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Landtag, 42. Sitzung vom 28.01.2020, Wörtliches Protokoll  -  Seite 64 von 72

 

Zustände, weil überall jeder sammelt und das Ganze zu einer Vermüllung führt. Zweiter Punkt, ebenfalls bereits vom Kollegen Wiederkehr ausgeführt, ist die Verordnung, die seitens der EU kommen wird, der man quasi bereits vorgreifen möchte. Zu Punkt 1 war im Ausschuss dann die Frage in Diskussion, warum Wien Berlin werden sollte, also welche Entwicklung erwartet wird, dass es vom aktuell funktionierenden System zu Berliner Zuständen kommen sollte. Das konnte nicht beantwortet werden, sehr wohl aber wurde noch einmal der Hinweis auf die Änderungen auf europäischer Ebene unterstrichen.

 

Ich möchte auf den zweiten Punkt, Änderung auf europäischer Ebene, am Ende noch einmal eingehen, zuvor einen anderen Punkt behandeln, den wir ein wenig problematisch sehen, und zwar die Änderung von § 47 Abs. 2. Hier geht es, was auch schon medial diskutiert wurde, um die Änderung von einem Vorsatzdelikt in ein Ungehorsamsdelikt, wenn jemand etwas Falsches in die falsche Mülltonne wirft. Das kann dann bis zu 3.500 EUR bestraft werden, was unserer Meinung nach eine recht drakonische Strafe ist, wiewohl wir verstehen, dass es wichtig ist, dass richtig gesammelt wird, also dass Fehlwürfe möglichst vermieden werden. Aber das kann ja durchaus auch mit Anreizen und Aufklärung erreicht werden. Drakonische Strafen mit bis zu 3.500 EUR finden wir hier verfehlt.

 

Kommen wir zum Duplizierungsverbot. Hier gibt es zwei Möglichkeiten unsererseits. Und zwar ist die Problematik die Formulierung „Gleichartige Sammelbehältnisse“. Das kann insofern problematisch sein - das, was der Herr Wiederkehr gesagt hat -, dass eben die Möglichkeiten für karitative Einrichtungen, selber zu sammeln, untergraben werden können. Wir könnten uns daher auch vorstellen, zu einer anderen Formulierung zu kommen, nämlich der gleichartigen Sammelinfrastruktur, dass klargestellt wird: Es geht nicht um die Sachen selbst, es geht nicht um das, was selber gesammelt wird, nicht um die Altstoffe, die Altkleider selber, sondern es geht um die jeweilige Infrastruktur, die aufgestellt wird. Warum wir aber heute einen Antrag einbringen, dass der gesamte § 24, das Duplizierungsverbot, generell gestrichen wird, ist, weil das Argument, dass das auf EU-Ebene geregelt werden wird, unserer Meinung nach ja nicht greift, weil es ja noch keine Regelung gibt. Es weiß kein Mensch, wie es auf EU-Ebene geregelt wird, und wir sehen daher keinen Grund, heute schon etwas zu regeln, wo wir noch gar nicht wissen, passt das dann überhaupt zu dem, was die EU vorschreiben wird? Dieser Ansicht sind nicht nur wir, sondern ist auch der Herr Bürgermeister, der in einem Brief geschrieben hat, dass eben die zu erwartenden Regelungen auf EU-Ebene abzuwarten sind und deswegen jedwede Neuregelung momentan noch keinen Sinn ergibt. Und jetzt weiß ich, dass die Möglichkeit, es per Verordnung zu regeln, welche Abfälle das Duplizierungsverbot betrifft, also dass erst durch Verordnungen festgelegt werden kann, dass es auch für Altkleider gelten soll - aber dennoch sehen wir keinen Grund, dieses Duplizierungsverbot schon in diesem frühen Stadium überhaupt in diesen Initiativantrag zu schreiben. Das ist der Grund, warum wir das gesamte Duplizierungsverbot streichen wollen und einen entsprechenden Antrag einbringen. (Beifall bei der ÖVP.)

 

Ich kann daher nur appellieren, hier noch einmal in sich zu gehen und auch der Meinung des Herrn Bürgermeisters zu folgen und dieses Duplizierungsverbot aus dem Initiativantrag zu nehmen oder unserem Antrag zuzustimmen. Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

 

Präsidentin Veronika Matiasek: Als nächste Rednerin ist Frau Abg. Dr. Kickert zum Wort gemeldet.

 

15.38.02

Abg. Dr. Jennifer Kickert (GRÜNE)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Frau Landesrätin!

 

Ich schließe gleich an meine Vorrednerin an und möchte sie darauf aufmerksam machen, dass sie mit dem Abänderungsantrag, den sie für ihre Partei eingebracht hat, wesentlich mehr streicht als das von ihr erwähnte Duplizierungsverbot. Sie wollen die Ziffer 17, die Ziffer 18 und die Ziffer 19 des Initiativantrages streichen. Lediglich die Ziffer 18 betrifft das Duplizierungsverbot. Die Ziffer 19 betrifft die Möglichkeit der Erfassung von Daten, damit man nachvollziehen kann, wer an einem Tag zu einer Altstoffsammelstelle eine Wagenladung bringt. Da kann man, wenn man will, auch dagegen sein, wenn man Datenschutzmaßnahmen bevorzugt. Aber diese Ziffer 19 hat nichts mit dem Duplizierungsverbot zu tun. Ebenso die Ziffer 17, die sich auf die Bereitstellung von Sammelbehältern im Zuge der öffentlichen Altstoffsammlung bezieht. Das eine geht ohne das andere nicht. Das heißt, selbstverständlich muss die Ziffer 17 beschlossen werden, wenn man eine sinnvolle Sammlung von Altstoffen durchführen möchte. Zum Duplizierungsverbot spricht dann sicherlich mein Nachredner, Abg. Valentin.

 

Aber ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass es sich, wie auch schon im Ausschuss besprochen, nicht um die Monopolisierung der Altkleidersammlung handelt. Es geht nicht darum. Es könnte sein, weil es eine Kann-Bestimmung ist, das ist wahr. Wie jede Kann-Bestimmung kann es sich im Zuge der Entwicklung der nächsten Dekaden vielleicht als sinnvoll erweisen, aber im Moment ist es das nicht. Es wäre aber sinnvoll, andere Duplizierungen, nämlich zum Beispiel Altglas oder Plastik oder Altmetalle, mit dieser Form der Regelung hintanzuhalten. Mit dieser Novelle wird diese gesetzliche Möglichkeit dazu geschaffen. (Beifall bei GRÜNEN und SPÖ.)

 

Es ist schon schön, wenn bemerkt wird, dass ich sowohl die Initiativanträge als auch die Gegenanträge dazu genau lese und dann halt draufkomm‘, dass irgendwo irgendwer anders gelesen hat als ich, sagen wir mal freundlicherweise, ja, weil könnt‘ ja sein. Worum geht es aber in dieser Novelle hauptsächlich? Es geht tatsächlich darum, das Abfallwirtschaftsgesetz ein wenig von Doppelgleisigkeiten zwischen Landesbestimmungen und Bundesbestimmungen zu bereinigen und einige Präzisierungen vorzunehmen. Damit, zum Beispiel, auch gesetzlich ganz klar geregelt ist, dass man seinen eigenen Mist in die für die Wohnung, das Haus, in dem man wohnt, in dem man lebt, zur Verfügung gestellten Sammelbehälter

 

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