Landtag,
16. Sitzung vom 28.03.2008, Wörtliches Protokoll - Seite 57 von 78
Intention: „Bei aller Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen wird aber zu bedenken gegeben, dass der Bettelei mit und von Kindern und unmündigen minderjährigen Personen nicht ausschließlich durch restriktive Maßnahmen wie die Verhängung von Geldstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen beizukommen sein wird."
Absolut unsere Auffassung. Das ist hundertprozentig
das, was die Frau Stadträtin seit Langem verfolgt und was wir mit guten Gründen
verfolgen. Sie beziehungsweise meine Nachredner werden nachher auch noch die
begleitenden Maßnahmen ausführlich darstellen.
Und weiters steht in der Arbeiterkammerstellungnahme:
„Aus diesen Gründen wäre es notwendig, bei der Verhängung von Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafen auf die konkrete soziale und wirtschaftliche Situation
der betroffenen Bettlerfamilien zu achten und die gesetzlichen Regelungen über
die Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren auf den Einzelfall bezogen
anzuwenden."
Also auch genau in unserem Sinn und auch das, was
nach dem Verwaltungsstrafverfahren möglich ist. Deshalb ist es auch richtig,
die Erschwernis- und Milderungsgründe heranzuziehen und all diese
individuellen, auf den konkreten Fall bezogenen Maßnahmen. Also eine
differenzierte Vorgangsweise ist zu 100 Prozent unsere Auffassung.
Zwischen dem, was wir vertreten, und dieser Arbeiterkammerstellungnahme hat
nicht einmal ein Löschblatt Platz, und das find ich sehr gut. (Beifall bei
der SPÖ.)
Eine Institution, von der wir es in dieser Form und
in dieser Deutlichkeit nicht erwartet hätten, hat übrigens auch unseren
Standpunkt bestätigt. In seinem Schreiben vom 17. März 2008 hat auch das
Bundesministerium für Inneres die erste Stellungnahme modifiziert und Folgendes
geschrieben: „Dem Bundesministerium für Inneres erscheint es jedoch keineswegs
ausgeschlossen, dass auch einer Auffassung näher getreten werden könnte, wonach
jegliches Mitführen oder Veranlassen unmündiger minderjähriger Personen zum
Betteln eine Verletzung des öffentlichen Interesses, des Kinder- und
Jugendschutzes und der Jugendwohlfahrt und damit ein strafwürdiges Unrecht
darstellt. Es wäre allerdings zu überlegen, qualifizierende Umstände wie etwa
eine bestimmte Dauer des Mitführens, das Bestehen einer Schulpflicht oder den
Gesundheitszustand im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen."
Genau das ist ja der Sinn, dass die Strafe sozusagen
möglich ist von 1 EUR, um das plakativ auszudrücken, bis zu 700 EUR.
Und genau das soll da auch berücksichtigt werden.
In diesem Sinn möchte ich natürlich auch den Dialog
mit jenen Organisationen, die kritisch gegenüber unserer Gesetzesinitiative
sind, vorantreiben. Den halte ich für sehr wichtig, ich halte es für sehr
wichtig, wenn die Katholische Aktion Stellung nimmt, und wir wollen das
Missverständnis, das vielleicht gegeben ist, mit ihr aufklären und auch mit
anderen NGOs. Diese Stellungnahmen sind ernst zu nehmen, und im Dialog wollen
wir dann eben darzulegen versuchen, dass wir richtig liegen.
Caritasdirektor Landau übrigens hat sich durchaus
unterstützend gezeigt. Er hat gesagt, einem Verbot des Bettelns mit Kindern zum
Schutz der Kinder steht die Caritas grundsätzlich positiv gegenüber. Aber man
braucht unbedingt, hat er dazugesagt, begleitende Maßnahmen. Genau die setzen
wir in höherem Ausmaß.
Und in dem Sinn sage ich, dieses Verbot, das wir
heute einführen, ist eine Facette in einer breiten Palette von Maßnahmen, die
dem Kinderschutz dienen. Strafbestimmungen sind nicht das Wichtigste, sondern
sind nur ein Teil eines großen Maßnahmenpaketes. Und in diesem Sinn ist es halt
sinnvoll.
Noch zu einigen Vorrednern. Der Kollege Ulm hat ein
generelles Bettelverbot auch damit begründet, dass er sagt, die Kälte ist für
einen Erwachsenen genauso schlecht wie für Kinder. Nur ist es ein Unterschied,
ob ich einen Unmündigen, einen Zweijährigen, einen Zehnjährigen zu irgendetwas zwinge,
oder ob eine volljährige Person sozusagen das für sich in Kauf nimmt, in großer
Kälte zu betteln. Das ist schon noch ein gewisser Unterschied, den man als
Gesetzgeber mit berücksichtigen sollte.
Zur Kollegin Vassilakou und zur Entschließung aus dem
Jahr 1996 hat Kollege Ulm dankeswerterweise schon richtiggestellt, dass dort ja
steht, dass die Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden sollen. Und das
passiert ja auch nicht, wie dargelegt worden ist.
Grundsätzlich kann man, glaube ich, der Frau StRin
Frauenberger eine Gratulation aussprechen zu diesem Paket, vor allem aber zum
Sozialpaket zum Schutz der Kinder, das sie geschnürt hat, was noch wichtiger
ist als die Strafbestimmung selbst, und zu diesen wirklich umfassenden
Maßnahmen zum Kinderschutz. (Beifall bei der SPÖ.)
Dieses Paket möchte ich jetzt nur ganz kursorisch mit
Überschriften darstellen, da, so viel ich weiß, meine Nachredner darauf noch
genauer eingehen werden, aber das ist an sich der Kern des Ganzen. Ich möchte
jetzt nicht die Arbeit der „Drehscheibe" mit den Ländern Rumänien,
Bulgarien, Slowakei und Ungarn gering schätzen, wo eben ein
Neun-Punkte-Programm durchgeführt wird, neun Schritte zum Schutz der Kinder.
Aber noch einmal: Die meisten der betroffenen Kinder betteln nicht gemeinsam
mit ihren Eltern, sondern mit fremden Erwachsenen, und bei diesen vier Ländern,
die ja alles EU-Mitglieder sind, ist ja sozusagen einerseits natürlich die
Möglichkeit, über die EU Einfluss zu nehmen, groß, und das ist gut so,
umgekehrt ist es nicht möglich, quasi durch Zuzugsbeschränkungen oder Ähnliches
besonders leichte Methoden, wie sich das vielleicht manche vorstellen,
anzuwenden, sondern man muss das Problem wirklich strukturell angehen.
Da ist der erste Schritt – jetzt nur
überschriftsmäßig –, das Kind wird in die „Drehscheibe" gebracht, dort
medizinisch betreut, mit Nahrung, Kleidung und so weiter versorgt. Das passiert
alles, die Kinder werden dort umfassend betreut.
Das Zweite ist, dass die richtigen Eltern jederzeit
und rund um die Uhr Zugang zu den Kindern haben. Kein Kind wird von seinen
Eltern getrennt.
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