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Landtag, 5. Sitzung vom 24.06.2021, Wörtliches Protokoll  -  Seite 88 von 93

 

zuständigen Organen zu beschließen und auf der Homepage zu veröffentlichen sind. - Sehr gut, ja, wir sind dafür. Das ist jetzt auch nichts ganz Neues, ja, also diese Förderrichtlinien sind alle jetzt schon abrufbar, Sie können bei der MA 51 nachschauen. Schön ist, dass es jetzt auch von den politischen Organen beschlossen werden muss, gut so. Das ist jetzt normiert, wir nehmen es zur Kenntnis. Also im Abs. 2 hat eine Förderrichtlinie folgende Mindestinhalte zu umfassen, da wird alles Mögliche angeführt, das ist in Ordnung, es ist uns recht. Ich muss schauen, dass ich da wirklich alles richtig habe.

 

Ja, der Abs. 3: Der Magistrat hat einheitliche Vorgaben zur Abwicklung von Förderungen in einer allgemeinen Richtlinie festzulegen. - Also über die einzelnen Dienststellenvorgaben der Förderrichtlinien stülpen wir eine allgemeine Richtlinie drüber, auch gut, in Ordnung. So etwas in der Art haben wir ja schon mit der MA 5 gemacht, die hat das auch als Ausfluss der Untersuchungskommission dem Gemeinderat vorgelegt, und der hat das beschlossen. So ähnlich wird das wahrscheinlich auch da ausschauen, wir nehmen das zur Kenntnis.

 

Was ich nicht ganz verstehe: Warum lassen wir diese allgemeinen Richtlinien nicht auch vom Gemeinderat beschließen? Darum würde ich dringend ersuchen - so selbstbewusst bin ich als Gemeinderat, dass ich den Anspruch stelle -, dass wir das als politisches Organ auch absegnen. Das sollten wir eigentlich schon auch machen, da spricht eigentlich nichts dagegen. Warum soll das zuständige Organ die konkreten Richtlinien beschließen, die allgemeinen Richtlinien aber nicht? Das ist eigentlich nicht einzusehen, meine Damen und Herren, ganz im Gegenteil.

 

Als Gemeinderat würde ich in Anspruch nehmen, das selber zu machen und ich würde, da spricht ja wirklich nichts dagegen, diese allgemeinen Richtlinien auch veröffentlichen, ja. Wir sind ja beim Fördertransparenzgesetz, so, glaube ich, heißt das Ganze, also können wir die allgemeinen Richtlinien auch veröffentlichen. Dementsprechend habe ich einen Abänderungsantrag geschrieben.

 

Abs. 3 des § 4 lautet wie folgt: Der Magistrat hat einheitliche Vorgaben zur Abwicklung von Förderungen in einer allgemeinen Richtlinie zu erstellen - soweit nichts Neues -, die vom Gemeinderat zu beschließen und auf „www.wien.gv.at/foerderungen“ zu veröffentlichen sind.

 

Ich würde mich freuen, wenn Sie zustimmen können, es spricht ja eigentlich wirklich nichts dagegen.

 

Gut, gehen wir weiter, § 5 müsste demnach kommen, er kommt auch, das ist der Förderbericht. Schauen wir direkt in das Gesetz, da steht drinnen: Der Magistrat hat jährlich einen Förderbericht über die eben abgelaufenen Kalenderjahre von den Förderdienststellen ausbezahlten Förderungen zu erstellen. - Gut, schön, dass wir das zusammengebracht haben. Wir haben jetzt schon einen Subventionsbericht, der jährlich vorgelegt wird, jetzt muss es der Magistrat auch machen, jetzt haben wir eine hat-Bestimmung - also das ist in Ordnung, unterschreiben wir, alles gut -, allerdings switchen wir jetzt von der bisherigen Vorgangsweise, dass wir den Förderbericht auf die ausbezahlten Förderungen abzielen, bis jetzt gibt es sozusagen eine Zusammenfassung der beschlossenen Förderungen.

 

Ja, das ist ein bisschen ein Unterschied. Das eine: Was schüttet der Magistrat tatsächlich aus? Das andere: Was beschließen die politischen Organe? Ich glaube, es spricht nichts dagegen, da kann man eigentlich nicht dagegen sein, dass wir beides vorlegen. Der Aufwand für den Magistrat ist lächerlich gering, das eine machen wir eh schon, das andere müssen wir jetzt machen, also dementsprechend rege ich dringend an, dass wir sowohl die beschlossenen als auch die ausbezahlten Förderungen darstellen. Wir reden ja von einem Fördertransparenzgesetz, dementsprechend mein Abänderungsantrag: Der erste Absatz des § 5 lautet wie folgt: Der Magistrat hat jährlich einen Förderbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr von den Förderdienststellen ausbezahlten und für von den zuständigen Organen beschlossenen Förderungen zu erstellen. - Das ist keine Hexerei, schauen wir einmal.

 

Im § 5 wird dann die Transparenz ein bisschen eingeschränkt, da wird dann insbesondere im Abs. 4 geschrieben, was alles nicht veröffentlicht werden darf, darüber kann man diskutieren. Ich gehe davon aus, dass es jedem, der bei der Stadt Wien um Förderungen ansucht, auch zumutbar ist, dass seine Daten veröffentlicht werden und dass seine Daten auch weitergeleitet werden und dass die Öffentlichkeit auch über abgelehnte Ersuchen und Anträge verständigt wird. Ich glaube, das ist absolut zumutbar, und noch einmal, wir sind beim Fördertransparenzgesetz, das interessiert uns Oppositionsparteien ja tatsächlich schon brennend, das ist auch keine neue Sache.

 

Daher auch hier wieder ein Abänderungsantrag, mit dem wir eben vorsehen, dass schon bei den Förderrichtlinien jedenfalls eine Verpflichtung des Förderwerbers zur Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, zur Einholung aller Auskünfte bei anderen Rechtsträgern im Sinne des § 3 und zur Veröffentlichung aller Informationen, die auch mit dem abgelehnten Ansuchen oder Antrag des Förderwerbers im Zusammenhang stehen, vorgenommen wird. Also wenn das von vornherein klar ist, dass man das machen muss, wenn man da zustimmt, weil man sonst keine Förderung bekommt, dann ersparen wir uns alle Verweise auf die Datenschutz-Grundverordnung, denn dann ist die Einwilligung entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung zur Veröffentlichung und Verarbeitung aller Daten gegeben, und damit können wir auch tatsächlich alles transparent machen. Dementsprechend wird auch der Abs. 2 des § 5 eine weitere Litera erhalten.

 

Abgelehnte Förderersuchen und Anträge: Auch das hätten wir gerne im Förderbericht gewusst, es ist auch eine uralte Forderung der Opposition, dass wir - nicht nur wir, sondern auch die Öffentlichkeit - das sehen wollen. Im zweiten Absatz des dritten Absatzes des § 5 wird die Wortfolge „ohne Personenbezug“ ersatzlos gestrichen. Das brauchen wir nicht, weil wir haben eh die Einwilligung und den gesamten Abs. 4 des § 5 können wir uns - wie gesagt, auf Grund der schon zuvor ausgesprochenen Zustimmung des jeweiligen Förderwerbers zur Ver

 

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