Stadtsenat

Sitzung vom 4. August 1998

Sitzungsbericht

Vorsitzende: VBgm Grete Laska.

Teilnehmer: VBgm DDr Bernhard Görg, die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Werner Faymann, Dr Peter Marboe, Fritz Svihalek, die StRe Lothar Gintersdorfer, Karin Landauer, Walter Prinz sowie MagDior Dr Ernst Theimer, beigezogen Präsident Walter Nettig.

Entschuldigt: Bgm Dr Michael Häupl, die amtsf StRe Mag Brigitte Ederer und Dr Sepp Rieder sowie die StRe Johann Herzog und Dr Friedrun Huemer.

Protokollführerin: OAR Margarete Kriz.

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner

(PrZ 0444-M01; MA 1)

Die Anlage zu § 2 der Dienstbekleidungsordnung 1975 wird wie folgt geändert:

1. In der Unterabteilung MD-Hilfs- und Sofortmaßnahmen sind innerhalb der "Dienstbekleidung gemäß § 3 der DBO 1975" des Dezernats "Zivil- und Katastrophenschutz, Sicherheit" die Ausdrücke "5 Paar Sicherheitslederstiefel" bzw "5 Jahre" anzufügen.

2. In der Unterabteilung MA 8 ist entsprechend der Rubrikengliederung

a) in der fortl Zl 2 der Ausdruck "Arbeitsmantel" durch den Ausdruck "Arbeitsschürze" zu ersetzen und

b) folgende Zl 4 anzufügen:

"4

1

Restaurator

1 Arbeitsschürze

2 Jahre"

     

(erstmalig 2 Stück)

 

3. In der Unterabteilung MA 31 sind entsprechend der Rubrikengliederung

in der fortl Zl 12 nach den Ausdrücken "je 1 Kniebundhose" bzw "2 Jahre" die Ausdrücke "oder je 1 Hose lang mit Stecktasche" bzw "2 Jahre" und

b) in der fortl Zl 13 nach den Ausdrücken "je 1 Kniebundhose" bzw "4 Jahre" die Ausdrücke "oder 1 Hose lang mit Stecktasche" bzw "4 Jahre" anzufügen.

4. Die Unterabteilung MA 44 hat zu lauten:

"Anlage zu § 2

MA 44

Fortl

 Zl

Bed

Anzahl

Beamtengruppe

Bekleidungsstück

Funktion

Mindesttrag-

dauer

1

35

Betriebsbeamte

je 1 Sommeranzug

6 Jahre

   

und Maschinenmeister

je 1 Winteranzug

6 Jahre

     

je 3 Kurzarmhemden

4 Jahre

     

weiß

 
     

je 3 Langarmhemden

4 Jahre

     

weiß

 
     

je 2 Krawatten

3 Jahre

     

je 1 Parkajacke

5 Jahre

         

2

1

Beamter des techn

2 Arbeitsmäntel

2 Jahre

   

Dienstes

   
         

3

3

Aufseherin und

je 3 Arbeitsmäntel

2 Jahre

   

Wäscheverwahrerinnen

   
         

4

13

Maschinisten/

je 2 Latzhosen

2 Jahre

   

Monteure

je 2 Arbeitsmäntel

2 Jahre

     

je 3 Ruderleibchen

1 Jahr

     

je 1 Parkajacke

5 Jahre

         
   

zusätzlich für Maschi-

je 1 Paar Arbeitsschuhe

2 Jahre

   

nisten im Bereich

   
   

von Chlorfasräumen

   
         

5

48

Schwimmlehrer

je 2 Badehosen

2 Jahre

     

je 3 Hosen kurz, weiß

2 Jahre

     

oder

 
     

je 3 Hosen lang, weiß

2 Jahre

     

je 2 Ruderleibchen

1 Jahr

     

je 1 Paar Gummistiefel

3 Jahre

         

6

260

Badewarte

je 2 Arbeitsanzüge

2 Jahre

   

männlich

oder

 
     

je 2 Arbeitsblusen mit

2 Jahre

     

Latzhose

 
     

je 3 Hosen kurz, weiß

3 Jahre

     

oder

 
     

je 3 Hosen lang, weiß

3 Jahre

     

je 3 Ruderleibchen

1 Jahr

     

je 1 Paar Gummistiefel

3 Jahre

     

je 1 Parkajacke

5 Jahre

         
   

Badewarte

je 3 Arbeitsmäntel

3 Jahre

   

weiblich

je 1 Paar Gummistiefel

3 Jahre

     

je 1 Parkajacke

5 Jahre

     

je 3 kurze Arbeitshosen

3 Jahre

     

oder

 
     

je 3 Arbeitskleider

3 Jahre

     

je 3 Leibchen

3 Jahre

         

7

60

Vorarbeiter

je 3 Arbeitsanzüge

3 Jahre

   

Spezialfacharb

oder

 
   

