Landtag, 35. Sitzung vom 27.11.2014, Wörtliches Protokoll - Seite 15 von 62
Einigung gekommen. Ich denke mir, das ist ein guter Weg. Es ist auch bei uns in der Besoldungsreform so, dass wir Funktionen bewerten werden und danach eben Funktionen bezahlen werden. Das war auch da schon, weil wir natürlich jetzt nichts mehr machen, schon gar nicht in großen Bereichen, was dann nachher nicht in das neue System hineinpasst. Auch das muss man dazusagen.
Wir haben da jetzt zwar noch keine ganz konkreten Vorgaben, denn wir haben, wie gesagt, erst im November mit der Funktionsbewertung begonnen. Aber wir haben uns einen Korridor überlegt, in dem Reformen stattfinden sollen. Denn ich kann in vielen Bereichen jetzt nicht sagen, stopp, wir dürfen jetzt gar nichts machen, bis wir die Besoldungsreform fertig haben. Deswegen gibt es diesen Korridor, in dem wir uns bewegen, und dann gibt es halt sozialpartnerschaftliche Einigung – passt.
Noch einmal zur Frage: Ich habe das vorher ausgeführt. Danke, dass Sie das noch einmal fragen, denn so kann ich es jetzt noch einmal verstärken. Wir bewerten Funktionen und nicht Personen. Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Und wenn jetzt schon erzählt wird, was ein Teil sein wird, finde ich das recht spannend. Deswegen informieren wir auch so viel, denn natürlich passiert das: Die Leute reden miteinander, man erzählt sich Geschichten, man sagt, hörst, hast du das schon gehört?, und plötzlich ist es eine Geschichte, die auch 20 andere gehört haben. Dort sind wir aber überhaupt noch nicht.
Ich deklariere aber, dass ich glaube, dass es sozusagen Leistungsfeststellungen und Beurteilungen geben soll, dass es in der Entlohnung auch Elemente einer Leistungskomponente geben soll, aber jedenfalls in einem transparenten und nachvollziehbaren System. Es ist mir ganz, ganz wichtig, dass dieser Reformprozess genau so angelegt wird.
Ich glaube, es ist auch unverzichtbar, dass, wenn wir feststellen, dass es Minderleistungen gibt, wir auch diese benennen können. Das ist einfach im Sinne einer Besoldungsreform ein Weg, den wir gehen müssen. Ich kann hier nur garantieren: Es wird keine willkürliche Beurteilungsgeschichte von einer einzelnen oder von einem einzelnen Vorgesetzten sein, sondern wir werden das in einer guten Systematik der Funktionsbewertung mitdiskutieren und jedenfalls sozialpartnerschaftlich entscheiden. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)
Präsident Prof Harry Kopietz: Ich danke der Frau Landesrat für ihre Beantwortungen.
Die 4. Anfrage (FSP – 03666-2014/0001 – KU/LM) wurde vom Abg Dr Wolfgang Aigner gestellt und ist an den Herrn amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Information und Sport gerichtet. („Das Land Wien wendet das Wiener Sportstättenschutzgesetz konsequent NICHT an.“ Diese bemerkenswerte Aussage traf Volksanwalt Dr Fichtenbauer in der Landtagsdebatte über den Bericht der Volksanwaltschaft. Da eine Abschaffung dieses Gesetzes aus allgemeinen sportpolitischen Überlegungen wohl nicht in Frage kommen wird und ein weiteres Ignorieren eines gültigen Gesetzes aus rechtsstaatlicher Sicht keine Lösung sein darf, kann es nur darum gehen, die Regelungen gesetzeskonform umzusetzen. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um das Sportstättenschutzgesetz seitens der zuständigen Behörde in Zukunft korrekt zu vollziehen?)
Bitte, Herr Stadtrat.
Amtsf StR Christian Oxonitsch: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Abgeordneter!
Sie fragen mich nach dem Sportstättenschutzgesetz und beziehen sich auf eine Aussage des Volksanwaltes in einer der letzten Sitzungen. Dazu vielleicht nur grundsätzlich von meiner Seite: Ja, es gibt auch mit dem Volksanwalt manchmal unterschiedliche Auffassungen. Eine Stellungnahme der Volksanwaltschaft hält man im Allgemeinen automatisch für die richtige Einschätzung. In überwiegenden Fällen ist sie das auch, aber sicherlich nicht in diesem Bereich.
Obwohl eine sehr ähnliche Anfrage bereits beantwortet wurde, trotzdem vielleicht nochmal die grundsätzliche Bemerkung, dass seitens der MA 51 selbstverständlich das Wiener Sportstättenschutzgesetz im Sinne der geltenden landesgesetzlichen Grundlage umgesetzt und sichergestellt wird.
In beiden im gegenständlichen Bericht der Volksanwaltschaft angeführten Beschwerdefällen wurde im Ergebnis für die sportlichen Nutzer und Nutzerinnen – und das ist ja zentraler Inhalt des Sportstättenschutzgesetzes, nämlich Sportstätten per se zu sichern, aber vor allem auch sportliche Qualität und Sportstätten in einer entsprechenden Qualität sicherzustellen – qualitativ und quantitativ ein weitaus höher wertiges Angebot geschaffen.
Die Volksanwaltschaft bezieht sich einerseits auf die geschlossene Sporthalle Schönbrunn. Ich erinnere einmal mehr: Diese Sporthalle war schon mehrmals Gegenstand von Debatten, stand unmittelbar neben dem Weltkulturerbe Schönbrunn auf einem Bundesgrund und wurde von der Sportunion betrieben.
Im Verfahren nach dem Wiener Sportstättenschutzgesetz kam es im Hinblick auf eine mögliche Ersatzsportanlage im räumlichen Einzugsgebiet zu keinerlei brauchbarem Ergebnis. Es kam daher und, wie im Sportstättenschutzgesetz vorgesehen, der § 4 Abs 3 des Wiener Sportstättenschutzgesetzes zur Anwendung, der Folgendes festlegt:
„Ist die Schaffung einer gleichwertigen Sportstätte im Sinne des Abs 2 nicht möglich, so ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn die in Aussicht genommene Verwendung der Liegenschaft in wesentlich höherem öffentlichen Interesse gelegen ist als der weitere Bestand der Sportstätte und der Bewilligungswerber eine Sportstätte errichtet, durch die ein Bedarf an einer gleichwertigen oder ähnlichen Sportstätte in einem außerhalb des räumlichen Einzugsbereiches der aufzulassenden Sportstätte gelegenen Gebiet von Wien befriedigt werden kann.“
Das Gesetzt legt also klar fest – ich übersetzte es jetzt aus dem Juristendeutsch, aber auch ich bin kein Jurist –: Wenn man im räumlichen Einzugsgebiet nichts findet, kann man auch außerhalb eine Ersatzstätte schaffen, wenn sie in einem ähnlichen oder einem höheren
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