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Landtag, 22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 102 von 104

 

Ich danke herzlichst für die Diskussion.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Wir kommen nun zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.

 

§ 33a Abs 14 ist eine Verfassungsbestimmung. Hiefür ist gemäß § 124 Abs 2 der Wiener Stadtverfassung die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich, die ich nun feststelle. Gemäß § 124a Wiener Stadtverfassung ist für einen gültigen Beschluss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Bestimmungen gelten für beide Lesungen.

 

Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die der Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. – Danke. Das Gesetz ist somit in Erster Lesung einstimmig, daher mit der erforderlichen Mehrheit, angenommen.

 

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss- und Resolutionsantrag der Grünen und der SPÖ betreffend die finanzielle Absicherung der Wiener Gebietskrankenkasse. Hier wurde die sofortige Abstimmung beantragt.

 

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Antrag die Zustimmung geben wollen, um ein Zeichen mit der Hand. Dieser Antrag ist mit Mehrheit – SPÖ und Grüne – beschlossen.

 

Wenn kein Widerspruch erfolgt, werde ich sofort die Zweite Lesung vornehmen lassen. – Widerspruch erfolgt nicht.

 

Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtages, die dem Gesetz in Zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. – Dieses Gesetz ist somit auch in Zweiter Lesung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

Wir kommen nun zu Postnummer 10. Sie betrifft die Erste Lesung der Vorlage eines Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes.

 

Berichterstatterin ist Frau amtsf StRin Pittermann. Ich bitte sie, die Verhandlung einzuleiten.

 

Berichterstatterin amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann: Danke schön. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hoher Landtag!

 

Der Regelungsinhalt dieses Gesetzes ist die Beibehaltung der Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Einhaltung von Qualitätskriterien. Die Bewilligung eines Rettungs- und Krankenstransportdienstes darf nunmehr nur bei Erfüllung von genau festgelegten Qualitätskriterien erfolgen. Bei Änderungen eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes ist eine einfache Anzeige vorgesehen. Die bestehenden Rettungsorganisationen sollen in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, beibehalten wird die Verpflichtung der Rettungs- und Krankentransportdienste zur Leistungserbringung gegenüber jedermann sowie die behördliche Aufsicht über diese Organisationen, wobei die behördlichen Befugnisse festgelegt sind. Es werden Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht der bei den Rettungs- und Krankentransportdiensten beschäftigten Personen sowie über die Weitergabe von Daten eingeführt. Die Stadt Wien ist zur Sicherstellung des Rettungsdienstes für das Gemeindegebiet verpflichtet. Zu dieser Erfüllung kann sie einen eigenen Rettungsdienst betreiben, sie kann aber auch ausschließlich oder teilweise Tätigkeiten bewilligter Rettungsdienste in Anspruch nehmen oder einen Rettungsverbund organisieren.

 

Der öffentliche Rettungsdienst hat auch die Aufgabe des Krankentransportdienstes zu erfüllen, wenn das Versorgungsangebot der privaten Krankentransportdienste nicht ausreicht, um den Bedarf der Allgemeinheit an Krankentransporten zu decken.

 

Im Gesetz sind wie bisher Bestimmungen über die Gebühr bei Inanspruchnahme von Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes sowie über das Entgelt für Inanspruchnahme von Leistungen der privaten Rettungs- oder Krankentransportdienste enthalten.

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ich ersuche Sie, wenn Wortmeldungen vorliegen, die Debatte einzuleiten.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Gemäß § 30c Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und die Spezialdebatte zusammenzulegen.

 

Wird gegen die Zusammenlegung eine Einwendung erhoben. – Das ist nicht der Fall. Ich werde daher so vorgehen.

 

Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet ist Frau Abg Lakatha. Ich erteile ihr das Wort. (Abg Mag Christoph Chorherr: Ganz kurz!)

 

Abg Ingrid Lakatha (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Stadträtin! Meine Damen und Herren!

 

Da die notwendige Verordnung zum Rettungs- und Krankentransportgesetz nicht gleichzeitig vorliegt, werden wir diesem Gesetz nicht zustimmen. (Beifall bei der ÖVP. – Abg Mag Christoph Chorherr: Das wollten wir hören!)

 

Präsident Johann Hatzl: Ich habe keine weitere Wortmeldung.

 

Wünscht die Frau Berichterstatterin das Schlusswort?

 

Berichterstatterin Amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann: Herr Präsident! Geschätzte Damen und Herren!

 

Ich habe in der Einleitung bereits die Inhalte des Gesetzes dargestellt. Dem gibt es nichts mehr hinzuzufügen. Herzlichsten Dank! (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Johann Hatzl: Wir kommen nun zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.

 

Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die der Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen wollen, die Hand zu heben. – Das sind SPÖ und Grüne und damit die Mehrheit des Hauses. Das Gesetz ist somit in Erster Lesung mehrstimmig angenommen.

 

Es gibt keine Anträge abzustimmen.

 

Wenn es keinen Widerspruch gibt, werde ich auch die Zweite Lesung sofort zur Abstimmung bringen. – Widerspruch gibt es keinen.

 

Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtages, die dem Gesetz in Zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. – Das sind SPÖ und Grüne. Damit ist das Gesetz auch in Zweiter Lesung mehrstimmig beschlossen.

 

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