«  1  »

 

Landtag, 13. Sitzung vom 07.03.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 8 von 57

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Die 2. Anfrage (FSP/01046/2003/0004-KFP/LM) wurde von Herrn Abg Josef Wagner gestellt und ist an den Herrn amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung gerichtet: "Auf Grund eines Antrags der FPÖ haben Sie im November 2001 schriftlich zugesagt, nach einem Jahr Vollzug der allgemeinen Wohnbeihilfe zu prüfen, ob eine Senkung der Mindesteinkommensgrenzen sinnvoll und budgetär bedeckbar ist. Wann werden Sie das Ergebnis Ihrer Überprüfung bekannt geben, damit der Wiener Landtag einen gesetzlichen Zugang zur allgemeinen Wohnbeihilfe auch für besonders einkommensschwache Mieter und Familien beschließen kann?"

 

Ich bitte um Beantwortung.

 

Amtsf StR Werner Faymann: Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren!

 

Herr Abgeordneter, wir haben Gelegenheit gehabt, die Frage der Mindesteinkommen, die es nun einmal als einen Bestandteil der Regelung für Wohnbeihilfen gibt, genau im letzten Jahr über einen Zeitraum, der doch einige Aussagekraft hat, zu beobachten. Mindesteinkommen sollen – und da sind wir uns einig – nicht dazu da sein, sozial schwache Familien auszuschließen, obwohl wir andererseits wissen, dass die Mindesteinkommensregelungen dazu da sind, sich einerseits von der Mietzinsbeihilfe zu unterscheiden und andererseits natürlich auch ein Ergänzungsinstrument, eine Abgrenzung zur Sozialhilfe zu sein.

 

Es ist nicht die Aufgabe, dass die Wohnbeihilfe alle Zahlungen übernimmt, vor allem nicht jene, die schon bestehen, denn das wäre a) nicht finanzierbar und b) ja auch gar nicht sinnvoll. Das gilt ebenso im studentischen Bereich, wo eigene Unterstützungen für Studenten existieren. Da kann man ja nicht sagen, das verlagert man alles zur Wohnbeihilfe. Das wäre völlig unfinanzierbar. Aber der Frage, ob diese Mindesteinkommensregelungen sozial schwächeren Familien geschadet haben, weil sie durch diese Regelung nicht zu einer Wohnbeihilfe gekommen sind, sind wir sehr genau nachgegangen.

 

Bevor ich Ihnen das Ergebnis sage, möchte ich Ihnen aber die Praxis kurz zur Kenntnis bringen, nämlich die Praxis, wie wir die Regelung der Mindesteinkommen bei der Wohnbeihilfe auslegen.

 

Nach Hinweisen sowohl der Caritas als auch der Volkshilfe sowie anderer – durchaus auch von Mitgliedern aus diesem Hause – haben wir beim Mindesteinkommen eine sehr breite, dem Antragsteller sehr entgegenkommende Auslegung gefunden. Diese vier Punkte möchte ich Ihnen kurz zur Kenntnis bringen.

 

Erstens: Bei Wohnbeihilfe-Antragstellern, die um Verlängerung der Wohnbeihilfe ansuchen, bei Wohnbeihilfe-Antragstellern, die nach Unterbrechung neuerlich um Wohnbeihilfe ansuchen, sowie bei Mietrechtsfortsetzungen gehen wir davon aus, dass der Nachweis über das Mindesteinkommen seinerzeit vorgelegt wurde. Es gibt daher keine weitere Mindesteinkommenskontrolle.

 

Zweiter Punkt: Das Mindesteinkommen muss nachweisbar zumindest einmal – ich ergänze: im Leben – über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erzielt worden sein. Als ununterbrochener Zeitraum wird hier auch eine Unterbrechung von bis zu einem Monat gewertet, wenn ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort beim Arbeitsamt um eine Arbeitslosenunterstützung angesucht wurde.

 

Drittens: Da auf ein Jahresmindesteinkommen abgestellt wird, ist es egal, ob einige Monate unter diesem monatlichen Mindesteinkommen liegen.

 

Viertens: Einmal über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten bedeutet, dass das erzielte Mindesteinkommen auch mehrere Jahre zurückliegen kann. Wir rechnen das Karenz- sowie das Kinderbetreuungsgeld ein; die Familienbeihilfe ist ebenfalls ein Einkommensbestandteil.

 

Durch die weite Auslegung, dass für den Richtsatz der Ausgleichszulage jener Stichtag des Jahres, das uns vorgelegt wird, herangezogen wird – wenn das vor 20 Jahren die Hälfte war, dann eben dieser Betrag, der damals gegolten hat –, ist, wie Sie unschwer aus meinen Ausführungen erkennen können, die Interpretation bewusst so breit angelegt, dass ich Ihnen daher doch das Ergebnis zur Kenntnis bringen darf.

 

Durchschnittlich wurden nur 1,9 Prozent aller Anträge auf allgemeine Wohnbeihilfe abgewiesen. Der Großteil, der weit überwiegende Teil der Abweisungen erfolgte allerdings, weil praktisch kein Einkommen zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen ist. Lediglich in einem Bereich von 0,5 Prozent – also einem halben Prozentpunkt – ist zwar ein Einkommen vorgelegen, hat aber nicht den Richtlinien entsprochen.

 

Das heißt, wir haben hier eine Regelung, die durch Mithilfe vieler, die uns aufmerksam gemacht haben, und durch die Interpretation dazu geführt hat, dass ich doch sagen darf: Die Einkommensgrenzen bei der Wohnbeihilfe haben kein Hindernis für sozial schwache Familien dargestellt.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Die erste Zusatzfrage: Herr Abg Wagner.

 

Abg Josef Wagner (Klub der Wiener Freiheitlichen): Sie haben jetzt das, was Sie ohnehin in Ihrer schriftlichen Beantwortung zu unserem Antrag schon dargestellt haben, wiederholt. Das ist klar. Das war auch nicht die Frage. Sie ging nicht in Richtung der Vorgangsweise oder Praxis, die angewendet wird, weil die Praxis von vielen Personen ganz einfach auch nicht wirklich durchschaut wird und sich die Praxis eben aus der Praxis ergibt, aber nicht aus eindeutigen Vorschriften, die für Antragsteller von vornherein klar sind.

 

Ihre genannte Zahl von 1,9 Prozent der abgewiesenen Fälle beziehungsweise der 0,5 Prozent, in denen Einkommen vorhanden ist, das aber zu gering ist, sagt nichts aus über die Bedürftigkeit von manchen Familien und Personen, die wegen der doch relativ hohen Mindesteinkommensgrenzen nicht in den Genuss der Wohnbeihilfe kommen. Sie sagt deshalb nichts aus, weil sehr viele Personen von vornherein auf Grund der bestehenden Regelung gar keinen Antrag stellen.

 

Daher gibt es sehr wohl eine Anzahl von wirklich

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular