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Landtag, 27. Sitzung vom 28.01.2005, Wörtliches Protokoll  -  Seite 49 von 66

 

auch für Landtags- und Gemeinderatswahlen geltenden Grundsätze des geheimen, unmittelbaren und persönlichen Wahlrechts nicht ausreichend gewährleistet sind. Sehr wohl vorstellbar ist ein Wahlkartensystem auf Landes-, Gemeinde- und Bezirksebene analog dem Wahlkartensystem für Auslandsösterreicher gemäß Art 26 Abs 6 B-VG in Verbindung mit § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1992. Damit können Wahlberechtigte, die sich am Wahltag in einem anderen Bundesland aufhalten, mit Wahlkarte vor einem amtlichen Organ oder mit Bestätigung eines volljährigen Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Ein Herantreten an die zuständigen Stellen der Bundesregierung und an den Nationalrat ist nicht mehr nötig, da diese Forderung durch einen von SPÖ, FPÖ und den GRÜNEN in der Sitzung des Landtages am 13. Dezember 2002 eingebrachten und einstimmig - also auch mit den Stimmen Ihrer Partei - angenommenen Resolutionsantrag bereits an die Bundesregierung herangetragen wurde. (Abg Harry Kopietz: Das haben wir vergessen!) Im Übrigen wurde und wird dieses Thema unter Mitwirkung aller Bundesländer im Österreich-Konvent bereits ausführlich diskutiert und wird mit Sicherheit auch im Verfassungsausschuss diskutiert werden.

 

Ich darf nun noch zu den einzelnen Punkten Ihrer Anfrage kommen.

 

Zu Punkt 1: Das Wahlrecht für die Wahlen in den Gemeinderat ist in der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 geregelt. Wie § 1 der Gemeindewahlordnung 1996 entnommen werden kann, werden die Mitglieder des Gemeinderats auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller nach dieser Wahlordnung wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die in Wien ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt. Die Wahl entspricht daher den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 117 Abs 2 B-VG. Gemäß § 1 Abs 2 zweiter Satz Gemeindewahlordnung 1996 erfolgt die Wahl der Mitglieder der Bezirksvertretung ebenfalls nach diesen Grundsätzen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hatte seit dem In-Kraft-Treten der Wiener Gemeindewahlordnung aus 1996 aus Anlass mehrerer Wahlanfechtungen Fragen zu lösen, bei denen er die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 anzuwenden hatte, zum Beispiel Anfechtung der Bezirksvertretungswahl 1996 für den 19. Bezirk und Anfechtung der Gemeinderatswahl 1996 im Wahlkreis Donaustadt. In keinem dieser Fälle hat er von Amts wegen ein Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet. Es besteht daher aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anlass, die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 in der Weise zu ändern, wie dies in der Dringlichen Anfrage angedeutet wird.

 

Zu Punkt 2: Nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 können weitere Wohnsitze in beliebiger Zahl begründet werden. Eine Überprüfung der Melde- oder Wahlbehörde vor Ort in der betreffenden Wohnung, ob eine tatsächliche Unterkunftnahme erfolgt ist, ist praktisch nicht möglich und rechtlich auch nicht zulässig. Es könnte somit bei der Begründung von mehreren Wohnsitzen in verschiedenen Bezirken für jeden dieser Bezirke ein Wahlrecht begründet werden. Das wäre aber mit einer massiven Manipulationsgefahr in Bezug auf das Wahlergebnis der Bezirksvertretungswahl verbunden.

 

Solange das Meldegesetz 1991 des Bundes keine Begrenzung der Begründung von weiteren Wohnsitzen vorsieht, sehe ich kaum Möglichkeiten, diese Manipulationsgefahr zu verhindern und das Wahlrecht auf weitere Wohnsitze auszudehnen.

 

Zu Punkt 3: Auf Grund der derzeitigen Verfassungslage wäre die Durchführung einer Briefwahl verfassungswidrig. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat erst ansatzweise ein der Briefwahl ähnliches Verfahren durch Einfügung eines Satzes in Art 26 Abs 6 B-VG in Bezug auf die Stimmabgabe im Ausland bei der Wahl zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen vorgesehen. Weitergehende Schritte zur Einführung einer Briefwahl sind bis dato nicht gesetzt worden. Im Österreich-Konvent ist zu dieser Frage kein Konsens erzielt worden. Die dazu erstatteten Vorschläge entsprechen weitgehend jener Lösung, wie sie § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 für die Auslandsösterreicher vorsieht.

 

Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich unter bestimmten Bedingungen für die Einführung der Briefwahl bin, allerdings nur für jene Formen, die einer solchen Wahl entsprechen, bei welcher die Grundsätze des geheimen, unmittelbaren und persönlichen Wahlrechts gewährleistet sind.

 

Abschließend möchte ich in diesem Zusammenhang den von mir bereits erwähnten Resolutionsantrag betreffend die Einführung eines Wahlkartensystems auf Landes-, Gemeinde- und Bezirksebene in Erinnerung rufen, der in einer Sitzung dieses Gremiums am 13. Dezember 2002 einstimmig beschlossen worden ist. Dieser Beschluss ist an die Bundesregierung herangetragen worden; es liegt also beim Bund, Wahlberechtigten, die sich am Wahltag in einem anderen Bundesland aufhalten, die Ausübung ihres Wahlrechts auch zu ermöglichen. - Ich danke Ihnen. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Danke für die Beantwortung.

 

Ich eröffne die Debatte, wobei ich bemerke, dass die Dauer der Diskussion maximal 180 Minuten beträgt.

 

Zur Debatte über die Beantwortung der Dringlichen Anfrage hat sich Herr StR Dr Hahn zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihm, wobei ich bemerke, dass die Redezeit mit 20 Minuten begrenzt ist.

 

StR Dr Johannes Hahn: Frau Präsidentin, das sollte nicht notwendig sein.

 

Herr Bürgermeister! Mir war eigentlich nicht klar, dass Sie sich möglicherweise schon auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, denn das hat eher geklungen wie die Antrittsvorlesung eines Politologen und weniger wie die Positionierung oder Stellungnahme eines Politikers. (Abg Godwin Schuster: Richtig und gescheit war es! Das ist entscheidend! – Heiterkeit bei der SPÖ. – Abg Walter Strobl: Das ist zu wenig für einen Politiker!) - Na, ich will das jetzt nicht alles ausführlich

 

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