Inhalt   

Landesregierung

Sitzung vom 16. November 1999

Sitzungsbericht

Vorsitzender: Lhptm Dr Michael Häupl.

Teilnehmer: Die LhptmSt Grete Laska und DDr Bernhard Görg, die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Mag Brigitte Ederer, Werner Faymann, Dr Peter Marboe, Dr Sepp Rieder, Fritz Svihalek, die StRe Lothar Gintersdorfer, Johann Herzog, Dr Friedrun Huemer, Karin Landauer, Walter Prinz sowie LADior Dr Ernst Theimer, beigezogen Präsident Walter Nettig.

Schriftführer: RegR Sven Kusta.

 

Berichterstatter: Amtsf StR Fritz Svihalek

(PrZ 1274-MDBLTG; GUV) Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl für Wien Nr 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl für Wien Nr 39/1995, geändert wird, wird angenommen und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmeneinhelligkeit) (An den Ausschuss Umwelt und Verkehrskoordination)

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner

(PrZ 1280-MDBLTG; MA 1) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenats festgesetzt wird, wird genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Brigitte Ederer

(PrZ 1276-MDBLTG; GFW) Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Wiener Abgabenordnung geändert wird, wird angenommen und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmenmehrheit) (An den Ausschuss Finanzen und Wirtschaftspolitik)

 

Berichterstatterin: LhptmSt Grete Laska

(PrZ 1277-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 2, Handelskai 214/15/1-2, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1278-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 22, Eipeldauerstraße 25/55/23, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 1275-MDBLTG; MDVfR) Im Verfahren gemäß Art 139 B-VG betreffend die amtswegige Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§ 13 bis 16 sowie 43 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, Heft 2b/1999, wird von der Abgabe einer Äußerung an den Verfassungsgerichtshof abgesehen. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1281-MDBLTG; MA 15) I.) Der Medizinisch-diagnostisches Labor Neubau Gesellschaft m.b.H. wird nach § 7 Abs 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Änderung des mit Bescheid vom 21. Februar 1991, MA 14 - H 315/1/90, bewilligten Projekts der Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für Labordiagnostik in 22, Donaustadtstraße 1, erteilt. Der vorgelegte Plan samt Beschreibung ist Bestandteil des Bescheids. Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:
Zwischenwände wurden entfernt, der Büroraum wurde verlegt und der Warteraum vergrößert. Die Räumlichkeiten im 3. Stock gehören nicht mehr zur Krankenanstalt.

II.) Der Medizinisch-diagnostisches Labor Neubau Gesellschaft m.b.H. wird nach § 6 Abs 1 Wr KAG die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt (selbstständiges Ambulatorium für Labordiagnostik) mit der Bezeichnung "Labor Donauzentrum" in 22, Donaustadtstraße 1, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids unter II.) enthaltenen Auflagen erteilt.

III.) Die Bestellung von Herrn Univ Doz DDr Alexander Lapin, Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, zum ärztlichen Leiter wird nach § 12 Abs 4 Wr KAG genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner

(PrZ 1284-MDBLTG; MA 62) I) Gemäß § 7 Abs 4 Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl Nr 14/1988, wird die vom Stiftungskurator Herrn Direktor Dr Walter Obermaier mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 vorgelegte Stiftungssatzung der Stiftung "Voigt-Hadrigan-Stiftung" genehmigt.

II) Gemäß § 8 Abs 2 Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl Nr 14/1988, wird der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 9 - Wiener Stadt- und Landesbibliothek, zum Verwaltungs- und Vertretungsorgan der Stiftung "Voigt-Hadrigan-Stiftung" bestellt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 1285-MDBLTG; MA 15) I.) Die Übertragung der Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums mit der Bezeichnung "Forensische Nachbetreuungsambulanz" in 9, Hahngasse 6, vom bisherigen Rechtsträger Univ Prof Dr Wolfgang Berner, auf den Verein "WOBES - Verein zur Förderung von Wohnraumbeschaffung" wird nach § 8 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) bewilligt.

II.) Dem Verein "WOBES - Verein zur Förderung von Wohnraumbeschaffung" wird nach § 7 Abs 3 in Verbindung mit §§ 4 und 6 Wr KAG die Bewilligung zur Verlegung der Krankenanstalt von 9, Hahngasse 6 nach 2, Novaragasse 9 sowie die Bewilligung zum Betrieb der verlegten Krankenanstalt unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. Der vorgelegte Plan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist Bestandteil des Bescheids.

III.) Die Bestellung von Herrn Dr Guntram Knecht, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum ärztlichen Leiter der Krankenanstalt "Forensische Nachbetreuungs-ambulanz" in 2, Novaragasse 9, wird gemäß § 12 Abs 4 Wr KAG genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

Inhalt   

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular