Landtag, 29. Sitzung vom 31.01.2014, Wörtliches Protokoll - Seite 11 von 22
des TC Aspern in Wien 22, Biberhaufenweg 18 A eine neue Heimstätte gefunden hat, die auch entsprechend in Anspruch genommen wird. Für die angesprochene Liegenschaft wurde seitens der Magistratsabteilung 51 - Sportamt bislang keine Bewilligung zur Auflassung der Sportstätte in Form von fünf Tennisplätzen – und um die geht es, inklusive Garderobenhaus und Kantine – erteilt.
An dieser Stelle möchte ich ein paar grundsätzliche Worte zur Chronologie sagen, die mir die Gelegenheit bieten, den von einer Einzelperson immer wieder kolportierten Sachverhalt ein bisschen konkret darzustellen. Mit Schreiben der MA 51, dem Sportamt, vom 3. September 2009 wurde der damaligen Liegenschaftseigentümerin und Antragstellerin ein Ansuchen um Auflassung der Sportstätte mit dem Hinweis, dass im Falle einer Auflassung eine Ersatzsportstätte zu errichten sei, abschlägig beantwortet.
Da die gesetzte Frist – 30. September 2009 – zur Nennung einer allfälligen Ersatzsportanlage ohne jegliche weitere Reaktion der Antragstellerin verstrich, wurde seitens der MA 51 ein Bescheid nach dem Wiener Sportstättenschutzgesetz erlassen, demzufolge das Auflassungsbegehren zurückgewiesen wurde. In der Bescheidbegründung ist explizit angeführt, dass der Antrag auf Auflassung der oben genannten Sportstätte nicht vollständig eingebracht wurde, eben im Hinblick auf die entsprechende Nennung der Ersatzsportanlage, und mangels Bekanntgabe einer Ersatzsportfläche daher spruchgemäß zu entscheiden war.
Am 9. Oktober 2010 hat in den Räumlichkeiten der MA 51 eine Besprechung zum Thema Auflösung der Sportanlage 22, Stadlbreiten 7 stattgefunden, an der Vertreter der Gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Neues Leben teilgenommen haben, die offensichtlich entsprechenden Kaufinteressenten der Liegenschaft. Es wurde seitens der MA 51 ein weiteres Mal festgestellt, dass der Auflösung der Sportanlage ohne Bereitstellung einer Ersatzsportanlage nicht zugestimmt wird.
Zwischenzeitlich ist ein Eigentümerwechsel eingetreten, da in einer Eigentümerabfrage die GEWOG, Bennoplatz 3, als Liegenschaftsbesitzer geführt wird. Bis zum Ende der Spielsaison 2012 ist die Tennisanlage offenbar dem TC Kagran 1975 als Spielstätte zur Verfügung gestanden. Nun wurde der Verein von der Eigentümerin informiert, dass ab sofort der Spielbetrieb einzustellen ist und das Betreten des Grundstückes untersagt wird.
Wenn ein Sportanlagenbesitzer eine Sportstätte nicht weiter betreibt, hat die MA 51 rechtlich auch keinerlei Möglichkeiten, einen Weiterbetrieb zu erzwingen. Eine Betriebspflicht in diesem Bereich gibt es nicht. Ich weise aber auch darauf hin, dass durchaus im Falle von Sanierungen selbstverständlich eine Unterbrechung des Betriebes immer wieder eintritt und daher eine entsprechende Beurteilung für die MA 51 nicht möglich ist.
In dieser Zeit hat ein Vereinsfunktionär verschiedene Stellen des Wiener Magistrats, politische Organisationen, uns alle, glaube ich, auch die Wiener Volksanwaltschaft, mit unterschiedlichen Meinungsäußerungen und konkreten Anliegen – nämlich dem Auskunftsbegehren, der Wideraufnahme des Verfahrens nach dem Wiener Sportstättenschutzgesetz – bemüht. Die MA 51 hat daher den Vereinsvorstand am 25. Oktober 2012 zu einem Gespräch eingeladen, um die Situation zu besprechen. Dabei wurde festgehalten, dass das Wiener Sportstättenschutzgesetz für den Tennisverein TC Kagran 75 als Platzbenützer einer privaten Liegenschaft – muss man auch immer wieder dazusagen – in einem Verfahren keinerlei Parteistellung vorsieht.
Selbstverständlich wurden gemeinsam mit dem Vereinsvorstand Überlegungen im Hinblick auf die Benutzung von möglichen Ausweichsportstätten angestellt. In diesem Zusammenhang hat der Verein grundsätzliches Interesse an der Inbestandnahme einer entsprechend gewidmeten Fläche mitgeteilt, vor allem im Bereich des Siedlungsentwicklungsgebietes Aspern Hausfeld.
Die Tennisanlage in 22, Stadlbreiten 7 war bis zum Sommer 2013 in einem weitgehend unveränderten Zustand hinsichtlich der Anlagenkonfiguration und auch entsprechender Raumaufteilung. Am 27. August 2013 wurde von der MA 51 ein Ortsaugenschein an der Adresse durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Liegenschaft mit allen Einrichtungen und Bebauungen geräumt, dies wurde damals auch mittels Fotos festgehalten.
Am selben Tag wurde die Liegenschaftseigentümerin GEWOG schriftlich von dem stattgefundenen Ortsaugenschein informiert und aufgefordert, der MA 51 darüber zu berichten, in welcher Art der Sportplatz umgestaltet wird und für welche Nutzergruppen dieser in Hinkunft zur Verfügung stehen wird. Weiters wurde festgehalten, dass im Falle einer Schließung der Sportanlage an dieser Adresse eine Ersatzsportanlage zu errichten ist, so wie in den vergangenen Fällen seit 2009. Ein entsprechender Hinweis auf das Wiener Sportstättenschutzgesetz wurde ebenfalls in unserem Schreiben an die Liegenschaftseigentümerin erwähnt.
Die Liegenschaftseigentümerin hat als Reaktion darauf mit Schreiben vom 5. November 2013 die Auflassung der Sportanlage beantragt und Ersatzmaßnahmen vorgeschlagen. Seitens der MA 51 wurde die Liegenschaftseigentümerin aufgefordert, eine ausführliche und detaillierte Projektbeschreibung zu übermitteln, um das Verfahren gemäß Wiener Sportstättenschutzgesetz durchführen zu können. Nach einer Übermittlung einer detaillierten Projektbeschreibung wird dieses Projekt im Wiener Landessportrat, so, wie es im Gesetz vorgesehen ist, zur Beurteilung vorgelegt werden. Die konkrete Entscheidung des Wiener Landessportrates ist daher abzuwarten und in einer etwaigen Projektgenehmigung zu berücksichtigen.
Ich denke, alleine anhand dieser Chronologie sieht man durchaus, dass es da zwar angestoßen von einer Einzelperson immer wieder entsprechende Begehren gibt, dass aber seitens der MA 51 die entsprechenden gesetzlichen Schritte eingehalten werden. Ich denke daher, dass gerade angesichts dieses Punktes das Wiener Sportstättenschutzgesetz durchaus ein geeigneter Rahmen ist, um sicherzustellen, dass einerseits sportliche Nutzung möglich ist, aber auf der anderen Seite es immer wieder in einzelnen Bereichen Veränderungen
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