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Landtag, 28. Sitzung vom 26.11.2009, Wörtliches Protokoll  -  Seite 49 von 76

 

einen Tag, am Stichtag, legen würde, könnte es passieren, meine Damen und Herren, dass dann bei der Wahl, wenn die Wahl vier oder fünf Wochen später stattfindet, jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich gar nicht mehr im Magistrat oder in der Stadt Wien oder in irgendeiner Firma befinden. Daher finde ich es auch richtig, dass man Zeiten festlegt, wo die Beschäftigten in einem Betrieb anwesend oder in einem Bereich tätig sein müssen.

 

Das finde ich auch zum Beispiel im Bereich der Lehrausbildung richtig. Gerade die jungen Kolleginnen und Kollegen wählen sich eine eigene Körperschaft, die so genannten Jugendvertrauensräte. Das ist auch gut so, meine sehr verehrten Damen und Herren, denn genau diese Vertretung hat einen sehr gezielten Zugang zu den speziellen Themen der Jugend und das soll auch so bleiben.

 

Ich finde es auch richtig und vernünftig, dass man erst bei Befristung über drei Monate wahlberechtigt ist, denn wie ich schon angedeutet habe, de facto wenn das nicht so ist und nur ein Tag, dann könnten nachwirkende Rechtsstreitigkeiten - und wer sich mit Betriebsratswahl und Personalvertretungswahl beschäftigt, weiß das – entstehen und die schließt man mit den klaren Festlegungen aus. Befristungen, die länger als drei Monate gelten, sind ja vom aktiven Wahlrecht nicht ausgeschlossen, meine sehr verehrten Damen und Herren.

 

Zum zweiten Punkt, das passive Wahlrecht, dass auch hier die sechsmonatige Frist auf drei Monate gesenkt werden soll. Aus meiner Praxis, und ich habe doch einiges an Erfahrung im Bereich der Personalvertretung, sprich, Betriebsratstätigkeiten, immerhin schon 33 Jahre, denke ich, dass das jetzt mit den sechs Monaten ein guter zeitlicher Horizont ist, denn es soll nicht so sein, dass jemand in einen Betrieb oder in einen Bereich auch im Magistrat kommt und dort gleich Betriebsrat werden kann. Er soll zuerst ein bissel den Betrieb oder den Bereich, das Aufgabengebiet, kennenlernen, genauso wie er natürlich auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennenlernen muss. Es gibt auch keine einzige Gesetzesgrundlage, wo als Zeit für das passive Wahlrecht kürzer als die vorgeschlagenen sechs Monate zu finden ist. Also ich denke, das sollte man auch beibehalten.

 

Den letzten Punkt, den ich ansprechen will, ist der so genannte ruhende Tatbestand für die Ausübung der Funktion einer Personalvertreterin oder eines Personalvertreters. Wenn man den Antrag genau liest, dann könnte man natürlich auch annehmen, dass ab dem ersten Tag, wenn jemand krank wird oder verhindert ist, sofort ein Ersatzmitglied in die aktive Reihe vorrücken könnte. Ich denke, man sollte da auch ein bissel den Interessensausgleich zwischen Arbeitgeber und der Personalvertretung oder Betriebsrat, wie man sagen kann, berücksichtigen, denn eine solche Maßnahme, wenn das relativ rasch erfolgen könnte, zieht natürlich einen riesigen Verwaltungsaufwand auch mit sich und nicht nur für den Arbeitgeber, sondern natürlich auch für die Personalvertretung.

 

Zweiter Punkt: Ich denke, ein aktives Mandat einer Personalvertretung oder auch Betriebsrat ist dazu da, dass man die Interessen der Kolleginnen und Kollegen vertritt. Man wird ja auch dazu gewählt. Und bei einer längeren Verhinderung oder bei Verhinderung der Ausübung dieser Aufgabe rückt, wie es die Praxis gezeigt hat, sowieso ein Ersatzmitglied nach. Das ist auch im Arbeitsverfassungsgesetz genauso geregelt. Die Praxis zeigt, das ist demokratiepolitisch eine gute Regelung und es ist klar und transparent nachvollziehbar.

 

Wenn eine Verhinderung, meine sehr verehrten Damen und Herren, über drei Monate hinausgeht, dann gilt natürlich das Nachrücken des Ersatzmandates bereits ab dem ersten Tag. Man kann natürlich der Auffassung sein, dass sich eine Erweiterung der so genannten Verhinderungsgründe negativ auswirkt, aber ich glaube nicht, dass sich das negativ auswirkt. Man muss natürlich als Personalvertreter seinen Aufgaben nachkommen, die Interessen der Kolleginnen und Kollegen zu vertreten. Ich denke, mit der Erweiterung der Verhinderungsgründe - Freiquartal, Krankheit, Kuraufenthalt, Erholungsurlaub, Aus-, Weiter- und Fortbildung, was bis dato nicht möglich war - ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung gelungen.

 

Auch die Briefwahl, die schon angesprochen worden ist, ist sehr positiv zu bewerten, genauso wie die Senkung des passiven Wahlalters von 19 auf 18 Jahre.

 

Summa summarum ist dies eine notwendige Novelle, die die Hebung der Wahlbeteiligung zum Ziel hat und auch mehr Rechtssicherheit für die Zukunft gibt.

 

Daher ersuche ich um Zustimmung zum Gesetzesentwurf und um Ablehnung der drei zuvor eingebrachten Anträge der grünen Fraktion. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Bevor ich fortfahre, darf ich mitteilen, dass Herr Abg Jung und Frau Abg Gretner bis zum Ende der Sitzung entschuldigt sind.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich erkläre die Verhandlung für geschlossen und erteile der Berichterstatterin das Schlusswort. - Bitte, Frau Stadträtin.

 

Berichterstatterin Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Herr Präsident! Meine Damen und Herren!

 

Ich mache es ganz kurz. Ich möchte nur noch einmal auf die positiven Seiten dieser Veränderung hinweisen.

 

Wir führen die Briefwahl ein. Das ist, denke ich mir, ein ganz wichtiger Schritt in Richtung Demokratisierung.

 

Wir setzen das aktive Wahlalter von 19 auf 18 Jahre herab.

 

Ich möchte mich auch mit meiner kritischen Sichtweise zu den drei Monaten aktiv und passiv dem Abg Ekkamp anschließen.

 

Ich glaube, wir haben hier als Stadt einen guten Weg, einen realistischen Weg gewählt und ich bitte Sie um Zustimmung.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Wir kommen nun zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.

 

Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die der Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen wollen, die Hand zu heben. - Das ist mit Stimmen der SPÖ, ÖVP und FPÖ, somit mehrstimmig, angenommen.

 

Es liegen drei Beschlussanträge vor, die ich zur Abstimmung bringen werde.

 

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