfGH aus 1995 verweisen, der ein hohes fachliches Niveau
bescheinigt hat. Die Dienstaufsicht wird grundsätzlich über den offiziellen
Akt und das Protokoll ausgeübt. Meines Wissens hat erstmals das Kontrollamt
jetzt im Verlauf dieser Untersuchung auch in Handakten Einsicht genommen.
Einvernahme von Herrn OSR DI Walter Vokaun als Zeuge
Der Zeuge legt ein Schreiben über die Entbindung von der
Amtsverschwiegenheit vor. Er erscheint in Begleitung einer Vertrauensperson,
Rechtsanwalt Dr. Michael Mathes.
Der Zeuge gibt nach Wahrheitserinnerung und Aufklärung über sein
Aussageverweigerungsrecht an: Mir sind die hier fünf gegenständlichen
Kontrollamtsbericht bekannt, die dort angeführten Stellungnahmen, die
wortwörtlich richtig wiedergegeben sind, wurden von den Mitarbeitern der
seinerzeitigen MA 21 B verfasst und von mir unterschrieben. Sie sind meiner
Ansicht nach richtig, wenn sie auch vom Kontrollamt anders interpretiert wurden.
Zum Kontrollamtsbericht Würzburggasse/Küniglberggasse 42:
In dieser Sache war ich nicht Referent, Abteilungsleiter war damals noch OSR
Pohl, ich kenne allerdings den Vorgang.
Die Abänderung im Jahre 2000 durch das Plandokument 7281 hat meine Abteilung
deshalb vorgenommen, weil das dort bestehende Ausflugsrestaurant
"Biedermeierstuben" aufgelassen wurde und daher die Sonderausnahmen
dafür nicht mehr gerechtfertigt erschienen.
Über Befragung, warum die Rückwidmung im Jahr 2000 erfolgt ist, wenn das
Ausflugsrestaurant bereits 1991 geschlossen wurde:
Es waren uns die Besitzverhältnisse nicht geläufig und selbst wenn ein
Restaurant geschlossen wird, ist damit nicht gesagt, dass es nicht wieder
aufgesperrt wird. Der Anlass für die Rückwidmung im Jahr 2000 war die
VfGH-Entscheidung im Jahr 1995, die eine neue Bearbeitung erforderlich machte.
Im Arbeitsprogramm unserer Abteilung war der Küniglberg eben in dieser Zeit
vorgesehen. Bei der Neuüberprüfung haben wir festgestellt, dass die bisherige
Widmung nicht mehr zeitgemäß und richtig war.
Zum Zeitpunkt, als wir die Rückwidmung vorgenommen haben, war meines Wissen
ein eingereichtes Bauansuchen von der MA 37 nicht genehmigt worden. Wir sind
daher davon ausgegangen, dass die Rückwidmung noch einen Sinn mache, weil ein
neues Bauansuchen schon von der rückgewidmeten Flächenwidmung hätte ausgehen
müssen.
Die Rückwidmung ist auch mit ausdrücklicher Zustimmung der
Bezirksvertretung erfolgt.
Mit Herrn Dipl.-Ing. Alfred Weber habe ich nie gesprochen, auch nicht
telefoniert oder schriftlich verkehrt.
Grundsätzlich war Anlass der Rückwidmung die routinemäßige Bearbeitung
dieses Gebietes, wir waren aber auch nicht unglücklich, dass mit der
Verhinderung eines Bauvorhabens sozusagen zwei Fliegen auf einen Schlag
erledigt wurden.
Auf die Frage, ob das Bauprojekt auf Grund der früheren Flächenwidmung
hätte durchgeführt werden können, wenn der Bauwerber einen Antrag auf
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, Status 1992, stellt: Das ist eine Frage,
die an sich die Magistratsabteilung 37 zu beantworten hätte; ich meine, dass
ein Projekt, dass den Bestimmungen des Gemeinderatsbeschlusses nicht entspricht,
nicht genehmigt werden darf.
Zum Kontrollamtsbericht Maurer Hauptplatz 7:
Zu den Schlussfolgerungen des Kontrollamtsberichts auf Seite 28 möchte ich
Folgendes ausführen:
Die Berechnungen der Kubatur erscheinen mir nicht wirklich zielführend zu
sein, entscheidend ist die Netto- oder Bruttogeschossnutzfläche.
