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Landtag, 26. Sitzung vom 23.11.2023, Wörtliches Protokoll  -  Seite 40 von 68

 

müssen. Damit sind solche Absurditäten in Zukunft nicht mehr möglich. Wir hätten uns gewünscht, dass man diese Ersatzwohnraumregelung gänzlich streicht, aber das jetzt ist ein guter Schritt.

 

Ganz wichtig und auch ein Antrag, den wir vor zwei Jahren schon gestellt haben: Es wird die datenschutzrechtliche Grundlage für einen strukturellen Austausch zwischen Baubehörde und Abgabenbehörde geschaffen. Damit kann man in Zukunft kontrollieren, ob es Umgehungskonstruktionen gibt, ob eine Zweckentfremdung vorliegt, also ob gegen dieses Gesetz verstoßen wird. Bis jetzt war die Baubehörde in Wirklichkeit immer auf Verdachtsmeldungen aus der Bevölkerung angewiesen, was die Bekämpfung der Zweckentfremdung deutlich erschwert hat, das heißt, es ist eine Arbeitserleichterung für die Baubehörde, es ermöglicht die Aufsicht und die Kontrolle viel besser. Das ist übrigens auch eine Empfehlung des Rechnungshofes gewesen. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Was würden wir uns wünschen? Grundsätzlich in diesem Bereich die Ausdehnung von Wohnzonen zu überlegen und zu überlegen, ob man in Wohnzonen diese 20 Prozent-Regel für die Tourismusappartements endgültig abschafft, weil das immer wieder zu Problemen führt. Wir bringen diesbezüglich auch einen Beschlussantrag ein. Aber insgesamt ist das jetzt ein recht wichtiger Schritt.

 

Ein weiteres wichtiges Anliegen war uns die Bekämpfung von Abrissspekulation. Wir müssen den Altbau schützen, weil er architektonisch wertvoll ist, weil er leistbar ist und weil Abriss auch klimaschädlich ist. Die vorliegende Novelle setzt auch diesbezüglich richtige Maßnahmen. Das Wichtigste ist wahrscheinlich die Einschränkung der wirtschaftlichen Abbruchreife. Jetzt müssen sich die Eigentümer von alten Häusern öffentliche Fördermittel, die sie verwenden können, wirtschaftliche Ertragsoptimierungspotenziale, anrechnen lassen. Was heißt das? Ich kann nicht sagen: Ich habe die Wohnungen in den letzten zehn Jahren leerstehen lassen und habe deshalb keine Erträge gehabt. Sondern: Wenn ich sie vermieten hätte können, dann muss ich mir auch das anrechnen lassen. Damit kann ich die wirtschaftliche Abbruchreife viel, viel schwieriger erlangen, denn da geht es immer darum, dass es wirtschaftlich nicht mehr darstellbar ist, ein Gebäude zu erhalten. Das Wichtigste ist vielleicht, dass, wenn der Eigentümer des Gebäudes seine Erhaltungspflicht vernachlässigt, die Schäden, die dadurch entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden in dem Gutachten zur Abbruchreife. Das darf dann nicht eingerechnet werden in die wirtschaftliche Darstellbarkeit.

 

Wir haben jetzt noch festgestellt, dass der Fahrlässigkeitsbegriff schon genügt, deshalb auch der Abänderungsantrag. Das wird jedenfalls helfen, die wirtschaftliche Abbruchreife deutlich, deutlich zu erschweren. Und zwar auch im Zusammenhang mit einer anderen Übereinkunft, die wir auch erzielen konnten in Gesprächen, nämlich: Dass in Hinkunft die Stadt die Gutachten für die wirtschaftliche Abbruchreife in Auftrag gibt und nicht mehr, wie bisher, die Bewilligungswerber. Weil es natürlich absurd ist, wenn der, der abbrechen will, das Gutachten in Auftrag gibt, das dann feststellt, ob abgebrochen werden kann oder nicht. Das war bisher der Standard. Da hat es einzelne Gutachter, Gutachterinnen gegeben, hört man, die das immer wieder relativ einfach zur Verfügung gestellt haben. Natürlich ist das geprüft worden, aber wenn schon während des Gutachtens das Haus teilweise mitzerstört wird, weil man so ins Haus eingreift, um etwas zu begutachten, dann ist am Ende trotzdem eine wirtschaftliche Abbruchreife entstanden. Diese Form der Gutachten gehört der Vergangenheit an. Jetzt beauftragt die Stadt, die ein Interesse daran hat, dass der Gebäudebestand erhalten bleibt. Das ist nicht in der Bauordnungsnovelle enthalten, das ist eine verwaltungsrechtliche Entscheidung, aber das ist auf jeden Fall auch eine sehr, sehr gute Nachricht für den schützenswerten Altbau, sehr geehrte Damen und Herren. (Beifall bei den GRÜNEN und von Abg. Mag. Bettina Emmerling, MSc.)

 

Ich erwähne noch eine Monsteraufgabe, die überhaupt nicht so intensiv erwähnt worden ist: Das Ausrollen des Bauwerkbuchs auf die Bestandsgebäude. Das ist wirklich eine horrende Aufgabe, die da jetzt bevorsteht für die Behörden, und ich bin gespannt, ich halte das grundsätzlich für eine sehr sinnvolle Maßnahme, aber das wird noch einiger Aufwand sein.

 

Was hätten wir uns mehr gewünscht? Wir finden, man muss die wirtschaftliche Abbruchreife generell abschaffen. Wie kann man das tun? Aus unserer Sicht könnte man ein öffentliches Interesse an leistbarem Wohnbau einerseits, am Schutz der Gebäude, die vor 1945 erbaut sind, und am Klimaschutz andererseits in der Bauordnung verankern, so wie wir das öffentliche Interesse am Stadtbildschutz in der Bauordnung verankert haben. Was würde das bringen? Wir könnten dann auch wie beim Schutz des öffentlichen Stadtbilds argumentieren, warum wir zum Beispiel mit einem Kreislaufwirtschaftsfonds oder mit dem Altstadterhaltungsfonds Deckungsfehlbeträge übernehmen. Damit hätten wir diese eigentumsrechtliche Schwierigkeit, die es zugegebenermaßen gibt, weil man jemanden nicht dazu zwingen kann, gegen die wirtschaftliche Vernunft Gebäude zu erhalten, weg. Wir haben dieses Interesse, dass Gebäude erhalten bleiben, weil beim Abriss immer sehr viel graue Energie verloren geht. Es ist in den Gebäuden viel graue Energie gespeichert, der Neubau ist in der Regel immer klimaschädlicher als die Sanierung und die Erhaltung. Diesen Blick würden wir uns wünschen, dazu gibt es auch einen Beschluss- und Resolutionsantrag. Das ist wohl etwas, was wir für die nächsten Novellierungen der Bauordnung mitnehmen müssen.

 

Ein Punkt, den ich auch noch ansprechen will: Im Rahmen der Novelle 2018 ist die Widmungskategorie eingeführt worden, auch die war Thema bei der Enquete, die Widmungskategorie „Geförderter Wohnbau“, Gemeinde in dem Fall - und ein Punkt, der diskutiert worden ist bei der Enquete, war, dass es sinnvoll wäre, im Rückblick gesehen, die Anwendungsschwelle für die Widmungskategorie herabzusenken, was die Quadratmeteranzahl betrifft, weil wir dann auch stärker im bestehenden Gebäudebereich bei Höherwidmungen eine Anwendung der Widmungskategorie haben könnten. Das ist zugegebenermaßen auch nicht direkt Bauordnungsbereich, aber es

 

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