Facharbeiter

je 3 Arbeitsblusen mit

3 Jahre

   

angel Arbeiter

Latzhose

 
     

je 3 Ruderleibchen

1 Jahr

         
   

zusätzlich für Spezial-

je 1 Paar Arbeitsschuhe

2 Jahre

   

facharbeier und Fach-

   
   

arbeiter im Bereich von

   
   

Chlorgasräumen

   
         

8

7

Portiere

je 3 Arbeitsmäntel

3 Jahre

     

oder

 
     

je 3 Kasack mit Hose

3 Jahre

     

je 3 Ruderleibchen

1 Jahr

         

9

53

Kassiere

je 3 Arbeitsmäntel

3 Jahre

     

je 3 Ruderleibchen

1 Jahr

         

10

250

Saisonbedienstete

gleiche Bekleidung wie

 
     

angeführte Bediensteten-

 
     

gruppe je nach Dienst-

 
     

verrichtung

 
         
   

zusätzlich für Siasonbe-

je 1 Paar Sicherheits-

2 Jahre

   

dienstete für Arbeiten

arbeitsschuhe

 
   

mit Rasenbearbeitungs-

   
   

maschinen

   

Dienstbekleidung gemäß § 3 der DBO 1975:

30 Paar Gummistiefel

3 Jahre

70 Paar Arbeitshandschuhe

1 Jahr

20 paar Asbesthandschuhe

nach Bedarf

für alle Bediensteten bei Bedarf Plastiksandalen

nach Bedarf

Die Pflege, Reinigung und Kennzeichnung der Dienstbekleidung erfolgt durch die Dienststelle."

5. In der Unterabteilung MA 55 sind entsprechend der Rubrikengliederung in der fortl Zl 1 nach den Ausdrücken "je 1 Schutzhelm" bzw "nach Bedarf" die Ausdrücke "je 1 Regenjacke" bzw "4 Jahre" und "je 1 Warnweste" bzw "nach Bedarf" anzufügen.

6. In der Unterabteilung MA 67 sind in der fortl Zl 2 entsprechend der Rubrikengliederung die Ausdrücke "je 3 Uniformhosen" bzw "3 Jahre" durch die Ausdrücke "je 4 Uniformhosen" bzw "4 Jahre" zu ersetzen. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0508-M01; MA 1)

Artikel I

Der Beschluß des Stadtsenats vom 27. Jänner 1998, PrZ 127/98-M01, wird wie folgt geändert:

1. In der Beilage C-KAV entfällt im Punkt 1 die Sonderzulage von 2 695 S (Kz 8889) für die Küchenregie des Krankenhauses Lainz.

2. In der Beilage E - I/III/45 ist folgender Punkt 4 anzufügen:

"4.) Schmutzzulage

für eine Bedienerin auf Dauer der Bauarbeiten betreffend das Vorhaben "Der Neue Wienfluß" zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen besonderen Verschmutzung

monatlich .................. (Kz 8347) ................ 336 S"

3.) In den Beilagen E - II/IV/28, Punkt 3, E - II/IV/29, Punkt 1, E - II/IV/41, Punkt 3 und E - II/IV/45, Punkt 1 ist der Ausdruck "Dienstaufsichtsstelle" durch den Ausdruck "MD-BD" zu ersetzen.

4.) Die Beilage E - II/IV/43 hat wie folgt zu lauten:

"Magistratsabteilung 43

Entschädigung

für den Wohnungsbereitschaftsdienst der Spartenleiter der Wegerhaltung und der Betriebswerkstätte

a) an Werktagen, je Stunde ..... (Kz 9049) ..... 13,30 S

b) an Sonn- und Feiertagen, je Stunde (Kz 9050) 22 S

Bei Heranziehung zu Arbeitsleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Bezahlung von

Überstunden."

5.) In der Beilage E - II/IV/59 ist folgender Punkt 2 anzufügen:

"2.) Infektions(Gefahren)zulage

für zwei Schlachthofmeister und einen Werkmeister des Marktbetriebs St Marx,

monatlich ................. (Kz 8014) .................... 890 S

Der Anspruch auf Bezug dieser Zulage gilt auch für die Zeit der Zugehörigkeit zur MA 60 vom 1. Jänner bis 30. Juni 1998."

Artikel II

Die im Art I angeführten Nebengebühren werden gemäß § 2 Abs 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl für Wien Nr 72, sofern sie nicht als Schmutzzulage gewährt werden, für die Ruhegenußzulage anrechenbar erklärt.

Artikel III

Es treten in Kraft:

1. Art I Z 2 und 4 mit 1. Februar 1998,

2. Art I Z 1 mit 1. März 1998,

3. Art I Z 3 mit 1. Juni 1998,

4. Art I Z 5 mit 1. Juli 1998. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

Berichterstatter: Amtsf StR Fritz Svihalek

Der Ausschußantrag zu folgendem Geschäftsstück wird mit Stimmeneinhelligkeit genehmigt und dem Gemeinderat vorgelegt:

(PrZ 0192-GUV; MA 22) Subventionsantrag 1998.

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