Landtag,
13. Sitzung vom 07.03.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 8 von 57
Präsidentin Erika Stubenvoll:
Die 2. Anfrage (FSP/01046/2003/0004-KFP/LM) wurde von Herrn Abg
Josef Wagner gestellt und ist an den Herrn amtsführenden Stadtrat der
Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung gerichtet: "Auf
Grund eines Antrags der FPÖ haben Sie im November 2001 schriftlich zugesagt,
nach einem Jahr Vollzug der allgemeinen Wohnbeihilfe zu prüfen, ob eine Senkung
der Mindesteinkommensgrenzen sinnvoll und budgetär bedeckbar ist. Wann werden
Sie das Ergebnis Ihrer Überprüfung bekannt geben, damit der Wiener Landtag
einen gesetzlichen Zugang zur allgemeinen Wohnbeihilfe auch für besonders
einkommensschwache Mieter und Familien beschließen kann?"
Ich bitte um Beantwortung.
Amtsf StR Werner Faymann:
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Herr Abgeordneter, wir haben Gelegenheit gehabt, die
Frage der Mindesteinkommen, die es nun einmal als einen Bestandteil der
Regelung für Wohnbeihilfen gibt, genau im letzten Jahr über einen Zeitraum, der
doch einige Aussagekraft hat, zu beobachten. Mindesteinkommen sollen – und da
sind wir uns einig – nicht dazu da sein, sozial schwache Familien
auszuschließen, obwohl wir andererseits wissen, dass die
Mindesteinkommensregelungen dazu da sind, sich einerseits von der
Mietzinsbeihilfe zu unterscheiden und andererseits natürlich auch ein
Ergänzungsinstrument, eine Abgrenzung zur Sozialhilfe zu sein.
Es ist nicht die Aufgabe, dass die Wohnbeihilfe alle
Zahlungen übernimmt, vor allem nicht jene, die schon bestehen, denn das wäre a)
nicht finanzierbar und b) ja auch gar nicht sinnvoll. Das gilt ebenso im
studentischen Bereich, wo eigene Unterstützungen für Studenten existieren. Da
kann man ja nicht sagen, das verlagert man alles zur Wohnbeihilfe. Das wäre
völlig unfinanzierbar. Aber der Frage, ob diese Mindesteinkommensregelungen
sozial schwächeren Familien geschadet haben, weil sie durch diese Regelung
nicht zu einer Wohnbeihilfe gekommen sind, sind wir sehr genau nachgegangen.
Bevor ich Ihnen das Ergebnis sage, möchte ich Ihnen
aber die Praxis kurz zur Kenntnis bringen, nämlich die Praxis, wie wir die
Regelung der Mindesteinkommen bei der Wohnbeihilfe auslegen.
Nach Hinweisen sowohl der Caritas als auch der
Volkshilfe sowie anderer – durchaus auch von Mitgliedern aus diesem Hause –
haben wir beim Mindesteinkommen eine sehr breite, dem Antragsteller sehr
entgegenkommende Auslegung gefunden. Diese vier Punkte möchte ich Ihnen kurz
zur Kenntnis bringen.
Erstens: Bei Wohnbeihilfe-Antragstellern, die um
Verlängerung der Wohnbeihilfe ansuchen, bei Wohnbeihilfe-Antragstellern, die
nach Unterbrechung neuerlich um Wohnbeihilfe ansuchen, sowie bei
Mietrechtsfortsetzungen gehen wir davon aus, dass der Nachweis über das
Mindesteinkommen seinerzeit vorgelegt wurde. Es gibt daher keine weitere
Mindesteinkommenskontrolle.
Zweiter Punkt: Das Mindesteinkommen muss nachweisbar
zumindest einmal – ich ergänze: im Leben – über einen ununterbrochenen Zeitraum
von 12 Monaten erzielt worden sein. Als ununterbrochener Zeitraum wird hier
auch eine Unterbrechung von bis zu einem Monat gewertet, wenn ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht sofort beim Arbeitsamt um eine
Arbeitslosenunterstützung angesucht wurde.
Drittens: Da auf ein Jahresmindesteinkommen
abgestellt wird, ist es egal, ob einige Monate unter diesem monatlichen
Mindesteinkommen liegen.
Viertens: Einmal über einen ununterbrochenen Zeitraum
von 12 Monaten bedeutet, dass das erzielte Mindesteinkommen auch mehrere
Jahre zurückliegen kann. Wir rechnen das Karenz- sowie das Kinderbetreuungsgeld
ein; die Familienbeihilfe ist ebenfalls ein Einkommensbestandteil.
Durch die weite Auslegung, dass für den Richtsatz der
Ausgleichszulage jener Stichtag des Jahres, das uns vorgelegt wird,
herangezogen wird – wenn das vor 20 Jahren die Hälfte war, dann eben
dieser Betrag, der damals gegolten hat –, ist, wie Sie unschwer aus meinen
Ausführungen erkennen können, die Interpretation bewusst so breit angelegt,
dass ich Ihnen daher doch das Ergebnis zur Kenntnis bringen darf.
Durchschnittlich wurden nur 1,9 Prozent aller
Anträge auf allgemeine Wohnbeihilfe abgewiesen. Der Großteil, der weit
überwiegende Teil der Abweisungen erfolgte allerdings, weil praktisch kein
Einkommen zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen ist. Lediglich in einem Bereich
von 0,5 Prozent – also einem halben Prozentpunkt – ist zwar ein Einkommen
vorgelegen, hat aber nicht den Richtlinien entsprochen.
Das heißt, wir haben hier eine Regelung, die durch
Mithilfe vieler, die uns aufmerksam gemacht haben, und durch die Interpretation
dazu geführt hat, dass ich doch sagen darf: Die Einkommensgrenzen bei der
Wohnbeihilfe haben kein Hindernis für sozial schwache Familien dargestellt.
Präsidentin Erika Stubenvoll: Die erste Zusatzfrage: Herr Abg Wagner.
Abg Josef Wagner (Klub der Wiener
Freiheitlichen): Sie haben jetzt das, was Sie ohnehin in Ihrer
schriftlichen Beantwortung zu unserem Antrag schon dargestellt haben,
wiederholt. Das ist klar. Das war auch nicht die Frage. Sie ging nicht in
Richtung der Vorgangsweise oder Praxis, die angewendet wird, weil die Praxis
von vielen Personen ganz einfach auch nicht wirklich durchschaut wird und sich
die Praxis eben aus der Praxis ergibt, aber nicht aus eindeutigen Vorschriften,
die für Antragsteller von vornherein klar sind.
Ihre genannte Zahl von 1,9 Prozent der
abgewiesenen Fälle beziehungsweise der 0,5 Prozent, in denen Einkommen
vorhanden ist, das aber zu gering ist, sagt nichts aus über die Bedürftigkeit
von manchen Familien und Personen, die wegen der doch relativ hohen Mindesteinkommensgrenzen
nicht in den Genuss der Wohnbeihilfe kommen. Sie sagt deshalb nichts aus, weil
sehr viele Personen von vornherein auf Grund der bestehenden Regelung gar
keinen Antrag stellen.
Daher gibt es sehr wohl eine Anzahl von wirklich
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