Es war mein bzw. unser Bestreben, Impulse für eine Belebung des
Geschäftslebens in diesem Bereich zu geben, das ist der Grund für die
vorgenommenen Planänderungen. Die erste war auf eine VfGH-Entscheidung
zurückzuführen, bei der zweiten ist aber der Grundeigentümer an uns
herangetreten und hat vernünftige Vorschläge zur Belebung des Platzes durch
ein Büro- und Geschäftshaus vorgelegt, was umso gerechtfertigter erschien, als
dort ein absolut desolates Gebäude stand. Wir haben ein "kleines
Gutachterverfahren" durchgeführt, an dem drei Architekten teilgenommen
haben, wobei als Ergebnis eine wirkliche Verschönerung dieses Platzes
herausgekommen ist.
Ich war der Ansicht, dass dieses Projekt, das wir dann letztlich
vorgeschlagen haben, zu einer Aktivierung des Maurer Hauptplatzes führt, dass
andere Liegenschaften in der Umgebung noch wesentlich intensiver verbaut sind
und dass die alte hackenförmige Verbauung wieder hergestellt werden sollte,
sodass mir auch eine Vergrößerung der Fläche bzw. der Kubatur, wie sie dann
vorgeschlagen wurde, gerechtfertigt erschien.
Zum Vorwurf des Kontrollamtes, ohne gesetzliche Rechtfertigung gehandelt zu
haben, führe ich aus, dass einerseits die Rechtfertigung im § 1 Abs. 2 Z 1 BO
gelegen ist (Vorsorge für erforderlichen Wohnraum, etc.), andererseits aber der
Zweck der Schutzzone und die Wünsche der Anrainer diese Vorgangsweise
begründet haben. In das ganze Verfahren war die Bezirksvertretung eingebunden,
auch der zuständige Stadtrat DDr. Bernhard Görg oder Dr. Hannes Swoboda wurden
laufend informiert, es hat auch eine Bürgerinitiative gegeben, ich meine daher, dass eine gesetzliche
Rechtfertigung gegeben war. Da sich der Vorgang über Jahre hingezogen hat,
waren auch mehrere Stadträte informiert.
Über Vorhalt durch GR Kenesei: Warum wurden beim Plandokument 6843 im Juli
1995 nach der öffentlichen Auflegung so wesentliche Änderungen vorgenommen
(Tragtiefe von 12 m auf 14 m, Gebäudehöhe von 7,5 m auf 9 m, Gebäudehöhe im
innenliegenden Flügeltrakt 4,5 m auf 7,5 m), ohne das Verfahren neu
durchzuführen?
Wir, das heißt ich und meine Mitarbeiter, waren der Ansicht, dass diese
Änderungen besonders im Hinblick auf das Vorliegen einer Schutzzone noch als
geringfügig zu betrachten sind, z.B. ist die Erhöhung der Gesimshöhe in
Wahrheit eine Angleichung an die Gesimshöhe der Nachbarliegenschaft gewesen. Ob
wir im vorliegenden Fall eine Rückfrage an das Rechtsmittelbüro gestellt
haben, könnte ich heute nicht mehr sagen.
Über Frage GR Dr. Serles:
Auf die Frage, warum das Haus 1994 in eine Schutzzone einbezogen und bereits
1995 wieder herausgenommen wurde, und ob die Schlussfolgerung des Kontrollamts,
dass dies zur Bevorzugung des Grundeigentümers dienen sollte, unrichtig sei?
Meiner Erinnerung nach kannte ich den Liegenschaftseigentümer damals gar
nicht, das Haus, zumindest ein Teil davon, war aber so desolat, dass die MA 19
und auch andere damit einverstanden waren, dass es aus der Schutzzone
herausgenommen wird. Was der Anlass für die dann tatsächlich erfolgte
Herausnahme war, kann ich nicht mehr sagen. Es ist aber richtig, dass dieses
Gebäude auch schon 1994 desolat war.
