Landtag,
19. Sitzung vom 29.01.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 9 von 48
in seinen Bestand befürworten und dabei
Umweltschutzinteressen hinter Interessen der Transitlobby stellen?
Ich bitte um Beantwortung.
Amtsf StRin Dipl Ing
Isabella Kossina: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter
Herr Abgeordneter!
Sie haben mich gefragt
betreffend die S1 und Fortsetzung.
Generell, und ich glaube,
es gilt jetzt hier im Konkreten sehr genau festzustellen - vielleicht ist es
noch nicht ausreichend bekannt -, welche gesetzlichen Bestimmungen für eine
Bewilligung überhaupt erforderlich sind. Das möchte ich hiermit tun und hier
Klarheit schaffen.
Die Trasse zur
Weiterführung der S1, in welcher Form auch immer, und das wissen Sie, muss auf ihre
Umweltverträglichkeit geprüft werden, und dies nach den strengen Bestimmungen
des Umweltverträglichkeitsprüfgesetzes 2000. Im Falle von Straßenprojekten
ist eine sogenannte Trassen-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das
heißt, die Umweltprüfung erfolgt im Verfahren zur Erlassung der
Trassenverordnung, und diese Trassenverordnung wird vom Verkehrsminister, vom
Verkehrsministerium erlassen. Das heißt, die Umweltauswirkungen der S1 auf
Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, auf Boden, Wasser, Luft, Klima
und auf die Landschaft müssen hier geprüft werden.
Außerdem, und das ist mir
besonders wichtig, müssen auch die Vor- und Nachteile der geprüften
Alternativen genau auf ihre Umweltrelevanz geprüft werden.
Hier ist die MA 22 als
mitwirkende Behörde eingebunden und wird hier rechtzeitig ihre
naturschutzrechtlichen Argumente einbringen, denn es ist auch notwendig,
bereits in diesem Verfahren alle naturschutzrechtlichen Belange festzustellen.
In weiterer Folge - und daran liegt mir ganz besonders viel - ist auf Grundlage
des UVP-Gesetzes hier eben keine Verfahrenskonzentration für Straßenprojekte
vorzusehen.
Das heißt in weiterer
Folge, dass nach Vorliegen dieser Trassenverordnung ein nationalparkrechtliches
und naturschutzrechtliches Verfahren als Behördenverfahren durchzuführen sein
wird. Dieses Behördenverfahren wird durch die MA 22 als federführende
Behörde erfolgen. Das heißt, es ist ein eigenes Verfahren, ein eigenes
Bewilligungsverfahren, abzuführen. Das gilt auch in weiterer Folge
selbstverständlich für das Wasserrecht und auch für das Forstgesetz.
Wesentlich dabei ist - und
darauf habe ich meine MA 22 ganz besonders auch hingewiesen -, dass es für
diese nationalparkrechtliche und naturschutzrechtliche Beurteilung völlig
unerheblich ist, ob sich dieses Projekt innerhalb des Nationalparks befindet
oder außerhalb des Nationalparks, denn nach den strengen Bestimmungen des
Wiener Nationalparkgesetzes - es ist das strengste Nationalparkgesetz
Österreichs - unterliegen einwirkende Außenanlagen denselben
Genehmigungsverpflichtungen wie ähnliche Anlagen im Nationalpark selbst. Also,
auch hier sind die strengsten Vorschriften einzuhalten, die strengsten
Vorschriften im Bereich Naturschutz, im Bereich Umweltschutz.
Generell ist hier - wie bei
jedem Bewilligungsverfahren - festzustellen, dass durch das Vorhaben, jeglichen
Vorhabens, die Zielsetzungen des Nationalparks nicht wesentlich beeinträchtigt
werden dürfen.
Welche Zielsetzungen des
Nationalparks gilt es hier zu schützen? Die natürliche Vielfalt der Tier- und
Pflanzenarten, eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße von Lebensräumen zu
garantieren, den Wasserhaushalt des Ökosystems zu schützen und den Besuchern
ein unmittelbares Naturerlebnis als Bildungs- und Erholungswert zu ermöglichen.
Das sind also zahlreiche
Ziele gemäß dem Nationalparkgesetz, die nicht wesentlich beeinträchtigt werden
dürfen.
Weiters ist auch bei
jeglichem Beurteilungsverfahren besonders wichtig, dass keine
Interessensabwägung nach dem Wiener Nationalparkgesetz möglich ist. Hier sind
auch Vorhaben im öffentlichen Interesse nicht höher zu stellen als
Umweltschutzinteressen. Ein weiterer Schutz - und das ist auch ein besonders
wichtiger Punkt für Wien - ist, dass der Nationalpark Donauauen nicht als
Natura 2000-Gebiet genannt ist, und hier gibt es ein sogenanntes
Verschlechterungsgebot. Das heißt, die Mitgliedstaaten haben alle Maßnahmen zu
treffen, um eine Verschlechterung oder Störung des Natura 2000-Gebietes zu
verhindern. Das bedeutet, der Nationalpark Donauauen ist auf höchster Ebene
innerstaatlich und auf EU-Ebene geschützt, und hier ist es gar nicht zulässig,
eine Bewilligung zu erteilen, weil hier eine unzulässige Beeinträchtigung zu
erwarten ist.
Und ich möchte hier auch
schon fast besonders betonen, dass es auch mein Anliegen und auch mein Wunsch
war, den ich an die Prater-Sachverständigen für Umweltfragen herangetragen
habe, genau diese einzelnen Argumente im Bereich des Nationalparkgesetzes, im
Bereich des Naturschutzgesetzes, genau zu prüfen, um feststellen zu können,
welche Anforderungen hier für diese Trassenplanung zu beachten sind.
Dieser Rat der
Sachverständigen untersucht genau diese Problematik. Morgen - Sie sind ja
höchstwahrscheinlich dabei - wird eine Befahrung durchgeführt werden und hier
werden Empfehlungen auszuarbeiten sein. Diese Empfehlungen des Rates der
Sachverständigen sowie die Stellungnahmen der MA 22, die Sie angeführt
haben, sind Grundlage für die Planungen der Straßenplanungsgesellschaft.
Und ich gehe davon aus -
und dafür werde ich mich ganz besonders einsetzen -, dass diese
Straßenplanungsgesellschaft, falls sie dieses verfolgte Bauvorhaben tatsächlich
umsetzen will, diese Vorgaben ganz genau beachten muss, um eine negative
Entscheidung der MA 22 als Nationalparkbehörde zu verhindern, denn es geht
mir im Wesentlichen - und da bin ich dem Herrn Bürgermeister im Wort -, hier um
den höchsten Schutz des Nationalparks. Ich habe versprochen, ich passe auf den
Nationalpark auf.
Präsidentin Erika Stubenvoll: Wir kommen zur
ersten Zusatzfrage. Herr Abg Maresch bitte.
Abg Mag Rüdiger Maresch (Grüner Klub im
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
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