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Landtag, 31. Sitzung vom 30.04.2014, Wörtliches Protokoll  -  Seite 6 von 20

 

die Dämmung eines Hauses bemisst sich an den sehr viel strengeren Regeln des geförderten Wohnbaus und der Wohnbauförderung. Das bedeutet, dass sich die Differenz derzeit in etwa bei 10 Prozent zwischen den Kriterien des geförderten Wohnbaus und jenen Bauwerken, die am freifinanzierten Markt errichtet werden, bewegt. Der Vorteil liegt auf der Hand.

 

Auch in diesem Bereich, für die Bewohnerinnen und Bewohner sind niedrigere Energiekosten zu tragen, und wir als Stadt Wien haben den Vorteil, dass es sich hierbei um ein ganz wichtiges Element auch der Klimaschutzziele handelt, die wir in unserer Stadt ja auch erreichen wollen. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn ein Bauträger nicht um Wohnbauförderung ansucht, das Projekt dennoch in technischer Hinsicht förderfähig sein muss. Es ist mir jetzt völlig bewusst, dass damit natürlich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, an einem bestimmten Grundstück geförderten Wohnbau zu errichten. Aber es ist ein deutliches Signal dafür, dass in ganz bestimmten, speziell ausgewiesenen Gebieten unserer Stadt geförderter Wohnbau erwünscht ist und sich Grundstückseigentümer auch speziell an diesen Rahmenbedingungen orientieren müssen.

 

Was wir auf Grund der verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht bewirken können, ist, dass wir einen Grundstückseigentümer zwingen, dieses Grundstück für den geförderten Wohnbau zur Verfügung zu stellen. Das ist unserer Meinung nach auf Grund der Bundesverfassung nicht möglich. Aber wir können mit dieser Novelle der Bauordnung vorsehen, dass die technischen Rahmenbedingungen so ausgestattet sind, dass ein Grundstückseigentümer mit großer Wahrscheinlichkeit dieses Grundstück auch für den förderbaren Wohnbau zur Verfügung stellt.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Herr Stadtrat. Die 1. Zusatzfrage stellt Herr Abg Flicker. Bitte, Herr Abgeordneter.

 

9.21.34

Abg Martin Flicker (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Schönen guten Morgen, Herr Stadtrat!

 

Diese Maßnahmen und die Auflagen klingen ja alle recht vernünftig und wir hoffen, dass die auch so umgesetzt werden. Wir hoffen nur, dass es dann nicht zu einem Ungleichgewicht bei den Grundeigentümern kommen wird.

 

Und das bringt mich zur Frage: Gibt es dann eine Obergrenze beim Grunderwerb beziehungsweise bei den Baukosten so wie beim sozialen Wohnbau?

 

Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Das ist derzeit auf Grund der Novelle der Bauordnung deshalb nicht vorgesehen, weil wir in der Novelle der Bauordnung nur die technischen Rahmenbedingungen festlegen können. Alle anderen Kriterien, die von Ihnen jetzt angesprochen worden sind, sind ja in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt beziehungsweise auch in Richtlinien der Wohnbauförderung. Das wird in diesem Bereich durch die Novelle der Bauordnung nicht tangiert.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke. Die 2. Zusatzfrage stellt Herr Abg Chorherr. Bitte, Herr Abgeordneter.

 

9.22.39

Abg Mag Christoph Chorherr (Grüner Klub im Rathaus): Sehr geehrter Herr Stadtrat!

 

Sie weisen richtigerweise und ehrlicherweise darauf hin, dass das Kernproblem, vor dem alle Städte stehen, nämlich die steigenden Grundstückskosten, aus verfassungsrechtlichen Gründen über so eine Widmungskategorie nicht begrenzt werden können. Jetzt zeigen insbesondere Modelle in Deutschland, aber auch in Holland, dass andere Länder das sehr wohl tun.

 

Ich frage Sie: Jetzt hinaus gehend über die Wiener Möglichkeit, was müsste sich verfassungsrechtlich ändern, damit diese so dringende, so wichtige Frage, nämlich dass nicht eine ganz kleine Gruppe von Liegenschaftseigentümern, die das Glück hat, im Nahbereich einer U-Bahn zu liegen und dann Kosten verlangen - wir alle wissen, die Grenzen des geförderten Wohnbaues liegen irgendwo bei plus minus 250 EUR. Es wird heute bereits ein Vielfaches gezahlt, was zur Konsequenz hat, dass sich insbesondere der geförderte genossenschaftliche Wohnbau mit der Grundstücksbeschaffung schwer tut. Was müsste sich auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene ändern - ohne ein juristisches Detail jetzt, das können Sie jetzt natürlich nicht beantworten, - damit es auch in Wien möglich ist, auf die Grundstückskosten signifikant einwirken zu können?

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Herr Stadtrat.

 

Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Ja, richtig ist, dass es im Ausland, auch im EU-Ausland unterschiedliche Modelle gibt. Es hat aber auch in Österreich schon Vorstöße gegeben, in Salzburg und in Tirol beispielsweise. Aber es muss uns bewusst sein, dass eine solche Maßnahme natürlich sehr stark ins Eigentumsrecht eingreift - so habe ich auch die Zusatzfrage vom Herrn LAbg Flicker verstanden - und die bundesverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen dahin gehend geändert werden müssten, dass Grundstückseigentum durch den Zugriff einer geänderten Raumordnung oder städtebaulicher Maßnahmen dadurch sehr wohl beeinträchtigt werden kann.

 

Ich möchte vielleicht auch nur ein Beispiel herausstreichen, über das immer wieder auch in den Medien diskutiert wird, und das ist die Einführung einer Widmungskategorie „Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau“, wie sich das genannt hat, im Rahmen der Tiroler Raumordnung. Hier hat es in Tirol den Versuch gegeben, diese Widmungskategorie zu verankern. Die musste nach intensiver Prüfung wieder verworfen werden, da es dagegen massive verfassungsrechtliche Bedenken gegeben hat. Der Grund war, dass es hier keine vertiefte Grundlagenforschung gegeben hat und pauschal ganze Gebiete mit der Widmungskategorie „Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau“ versehen worden sind. Von daher war der Einspruch, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, dass es hier notwendig ist, eine vertiefte Grundlagenforschung durchzuführen und ganz spezielle Gebiete im Rahmen der Raumordnung, in unserem Fall auch des Städtebaus, festzulegen.

 

Das heißt, auch eine Abwertung auf Grünland als Konsequenz einer Verweigerung des Verkaufs an einen gemeinnützigen Bauträger bringt keinen öffentlichen Nutzen, so wurde das ausverifiziert. Das heißt, man müsste hier ganz klare, neue Rahmenbedingungen auch

 

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