Landtag, 38. Sitzung vom 27.06.2019, Wörtliches Protokoll - Seite 12 von 63
es auch für sehr schwierig. Das wurde auch mehrfach angemerkt, es gab aber wenig Rückmeldung dazu.
Letztendlich sind Klinische PsychologInnen mit ihrer Ausbildung, und so weiter ganz klar ein Teil der Gesundheitsberufe. Ich halte es für wichtig, das auch entsprechend auszuweisen, denn wir sprechen ja von multidisziplinärer und interdisziplinärer Gesundheitsversorgung. Meine Frage ist, warum genau bei solchen Themen die entsprechenden Verhandlungspartner zwar offensichtlich informiert werden, es aber zu sehr wenigen Gesprächen kommt und ob Sie darüber nachdenken werden, dass diese Einstufung gerade bei den Klinischen Psychologen wieder in Richtung Gesundheitsberufe revidiert wird.
Präsident Ernst Woller: Bitte, Herr Landesrat.
Amtsf. StR Mag. Jürgen Czernohorszky: Zuerst einmal diskutieren wir ja heute am Nachmittag darüber, was wir mit der 2. Dienstrechtsnovelle vorlegen, und wir sollten nicht darüber diskutieren, was wir mit der 2. Dienstrechtsnovelle noch nicht vorlegen. Sie haben aber natürlich recht, dass es dazu auch Gespräche und Verhandlungen und Diskussionen vor Ort gibt, und das ist auch schon das Stichwort. Ich bin als personalpolitisch Verantwortlicher überzeugt von dem Grundsatz, den wir in Wien getroffen haben, dass die Rahmenbedingungen immer am besten vor Ort eingeschätzt werden können. Das betrifft sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite - und in diesem Fall die Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnenseite und die Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenseite im Krankenanstaltenverbund - und dort kann sozialpartnerschaftlich auf die Situation, auf die Rahmenbedingungen, die vorherrschen, draufgeschaut werden, um auch Lösungen zu entwickeln.
Wenn wir die dann hier im Haus diskutieren, dann ist es natürlich nicht nur okay, sondern auch unsere Aufgabe, diese Vorschläge zu bewerten und uns zu überlegen, ob wir, indem wir Beschlüsse fassen, damit auch in diesem Haus die Rahmenbedingungen schaffen. Es ist noch nicht so weit, ich bitte um Geduld, der Herbst kommt, wie wir alle leidvoll wissen, immer schneller, als man Ende Juni glaubt.
Präsident Ernst Woller: Ich danke für die Beantwortung.
Die 5. Anfrage (FSP-545269-2019-KVP/LM) wurde von Frau Abg. Dipl.-Ing. Olischar gestellt und ist an den Herrn Landeshauptmann gerichtet. (Das Bauprojekt am Heumarkt-Areal, welches laut UNESCO in der aktuell geplanten Form den Status der Wiener Innenstadt als Welterbestätte bedroht, sorgt weiterhin für politische wie juristische Schlagzeilen. Zuletzt verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass sehr wohl ein UVP-Verfahren durchgeführt werden müsse. Hier ist nun die Wiener Landesregierung am Zug. Diese Entscheidung wird nun wiederum - so liest man - vom Bauwerber beim Höchstgericht angefochten. Was ist der aktuelle Verfahrensstand betreffend das UVP-Verfahren?)
Ich darf noch mitteilen, dass Frau Abg. Frühmesser krank gemeldet ist.
Bitte, Herr Landeshauptmann.
Lhptm Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Landtag! Sehr geschätzte Frau LAbg. Olischar!
Zu Ihrer Anfrage betreffend den aktuellen Stand des UVP-Verfahrens beim Projekt Heumarkt möchte ich zunächst das bisherige Verfahrensgeschehen kurz skizzieren. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, stellte auf Antrag der Projektwerberin die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 fest, dass für das geplante Projekt im Bereich Heumarkt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Dies deshalb, weil die im UVP-Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen, im speziellen Fall jene des Tatbestandes Städtebauvorhaben, nicht erfüllt sind, wobei insbesondere die gesetzlich normierten Schwellenwerte bei Weitem nicht erreicht werden. So liegt das beantragte Projekt mit 1,55 ha Flächeninanspruchnahme und 89.000 m² Bruttogeschoßfläche weit unter den Schwellenwerten des UVP-Gesetzes von 15 ha und 150.000 m² Bruttogeschoßfläche.
Gegen den erwähnten Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung wurde in der Folge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Bekanntlich hat das Bundesverwaltungsgericht dann mit Erkenntnis vom 9. April 2019 den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der vermeintlich mangelhaften Umsetzung der europäischen UVP-Richtlinie im Hinblick auf den darin enthaltenen Tatbestand Städtebauprojekte, jedenfalls sofern sich diese auf dem Gebiet einer UNESCO-Welterbe-Stätte befinden, durch den Bundesgesetzgeber. Es ließ also den Tatbestand Städtebauvorhaben des UVP-Gesetzes unangewendet und führte stattdessen eine Einzelfallprüfung mit dem bekannten Ergebnis durch.
Erwähnen möchte ich dabei auch, dass das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, obwohl die Projektwerberin den Feststellungsantrag bereits zurückgezogen hatte. Begründet wurde dies damit, dass ein UVP-Feststellungsbescheid nicht ausschließlich im privaten Interesse einer antragstellenden Partei, sondern in erster Linie im öffentlichen Interesse liege. Wie auch bereits den Medien zu entnehmen war, erheben sowohl die Projektwerberin als auch die Wiener Landesregierung Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das in Rede stehende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Nach hiesiger Ansicht ist dieses Erkenntnis nämlich sowohl mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. So war zu konstatieren, dass die Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Zurückziehung des Feststellungsantrages durch die Projektwerberin einer amtswegigen Einleitung des Feststellungsverfahrens gleichkomme, zu der das Bundesverwaltungsgericht nicht berechtigt sei und dies daher eine Verletzung der Zuständigkeitsordnung darstelle.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Punkten, konkret geht es um die nationale
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