Landtag, 5. Sitzung vom 24.06.2021, Wörtliches Protokoll - Seite 71 von 93
Im selben Bericht findet sich eine Seite später die Feststellung: „Der Rechnungshof anerkannte, dass das Land Wien nach Bekanntwerden der Änderung in der mittelbaren Eigentümerstruktur der Bauvereinigung im Mai 2017 zeitnah eine Sonderprüfung durch den Revisionsverband im Juni 2017 veranlasste.“
Weiters war es rechtlich strittig, ob die bloß mittelbare Anteilsübertragung einer Genehmigung bedarf. Es darf daran erinnert werden, dass die Stadt Wien im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nur die Regeln vollziehen kann, die der Bund erlässt. Der Bundesgesetzgeber hat das erst im Jahr 2018 entsprechend gesetzlich geregelt, und Wien hat unmittelbar im Anschluss alle erforderlichen Schritte gesetzt.
So wurde die Zustimmung zu den Anteilsübertragungen im Herbst 2018 verweigert. Nachdem das Verwaltungsgericht Wien diese Entscheidung Mitte 2019 bestätigte, hat die MA 50 unverzüglich das Firmenbuchgericht Wien und die Wohnbauvereinigung darüber in Kenntnis gesetzt.
Zur Frage 7: Wie mir mitgeteilt wurde, hat der Abteilungsleiter der MA 50 an der fraglichen Besprechung keineswegs alleine teilgenommen, sondern auch den Referatsleiter der Gemeinnützigkeitsaufsicht beigezogen. Von der Teilnahme einer weiteren juristisch ausgebildeten Mitarbeiterin der MA 50 wurde abgesehen, weil der Abteilungsleiter selbst rechtskundiger Bediensteter ist.
Zur Frage 8: Wie seitens der MA 50 versichert wurde, werden wesentliche Verfahrensentwicklungen selbstverständlich schriftlich dokumentiert. In dem im Rechnungshofbericht erwähnten Fall hat der Antragsteller lediglich Pläne geäußert, die in weiterer Folge nicht einer amtswegigen Eingabe zugeführt wurden, sodass sie nicht verfahrensrelevant waren.
Zur Frage 9: Wie mir mitgeteilt wurde, werden in der MA 50 aufsichtsrechtliche Behördenverfahren unabhängig vom jeweiligen Bearbeiter beziehungsweise der jeweiligen Bearbeiterin streng nach den Buchstaben des Rechts abgehandelt und zuvorderst durch das in der Organisation in der genannten Magistratsabteilung abgebildete Referat „Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen“ abgewickelt.
Zu den Fragen 10 und 11: Die MA 50 befindet sich grundsätzlich in einem äußerst guten Einvernehmen mit dem Revisionsverband. Es darf etwa daran erinnert werden, dass die Wiener Landesregierung im Herbst 2018, der Stellungnahme des Revisionsverbandes folgend, die Zustimmung zu den beantragten Anteilsübertragungen verweigert hat. Eine genaue Statistik hierüber wird allerdings nicht geführt.
Zu den Fragen 12 bis 16: Die MA 50 handelt nach den ihr nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zukommenden Möglichkeiten und im Sinne der Empfehlungen des Revisionsverbandes. So hat die Wiener Landesregierung im Herbst 2019 prompt von der neuen Gesetzeslage Gebrauch gemacht und einen Regierungskommissär bestellt, der seither strengen Auges über die WBV-GFW wacht. Selbstverständlich wird auch hinreichend fundierten Anhaltspunkten nachgegangen, die sich gegen die Zuverlässigkeit von Organwaltern richten.
Zur Frage 17: Da seitens der Bauvereinigung Ende Mai 2017 ein an das Firmenbuchgericht ergangener Antrag auf Löschung einer Eintragung einer Veränderung im Stande der Gesellschaft vorgelegt wurde, hielt die MA 50 ein Einschreiten nicht für geboten.
Zur Frage 18: Die Mitarbeiterin ist nach wie vor in der MA 50 tätig.
Zu den Fragen 19 bis 22: Nach § 9a des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bedürfen Rechtsgeschäfte, die eine gemeinnützige Bauvereinigung mit ihren Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen abschließt, der Zustimmung durch ihren Aufsichtsrat. Nach mir vorliegenden Informationen geht es in der gegenständlichen Angelegenheit um die Frage, ob diese Zustimmung auch dann erforderlich ist, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung nicht selbst Auftraggeber ist, sondern sich nur an einem Auftrag finanziell beteiligt, zu dessen Auftragnehmer ihre Organe ein Nahverhältnis haben.
Die aktuelle Rechtslage sieht das auch nach Ansicht der hiesigen Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten wohl nicht vor. Dementsprechend hat der Revisionsverband in der gegenständlichen Angelegenheit, bei der sich drei Bauträger die Kosten für einen Anrainerbeteiligungsprozess teilten, auch keine Mängel angezeigt. Wollte man dies anders handhaben, müsste wohl die Rechtslage geändert werden, entweder durch eine Adaptierung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen oder in der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Weise.
So empfahl dieser dem Wirtschaftsministerium, durch eine Regelung im geplanten Corporate Governance Codex für die gemeinnützige Wohnungswirtschaft dafür zu sorgen, dass eine Umgehung der Bestimmungen über genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte zwischen den gemeinnützigen Bauvereinigungen und den Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern beziehungsweise ihren nahen Angehörigen verhindert wird.
Zu den Fragen 23 bis 35, die ich zusammenfassen kann, weil sie inhaltlich in einem direkten Zusammenhang stehen: Vorweg möchte ich an dieser Stelle ein paar grundsätzliche Worte zur Zulässigkeit anmerken. Die Ausgestaltung des Interpellationsrechtes ist determiniert von bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, an die auch der Landesgesetzgeber bei der Schaffung von Interpellationsrechten auf Landesebene gebunden ist. So kann sich die Interpellation etwa immer nur auf ein konkretes Verwaltungshandeln beziehen und sie muss innerhalb der Ingerenz, also der Einflussmöglichkeit, des befragten Organs liegen.
Für die gegenständliche Dringliche Anfrage ergibt sich daraus, dass eine Vielzahl der Fragestellungen nicht vom Interpellationsrecht erfasst und daher unzulässig ist, sei es, weil sie sich nicht auf ein konkretes Verwaltungshandeln beziehen, sondern auf allgemein übliche Vorgehensweisen, auf in die Zukunft gerichtete Ereignisse oder bloße Meinungen abzielen. Dies betrifft etwa die Fragen 30, 31, 32 und 35. Andere Fragen wiederum liegen gänzlich außerhalb des Ingerenzbereiches, etwa
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