Landtag,
16. Sitzung vom 26.09.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 32 von 35
der sozialdemokratischen Fraktion daran erinnern, dass es die SPÖ war, die grundsätzlich gegen diesen Passus der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln etwa im Militärbefugnisgesetz auf Bundesebene massiv protestiert hat. Das, was Sie jetzt hier beschließen wollen, ist sogar noch darüber hinausgehend gegenüber dem, was Sie auf Bundesebene kritisiert haben.
Des Weiteren ist hier nicht geregelt, inwieweit Sie
auch die Möglichkeit haben, auf Bundeseinrichtungen zuzugreifen. Man könnte in
einer weiten Auslegung dieser Bestimmung meinen, dass sich hier der
Landesgesetzgeber eine Möglichkeit verschafft, auf Bundeseinrichtungen, etwa
des Bundesheeres oder der Polizei, zuzugreifen. Ich glaube, das sollte auch in
weiterer Folge noch etwas schärfer und präziser formuliert werden.
Das soll uns aber nicht hindern, heute dieser Vorlage
die Zustimmung zu erteilen. (Beifall bei der FPÖ.)
Abschließend noch eine Bestimmung, ebenfalls in
diesem § 19 Abs. 2. Hier ist es so, dass Sie denjenigen, der
Hilfsmittel zur Verfügung stellt, stellen muss und der dann auch das Recht hat,
entschädigt zu werden, in eine durchaus schwache rechtliche Position bringen,
weil es bekommt derjenige, der hier eine Leistung erbringt, zwar eine
Bescheinigung, aber er bekommt keinen Bescheid und er kann sich dann sein
Recht, das heißt seine Entschädigung, nur vor Gericht erkämpfen. Ich glaube,
dass das doch eine massive Ungleichstellung ist zwischen Behörde auf der einen
Seite und Privatperson auf der anderen Seite. Es hat die Privatperson hier das
volle Kostentragungsrisiko, es liegt hier beim jetzt – jetzt unter
Anführungszeichen – "Geschädigten", der dann um seine
Entschädigungshöhe prozessieren muss. Ich glaube, man sollte hier das tun, was
dem Rechtsstaat angemessen ist, man sollte hier ein Verwaltungsverfahren
implementieren, das demjenigen, der von dieser Bestimmung betroffen ist, einen
Bescheid gibt, und dann kann man auf Basis dieses Bescheides den weiteren
Rechtsweg bestreiten.
Der große Unterschied besteht darin: Bei einem
Bescheid liegt das Kostentragungsrisiko bei demjenigen, der den Bescheid
erlässt, im Fall des Prozesses liegt es beim Privaten. Und ich glaube nicht,
dass es Ihre Intention war und ist, hier jemandem, der, auch möglicherweise
gegen seinen Willen, hier zur Hilfeleistung herangezogen werden muss, weil es
die Umstände erfordern, dann auch noch einen Prozessweg zuzumuten, um ihn zu
entschädigen. Ich glaube, dass das nicht Ihre Intention ist und daher kann es
keine große Schwierigkeit sein, in weiterer Folge auch hier dann noch eine
entsprechende Novellierung vorzunehmen.
Mit dem Ersuchen, dass Sie den Zusatzanträgen
zustimmen und dem Beschlussantrag die Zustimmung zur weiteren Behandlung im
Ausschuss geben, möchte ich schließen.
Wir werden der Vorlage zustimmen. (Beifall bei der
FPÖ.)
Präsident Johann Hatzl: Zum Wort
gemeldet ist der Herr Abg Dkfm Dr Maurer.
Abg Dkfm Dr Ernst Maurer (Sozialdemokratische
Fraktion des Wiener Landtags und Gemeinderats): Sehr geehrter Herr
Präsident! Herr Berichterstatter! Hoher Landtag!
Alle wollen möglichst wenige und möglichst einfache
Gesetze, auch ich, dennoch ist es von Zeit zu Zeit notwendig, Ergänzungen und
Änderungen vorzunehmen, und manchmal sind auch zusätzliche Bestimmungen
erforderlich, um eben neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder
Klarstellungen zu treffen. Das auch deswegen, um Verfahren zu vereinfachen und
klare Kompetenzen zu schaffen, oft auch zum Schutz von Beamten in
Einsatzsituationen.
Das Gesetz gibt sich den Anspruch, leicht lesbar zu
sein. Ich stelle fest, dass das gut gelungen ist und der Grundsatz der
allgemeinen Verständlichkeit eingehalten wird. Letztlich ist eine Neufassung
des gesamten Gesetzes besser als eine Novellierung, um die Lesbarkeit und den
Zugriff auf die aktuellen Bestimmungen zu erleichtern.
Wichtigste Änderung ist die Erweiterung des
Anwendungsbereiches, derzeit nur Katastrophen, dann auch Großschadensereignisse
und komplexe Schadensereignisse.
Die Regelung der Einsatzleitung – ebenfalls wichtig –
vor Ort bringt eine Klärung der Kompetenzen in Krisensituationen für die dort
tätigen Beamten.
Ich will das Gesetz hier nicht referieren und komme
zu den Anträgen.
Den ersten Abänderungsantrag, referiert von Georg
Fuchs, eingebracht von Vertretern aller Fraktionen, empfehle ich
selbstverständlich zur Annahme.
Bei den FPÖ-Anträgen ist differenziert vorzugehen.
Hier haben wir einmal die beiden Zusatzanträge.
Ich beginne mit dem § 29. Bei dem Inhalt dieses
Antrages handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis, weil schon
jetzt ein Schutzplan besteht und dieser auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes
weiter gilt. Der bestehende Plan wird nur um zwei Elemente ergänzt. Es entsteht
aber überhaupt keine Lücke. Die in der Begründung erwähnten Einsatzpläne der
Krankenanstalten bauen daher zunächst auf dem bestehenden Plan auf. Ich
empfehle daher, diesen Antrag abzulehnen.
Der Zusatzantrag zu § 3 Abs. 5. Diese
Regelung ist deswegen nicht zielführend, weil der Schutzplan sowieso aktuell
gehalten werden muss. Die erwähnte Dreijahresfrist stammt aus der so genannten
Seveso-Richtlinie und bezieht sich ausschließlich auf Betriebe, auf die in
regelmäßigen Abständen Handlungsdruck ausgeübt werden muss.
Was den Schutzplan und die Einsatzpläne betrifft, so
wäre es sowieso nicht akzeptabel, wenn diese nicht aktuell wären, da sie dann
auf das Schadensereignis nicht passen würden. Ich empfehle daher auch diesen
Antrag zur Ablehnung.
Zum Beschlussantrag der FPÖ ist
einerseits einmal zu sagen, rein vom Prozedere her: Der ist ungefähr eine halbe
Stunde vor der Verhandlung des Gegenstandes eingereicht worden. Ich würde ihn
schon allein deshalb zur Ablehnung empfehlen. Inhaltlich jedoch auch, weil
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