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Landtag, 38. Sitzung vom 27.03.2015, Wörtliches Protokoll  -  Seite 48 von 64

 

mich vorweg: Es wird jetzt etwas dauern. Ich glaube, es sind vier beschriebene A4-Seiten, und ich werde vorlesen, was selbstverständlich als Abänderungsantrag beziehungsweise Zusatzantrag zulässig war. Wir erinnern uns, was der Antrag war. Der zugelassene Abänderungsantrag lautete – ich zitiere: „Art 13 werden folgende Ziffern 4 bis 11 eingefügt.

 

Viertens: § 11 Abs 3 lautet: ‚Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Stimmkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Stimmkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Stimmkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Stimmkarte zu verschließen und entweder im Befragungszeitraum während der Befragungszeiten in einer Annahmestelle einschließlich einer mobilen Annahmestelle abzugeben oder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Stimmkarte dort vor Schließen der Annahmestelle am letzten Befragungstag einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefstimmkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen. § 58a Abs 3 Z 1 bis 7 und Abs 4 Gemeindewahlordnung 1996 gilt sinngemäß.‘“

 

Das war sozusagen einmal der erste Punkt, der geändert wurde. Der hat unglaublich viel mit dem Ursprungsantrag zu tun. Herr Prof Kopietz, ich frage Sie, wie viel, und würde mich nicht wundern, wenn Ihre Antwort „nichts“ lauten würde, denn er hat tatsächlich genau nichts mit dem ursprünglichen Antrag zu tun. Aber das war ja nicht das Einzige, es ging weiter:

 

„§ 13 Abs 2 lautet: ‚Dieser Umschlag, die bei dem Stimmvorgang abgegebenen Stimmkarten, die abgegebenen Briefstimmkarten und die den täglichen Stimmvorgang beurkundende Niederschrift/Tagesprotokoll, zu deren Fertigung auch die anwesenden Vertrauenspersonen einzuladen sind, sind nach Weisung des örtlichen Bezirksamtsleiters sorgfältig gesichert zu verwahren. Die im Befragungszeitraum in einer Annahmestelle einschließlich einer mobilen Annahmestelle abgegebenen Briefstimmkarten sind nach dem Schließen der Annahmestellen am letzten Tag des Befragungszeitraumes gesammelt und ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.‘“

 

Was hat dieser Änderungsantrag mit dem Ursprungsantrag zu tun, Herr Prof Kopietz, Herr Präsident? Ich frage Sie noch einmal, und ich nehme an, die Antwort wird, wie beim ersten Mal, genau „nichts“ sein. Auch deshalb wird trotzdem - gehen wir davon aus - das Gesetz nicht verfassungswidrig. Umgekehrt wäre es absurd, Anträge, die viel näher beim eingebrachten Antrag sind, nicht zuzulassen.

 

Eine weitere Änderung, nur um zu sehen, dass in Wirklichkeit dieser ganze Antrag, der damals gestellt wurde, heute viel besser zum Gesetz dazupassen würde als damals - das muss man auch noch dazusagen -, nur: Heute würde ihn Herr Prof Kopietz, obwohl er wahrscheinlich näher beim Gesetz wäre, nicht zulassen.

 

Aber es ging ja weiter, es wurden noch viel mehr Punkte geändert, wie zum Beispiel § 17 Abs 5: „Schließlich ist festzustellen: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen, die Zahlen der Ja- und Nein-Stimmen beziehungsweise die Summen der für die Varianten abgegebenen Stimmen, die Zahl der im Befragungszeitraum insgesamt in der jeweiligen Annahmestelle abgegebenen Briefstimmkarten."

 

So, ich erspare mir die weitere Verlesung. Es wurden noch ziemlich viele weitere Punkte geändert, betreffend Niederschrift, Ermittlungsverfahren. All das war selbstverständlich möglich - bei einem Gesetz, das mit diesem Abänderungsantrag weniger zu tun hat, weitaus weniger zu tun hat als alle Zusatzanträge, die heute vorgesehen sind, bei denen es um dasselbe Hauptstück geht, teilweise sogar derselbe Paragraph angesprochen wird!

 

Herr Prof Kopietz! Ich ersuche Sie, im Sinne der Objektivität der Vorsitzführung Ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. - Ich danke sehr. (Beifall bei GRÜNEN, FPÖ und ÖVP.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Als Nächster zur Geschäftsordnung zu Wort gemeldet hat sich Herr Abg Stürzenbecher. – Bitte, Herr Abgeordneter. (Abg Mag Dietbert Kowarik: Herr Präsident, vielleicht nehmen Sie einmal Stellung!) – Ja, mach ich schon, keine Angst! (Amtsf StRin Mag Sonja Wehsely, in Richtung Abg Mag Dietbert Kowarik: Das wird er wohl nicht zwischendurch müssen!)

 

14.46.54

Abg Dr Kurt Stürzenbecher (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates)|: Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen!

 

Ich kann nicht zu allem Stellung nehmen, aber zu dem Beispiel aus dem Nationalrat damals bei der Pensionsreform - das ist als ein Beispiel vorgebracht worden – muss man klarstellen: Das war ein falsches Beispiel, denn dort ist es darum gegangen, dass die dritte Lesung nicht wiederholt worden ist, und deshalb war das dann verfassungswidrig - und nicht aus den Gründen, die vorher hier vorgebracht worden sind.

 

Was man, glaube ich, bei der gesamten Debatte jetzt auch sehen muss, ist, dass jetzt insgesamt sieben - oder sind es sogar acht, das müsste man prüfen - Anträge zum Wahlrecht in den Ausschüssen vorliegen. Und deshalb passen all die anderen Sachverhalte, die Sie da genannt haben, da überhaupt nicht dazu (Ruf bei der FPÖ: Wieso?), denn die anderen sind in Bearbeitung (Ruf bei der FPÖ: Die sind ja nicht einmal … gestellt worden!), und es ist natürlich jetzt umso mehr streng darauf zu achten, dass die Zusatzanträge oder Abänderungsanträge in einem inhaltlichen und systematischen Zusammenhang sind. Ich zitiere dazu auch - weil heute gerne Gutachten zitiert werden: „Die zentrale inhaltliche Voraussetzung für einen Abänderungs- und Zusatzantrag bildet sohin der Umstand, dass er zu einem einzelnen Teil des ursprünglichen Antrags erfolgt, über den die

 

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