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Landtag, 49. Sitzung vom 25.09.2020, Wörtliches Protokoll  -  Seite 32 von 44

 

ter Lesung zustimmen wollen, wieder um ein Zeichen mit der Hand. - Das ist einstimmig beschlossen.

 

14.48.17Wir kommen nun zur Postnummer 2. Sie betrifft die erste Lesung der Vorlage des Gesetzes, mit dem die Bauordnung, das Wiener Kleingartengesetz 1996 und das Wiener Garagengesetz 2008 geändert werden - Bauordnungsnovelle 2020. Berichterstatterin hierzu ist Frau Amtsf. StRin Gaál. Ich ersuche sie, die Verhandlung einzuleiten.

 

14.48.36

Berichterstatterin Amtsf. StRin Kathrin Gaál: Danke vielmals, Herr Präsident! Ich bitte um Zustimmung.

 

Präsident Ernst Woller: Gemäß § 30c Abs. 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und Spezialdebatte zusammenzulegen. Wird gegen die Zusammenlegung Widerspruch erhoben? - Wenn das nicht der Fall ist, gehe ich so vor.

 

Wir kommen nun zur Debatte. Zu Wort gemeldet ist Herr Abg. Pawkowicz.

 

14.49.00

Abg. Mag. (FH) Alexander Pawkowicz (FPÖ)|: Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren!

 

Die Bauordnungsnovelle 2020, die wir jetzt abstimmen - wir haben ja zwei Gesetze, die heute zur Abstimmung gelangen -, die Bauordnungsnovelle 2020 in der vorliegenden Form werden wir unterstützen. Der wesentliche Eckpfeiler dieser Bauordnungsnovelle ist im Wesentlichen die Möglichkeit, Pläne bei sämtlichen Bauvorhaben zukünftig digital einreichen zu können, und das empfinden wir als wesentlichen Vorteil. Weshalb ich mich aber eigentlich zu Wort gemeldet habe, sind zwei Punkte, die ich auch am Ende der Legislaturperiode noch einmal kurz ansprechen möchte.

 

Und zwar zum einen das Thema Deregulierung der Wiener Bauordnung: Ich habe vor fünf Jahren, am Beginn dieser Legislaturperiode, Ihnen als Beispiel einmal die Bauordnung in der Version von 1930 gezeigt - die heutige Bauordnung stammt aus dem Jahr 1930 -: ein sehr dünnes Buch, kommentiert nach zahlreichen Novellen. Heute, im Jahr 2020, besteht dieses Buch aus knapp 1.500 Seiten und wird in den letzten Jahren faktisch 1 bis 2 Mal pro Jahr statistisch novelliert.

 

Alleine die Novellen, die wir heute haben, sind insgesamt die 7. und die 8. Bauordnungsnovelle, alleine in diesen 5 Jahren. Das heißt, die Bauordnung wird immer komplexer, und man kommt teilweise bei den Büchern schon gar nicht mehr nach, überhaupt die jeweils aktuellsten Versionen zu haben, denn wenn Sie das eine erwerben, um dort nachschauen zu können, was gilt, ist in der Zwischenzeit schon wieder die nächste Novelle beschlossen.

 

Das Spannende daran ist: Einige der Bestimmungen, die in diesem Buch drinstehen, werden gar nicht angewandt. Da stehen ganze Paragraphen in dieser Bauordnung drin, die seit vielen Jahrzehnten so gut wie keiner überhaupt anwendet. Das verursacht aber Kosten, denn für die Bearbeitung von Gesetzesstellen muss die Verwaltung im Hintergrund Beamte bereitstellen. Und wenn es hier eben einzelne Passagen eines Gesetzes gibt, die womöglich komplex zu berechnen sind, und das ist hier in einem Punkt der Fall, dann muss es dafür auch Beamte geben, die zumindest wissen, wie eine Umsetzung funktioniert, selbst dann, wenn das Gesetz selbst nie zur Anwendung gelangt.

 

Worum geht es konkret? Es gibt hier das Kapitel der sogenannten Umlegungen, das sind die §§ 22 bis 34. Da gibt es ein ganzes Kapitel in dieser Wiener Bauordnung, das in insgesamt 50 Jahren, also im Zeitraum eines halben Jahrhunderts gerade einmal 5 Mal zur Anwendung gekommen ist. Fünf Mal - genau, in jedem Jahrzehnt 1 Mal -, Kollege Taucher zeigt sich wieder einmal als herausragender Mathematiker, danke schön, deswegen ist er auch Klubobmann geworden.

 

Fünf Mal in einem halben Jahrhundert, ein Mal pro Jahrzehnt kommt diese Bestimmung zur Anwendung und ist dabei ein Relikt aus der Kaiserzeit. Was mit der Umlegung, was mit diesen Kapiteln bezweckt wird, kann durch andere Mittel, die es in der Bauordnung auch gibt, nämlich mit den Kapiteln über Zuschreibungen und Abschreibungen, auch gelöst werden. Das heißt, man braucht diese Bestimmungen gar nicht. Sie sind wirklich nur ein Relikt, verursachen aber Kosten.

 

Ich habe es vor einigen Jahren schon gesagt: Ich bin der Meinung, wenn wir diese Kapitel nicht brauchen, dann streichen wir sie bitte ersatzlos und machen wir die Bauordnung in diesem Punkt deutlich dünner. Sparen wir damit Verwaltungspersonal ein und schaffen wir damit die Möglichkeit einer echten Deregulierung.

 

Diese Kritik, die ich 2015 geäußert habe, hat dann dazu geführt, dass im Jahr 2018, bei der letzten Novelle, die Stadtregierung tatsächlich auf diese Kritik reagiert hat. Das war gut, ja, herausragend. Man hat das Kapitel der Umlegungen nicht novelliert, sondern versucht, durch einige Wortstellungsunterschiede zu attraktivieren, mit dem Ergebnis, dass es zwar noch immer nicht zur Anwendung kommt, aber zumindest hat sich die Bestimmung nach einem halben Jahrhundert einmal ein bisschen geändert.

 

Das ist fast schildbürgerlich und es erinnert mich ein klein wenig an die Geschichte, die wir auch schon hatten, als es um die Frage des Brandschutzes gegangen ist. Auch das ist eine Kritik, die ich ganz am Beginn der Legislaturperiode hier geübt habe und die der Rechnungshof mittlerweile auch aufgegriffen hat.

 

Es gibt im Bereich des Brandschutzes in Wien, auch der gehört unter anderem zur Bauordnung, insgesamt 13 Gesetze, die sich damit befassen, 35 Verordnungen und rund 500 sonstige Normen, Erlässe und Richtlinien. Alle nur zum Thema Brandschutz, einige davon widersprechen sich, auch das ist nicht neu. Das hat der Rechnungshof bereits mehrfach kritisiert.

 

Einige dieser Bestimmungen widersprechen sich sogar, 13 Gesetze, 35 Verordnungen, mehr als 500 Richtlinien. - Was macht die Stadt Wien, auch im Jahr 2018? Herr Klubobmann, du weißt es vielleicht? Nein, sie hat nicht zwei Wörter eingesetzt. In dem Fall war es noch ein bisschen kniffliger, aber es wäre eine gute Lösung gewesen bei den Sozialdemokraten, keine Frage. Nein, das war noch der alte Bürgermeister, der hat das noch viel geschickter gemacht. Er hat gesagt, nein, er hat sich wahrscheinlich gedacht, das mit der Deregulierung, das

 

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