Landtag, 2. Sitzung vom 17.12.2015, Wörtliches Protokoll - Seite 30 von 85
mittel beizutragen, und man muss sich daher auch bei der Gesetzgebung – wir sind heute im Landtag – dementsprechend überlegen, wie man die Leute dazu anleiten kann, noch mehr zu leisten und damit auch mehr für die Gemeinschaft zu leisten, indem sie mehr Steuer zahlen. – Ich habe allerdings den Eindruck, dass derzeit genau der gegenteilige Weg beschritten wird. Das nur dazu.
Jetzt aber zum eigentlichen Punkt: Auch ich darf mich bei den Volksanwälten für ihre Arbeit bedanken. Ich weiß, dass die Volksanwaltschaft für viele Menschen, die bei der Behörde bereits alle Möglichkeiten ausgenutzt haben, der letzte Anlaufpunkt ist, um es einmal so zu formulieren. Das betrifft auch wiederum alle Gesellschaftsschichten, und mitunter sind es sogar Gemeinderäte, die sich an die Volksanwaltschaft wenden.
Es gibt auch einen konkreten diesbezüglichen Fall in diesem Bericht: Im Konkreten hat sich nämlich GR Kowarik an die Volksanwaltschaft gewendet, und mein Fall hat dann auch Niederschlag im uns vorliegenden und jetzt zu verhandelnden Bericht der Volksanwaltschaft an den Wiener Landtag 2014 gefunden. – Daher danke ich Ihnen auch persönlichen, dass Sie auch meine Anliegen beurteilt haben, und zwar recht gut beurteilt haben, wie ich meine.
Worum geht es? – Dieses Thema hat sich auch schon gestern durch die Diskussion gezogen, und zwar diesfalls eher betreffend den Bereich der Umwelt. Es geht im Wesentlichen um das Recht der Gemeinderäte auf Akteneinsicht, und ich werde hoffentlich einstimmige Zustimmung finden, dass gerade die Akteneinsicht beziehungsweise die Arbeit des Gemeinderats und des Abgeordneten mit den Akten ganz wesentlich für unsere Tätigkeit ist, ohne welche es gar nicht geht.
Was ist geschehen? – Mir ist es so ähnlich ergangen wie den Kollegen im Umweltausschuss, die das gestern schon ziemlich drastisch und wirklich gut dargestellt haben, dass nämlich die Information, die wir als Gemeinderäte bekommen, enden wollend ist, um das einmal freundlichen auszudrücken, meine Damen und Herren.
Ich selber hatte ein diesbezügliches Ersuchen gestellt, und zwar zuerst an den Magistrat. Es ging um einen Fall, der mich selbst betroffen hat. Ich habe ein Prüferersuchen an das Kontrollamt, wie es damals noch hieß, beziehungsweise an den jetzigen Stadtrechnungshof gestellt. Es ging um Informationen zu diversen Presseförderungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit dem PID. Uns war ein Bericht vom Kontrollamt beziehungsweise vom Stadtrechnungshof vorgelegt worden. Ich war damals sogar Ausschussvorsitzender und habe als solcher gebeten, dass ich in die zugrunde liegenden Akte dieses Geschäftsstückes Einsicht bekomme. Das wurde mir mit dem Hinweis verweigert, dass es eine Unterscheidung in der Geschäftsordnung gibt, die übrigens durchaus einmal anzudiskutieren wäre; das wäre auch ein Fall für die Arbeitsgruppe, die Frau Kollegin Kickert vorher angesprochen hat.
Bei der Begründung der Verweigerung wurde Bezug genommen auf § 17 unserer Geschäftsordnung, wo ausgeführt wird, dass jedes Mitglied des Gemeinderates ein Recht auf Einsichtnahme in jene Geschäftsstücke hat, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Gemeinderat vorliegen. Tatsache ist, dass das vom Magistrat so interpretiert wird, dass das, was vorgelegt wird, das Geschäftsstück ist. Jetzt kann man natürlich argumentieren, dass das nicht ganz abwegig ist.
Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht! Zumindest für einen Oppositionspolitiker ist das jedoch extrem unbefriedigend, weil man auf das angewiesen ist, was einem der Magistrat zur Verfügung stellt. Ich hätte nämlich gerne in alles Einblick, denn ich bin immerhin gewählter Gemeinderat und Landtagsabgeordneter und glaube, dass mir im Sinne der grundsätzlichen Einrichtung des Gemeinderates als höchstem Organ der Gemeindeverwaltung sehr wohl das Recht zustehen muss, in alle Akte Einblick zu nehmen! (Beifall bei FPÖ, ÖVP und NEOS.)
Es gibt aber eine konkrete Bestimmung, auf die ich mich bezogen habe, nämlich auf § 17 Abs. 4, wo dann noch ein bisschen etwas über den Abs. 3 Hinausgehendes normiert wird, und zwar: „Jedes Mitglied des Gemeinderats hat, sofern dem kein gesetzliches Hindernis entgegensteht,“ – was auch immer das ist – „weiters das Recht auf Einsichtnahme in solche Beschlussakten des Gemeinderates oder eines Ausschusses einschließlich der für diese Beschlüsse maßgeblich gewesenen Akten oder Aktenteile, welche mit einem auf der bekannt gegebenen Tagesordnung stehenden Geschäftsstück in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und noch nicht skartiert sind.“
So schnell wird das Ganze ja hoffentlich nicht skartiert. Darauf habe ich mich bezogen und habe dann, nachdem der Akt den Ausschuss bereits verlassen hatte, beim damaligen Vorsitzenden des Gemeinderates – der sich, wie Sie sich vorstellen können werden, sehr gefreut hat – dieses Ansuchen gestellt. Darauf hat er mir die Rechtsmitteilung des Verfassungsdienstes übermittelt, dass das erst dann der Fall sein wird, wenn der Akt schon beschlossen wurde. Sie nehmen also Bezug darauf, dass das ein Beschlussakt ist. Darüber, was für einen Sinn es hat, in historische Akten Einblick zu nehmen, und ob es nicht gescheiter wäre, in aktuell zu beschließende Akte oder Aktenstücke Einsicht zu nehmen, muss man, wie ich glaube, nicht sehr viel diskutieren, zumindest nicht aus Sicht eines Gemeinderates, der Information haben will.
Dieser Fall hat dann sogar den Weg zum Rechtspanorama der „Presse“ gefunden, und der Verfassungsexperte Bernhard Christian Funk hat die Rechtsmeinung des Verfassungsdienstes wie folgt beurteilt – ich zitiere wörtlich: „Das ist eine mehr als eigenwillige Interpretation. Die genannte Ansicht lässt sich nicht aus der Geschäftsordnung ableiten. Es schaut so aus, als habe man zuerst die gewünschte Rechtsmeinung gehabt und erst danach eine Begründung gesucht.“ – So der emeritierte Professor des Instituts für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien.
Ganz so, wie das der Verfassungsdienst als Wahrheit verkauft, ist es also auch wieder nicht. – Soll so sein. Ich hab es dann sogar, soweit mir erinnerlich ist, nachdem
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