Landtag, 16. Sitzung vom 03.10.2012, Wörtliches Protokoll - Seite 14 von 40
über die Wohnungskommission, über den Fonds Soziales Wien, und so weiter. Da wird bei Wiener Wohnen auch überhaupt kein Hehl mehr daraus gemacht zu sagen: „Na, die kommen und haben gar keine Wohnung. Sie haben wenigstens eine, sind’S zufrieden damit.“
Wie wollen Sie aber jetzt, nachdem ja die Wohnbauförderung aus den Lohnabgaben derer besteht, die hier in Wien arbeiten, dem begegnen, dass nicht diese Leute dann permanent hinten angestellt werden zu Gunsten anderer?
Präsident Prof Harry Kopietz: Herr Stadtrat.
Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Es ist richtig, wir haben eine Warteliste bei den Gemeindewohnungen, Menschen, die schon einen Vormerkschein haben und auch eine Gemeindewohnung haben wollen. Das führe ich darauf zurück, dass das Wohnen im Gemeindebau auch sehr attraktiv ist. Das schmeichelt, wenn man so will, durchaus auch unserer Hausverwaltung Wiener Wohnen und insgesamt der Wohnungspolitik der Stadt Wien, dass es viele Menschen gibt, die auch gerne im Gemeindebau wohnen und auch in Zukunft gerne im Gemeindebau wohnen wollen. Dass die Warteliste so stark angestiegen ist, hat weniger mit der Zuwanderung zu tun, sondern mehr mit dem Umstand, dass ich mit einer besonderen Bevorzugung der Jungwienerinnen und Jungwiener einer besonderen Bevölkerungsgruppe in unserer Stadt, den Unter-30-Jährigen, die Möglichkeit bieten wollte, auch wenn sie bei ihren Eltern wohnen und dadurch keinen Vormerkschein bekommen hätten können, trotzdem den Zugang zum Gemeindebau bekommen können. Das ist, wenn man so will, eine besondere Bevorzugung der jungen Menschen in unserer Stadt gewesen und ist mit ein Grund, dass die Warteliste stark angestiegen ist. Das hat mit Zuwanderung nicht unmittelbar zu tun.
Das Zweite, wo ich Ihnen widersprechen muss, ist, Zuwanderer bedeutet nicht, dass man bevorzugt bei Wiener Wohnen behandelt wird. Also das hat damit überhaupt nichts zu tun. Es gibt gleiche Kriterien für alle, die um einen Vormerkschein ansuchen. Für Menschen, die aus anderen Städten, aus anderen Bundesländern, aus anderen Ländern zu uns kommen, gelten die gleichen Bestimmungen. Man muss zumindest auch bereits zwei Jahre in Wien an einer speziellen bestimmten Adresse aufhältig gewesen sein, einer immer gleichen Adresse, und Drittstaatsangehörige müssen zusätzlich fünf Jahre in der EU aufhältig gewesen sein. Also von einer besonderen Bevorzugung von Zuwanderern kann man sicher nicht sprechen. Was sicher richtig ist, ist, dass alle gleich behandelt werden. Das halte ich prinzipiell für richtig. Es gibt eine besondere Bevorzugung der Unter-30-Jährigen. Dazu bekenne ich mich aber, weil ich glaube, dass wir als Stadt Wien gerade den jungen Menschen helfen sollen, dass sie eine Haushaltsstandsgründung vornehmen können. Da bekenne ich mich auch dazu, dass wir jungen Menschen in unserer Stadt ganz besonders helfen.
Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Herr Stadtrat.
Wir kommen zur 5. Frage (FSP - 03324-2012/0001 - KSP/LM). Sie wurde von Herrn Abg Ernst Nevrivy gestellt und ist an den Herrn amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung gerichtet. ("§ 69 der Bauordnung für Wien, der Abweichungen eines Bauvorhabens von Bebauungsbestimmungen regelt, wurde im Jahre 2009 neu gefasst. Wurden die mit dem neuen § 69 BO verfolgten Ziele erreicht?)
Bitte, Herr Stadtrat!
Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr GR Nevrivy! Lieber Ernst! Hoher Gemeinderat!
Die Frage beschäftigt sich mit dem § 69 der Bauordnung für Wien. Das ist deshalb auch besonders interessant und für mein Ressort eine Herausforderung, weil die frühere Fassung des § 69 der Bauordnung für Wien immer wieder auch zu Kritik geführt hat. Es ist vor allem um den Punkt „Unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften“ gegangen. Dieser Punkt ist immer wieder kritisiert worden und in der politischen Diskussion, aber auch in den Medien immer wieder als Gummiparagraph bezeichnet worden. Wir haben uns im Wesentlichen dann den Punkt der Unwesentlichkeit angesehen und was darunter zu verstehen ist. Diese Beurteilung hat in der Praxis tatsächlich immer wieder zu Herausforderungen geführt, weil bei der Anwendung des früheren § 69 auf Prozentzahlen abgestimmt worden ist und die Bauwerber diese Prozentzahlen, also im Schnitt waren es 10 Prozent, miteingerechnet haben und schon beim Antrag diese Überschreitung der Bauordnung mitberücksichtigt haben.
Wir haben das jetzt dahin gehend geändert, dass beim neuen § 69 sich die Ausnahmen auch in besonderer Art und Weise rechtfertigen müssen, dass der Ausnahmecharakter hier in den Vordergrund rückt und dass der Begriff der Unwesentlichkeit nicht mehr verwendet wird, sondern die Abweichung die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterstützen muss. Das halte ich prinzipiell auch für richtig, denn der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan wird hier im Gemeinderat beschlossen und es kann nicht sein, dass dann durch Einzelfälle die Bewilligungen von Abweichungen unterlaufen werden. Das heißt, es wird in Zukunft sichergestellt sein, dass nur in ganz begründeten Ausnahmefällen dieser § 69 zur Anwendung kommt. Es wird nicht ausreichen, dass der Antragsteller begründet, dass er wirtschaftliche Vorteile durch diesen § 69 hat, sondern es muss der Nutzen für die Bevölkerung nachvollziehbar sein und insbesondere auch durch eine gestiegene Wohnqualität zum Ausdruck kommen. Das heißt, die Antragsteller werden sich in Zukunft noch viel stärker als bisher auch damit beschäftigen müssen, wie sie eine Ausnahmebestimmung ansprechen und auch umsetzen wollen. Also ich halte diese Verschärfung für durchaus sinnvoll und notwendig.
Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Herr Stadtrat. Die 1. Zusatzfrage stellt Herr Abg Walter. Bitte, Herr Abgeordneter.
Abg Norbert Walter, MAS (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Noch einmal guten Morgen,
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