Soweit ich mich erinnern kann, lag damals noch kein Gutachten über die
Unwirtschaftlichkeit des Erhaltungszustandes vor, man kann aber auch sagen, es
war ein Irrtum, dass das Projekt in die Schutzzone einbezogen wurde. Ich kann
heute nicht mehr sagen, warum ich nach der öffentlichen Auflage das Haus
wiederum in die Schutzzone einbezogen habe.
Über Befragen, warum z.B. die Angleichung der Gesimshöhe an das
Nachbargrundstück nicht bereits im Auflageverfahren verwirklicht war:
Die Frage ist berechtigt, aber zu diesem Zeitpunkt fehlte noch eine
Abstimmung mit verschiedenen Magistratsdienststellen und dem Bezirk, erst nach
dem Auflageverfahren hat sich herausgestellt, dass diese Anpassung der
Gesimshöhe notwendig wurde.
Ich kann nur wiederholen: Alle Gutachten schon vor dem Auflageverfahren waren
für die Gesimsangleichung, da aber verschiedene Abstimmungen noch gefehlt
haben, haben wir die Gesimsangleichung erst nach dem Auflageverfahren
vorgenommen, wobei wir der Ansicht waren, dass es sich nur um eine geringfügige
Änderung gehandelt hat.
Zum Vorhalt laut Kontrollamtsbericht Seite 9, Punkt 2.1.6: Es handelte sich
nur um ein kleines Projekt, aus diesem Grund haben wir nicht das Verfahren
unterbrochen und das Expertenverfahren abgewartet, sondern zunächst eine Art
Hausentwurf ausgearbeitet. Hätten größere Probleme oder Fragen bestanden, so
hätten wir z.B. externe Gutachten eingeholt.
Auf die Frage warum hier im Juni/Juli 1995 mit derartiger Geschwindigkeit
gearbeitet wurde, und ob mir der Liegenschaftseigentümer Krebenicek persönlich
bekannt war:
Die Geschwindigkeit ist darauf zurückzuführen, dass wir das Gebiet im Zuge
des VfGH-Urteils ohnehin bearbeitet haben, es war ein reiner Zufall, dass der
Antrag des Herrn Krebenicek gerade zu dem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem wir
dieses Gebiet bearbeitet haben. Ich habe den Herrn Krebenicek zu diesem
Zeitpunkt nicht gekannt, ich weise entschieden zurück, in irgendeiner
persönlichen Beziehung zu ihm zum damaligen Zeitpunkt oder auch seither
gestanden zu sein.
Wenn ich „mit dem Bezirk gesprochen" ausgesagt habe, so meine ich
damit den Herrn Bezirksvorsteher des 23. Bezirks.
Über Befragung: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann die Jury (des
"kleinen Gutachterverfahrens") getagt hat, ich weiß auch nicht mehr
konkret wer drinnen saß, grundsätzlich ist ein Vertreter der MA 21, der MA 19,
manchmal der MA 46, sowie der Grundeigentümer, ein Grünraumplaner, der
Bezirksvorsteher, damals zumeist auch Stadtrat Dr. Hannes Swoboda sowie zwei
außenstehende Architekten in der Jury gewesen, wovon einer der Vorsitzführende
war. DDr. Bernhard Görg hat es abgelehnt, in der Jury zu sitzen.
Über Befragung: Für meine Vorgangsweise, insbesondere so weit sie vom
Kontrollamt nicht für richtig befunden wurde, habe ich keine Weisungen von
politisch Verantwortlichen oder oberen Stellen bekommen. Ich habe aber im
Einvernehmen mit dem Bezirksvorsteher gehandelt und ich habe auch mit dem
Stadtrat die Vorgangsweise besprochen und abgestimmt.
Der Bezirksvorsteher hat mir gegenüber kein Weisungsrecht. Der Stadtrat hat
ein Weisungsrecht aber nicht ausgeübt.
In der nächsten Sitzung am 24. April 2002 wird die Einvernahme von Herrn OSR
Dipl.-Ing. Vokaun fortgesetzt und Herr GR Kenesei einvernommen.
Die Einvernahme der ursprünglich für den 24. April 2002 geladenen Zeugen
wird auf unbestimmte Zeit verschoben.
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