Landesregierung Sitzung vom 30. August 1999 Sitzungsbericht
Vorsitzender: Lhptm Dr Michael Häupl.
Teilnehmer: Die LhptmSt Grete Laska und DDr Bernhard Görg, die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Mag Brigitte Ederer, Werner Faymann, Dr Sepp Rieder, Fritz Svihalek, die StRe Lothar Gintersdorfer, Johann Herzog, Dr Friedrun Huemer, Walter Prinz sowie MD-Stv Dr Peter Pillmeier.
Entschuldigt: Amtsf StR Dr Peter Marboe, StR Karin Landauer, LADior Dr Ernst Theimer sowie Präsident Walter Nettig.
Schriftführer: RegR Sven Kusta.
Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner
(PrZ 0904-MDBLTG; MVR) Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird der Dienstpostenplan für das Schuljahr 1999/2000 für die der Diensthoheit des Landes Wien unterstehenden Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen erstellt. (Mit Stimmenmehrheit)
(PrZ 0918-MDBLTG; MVR) Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird der vorläufige Dienstpostenplan für das Schuljahr 1999/2000 für die der Diensthoheit des Landes Wien unterstehenden Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen erstellt. (Mit Stimmenmehrheit)
Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Brigitte Ederer
(PrZ 0919-MDBLTG; MA 5) Der in der Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer vom 24. Juni 1999 beschlossene Rechnungsabschluss 1998 der Wiener Landwirtschaftskammer wird gemäß § 26 Abs 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl für Wien Nr 28/1957 i d g F, genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
Berichterstatterin: LhptmSt Grete Laska
(PrZ 0905-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird dem Verein zur Unterbringung und Betreuung entwicklungsgefährdeter Kinder und Jugendlicher - OASE, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 9, Währinger Straße 67, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0906-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 11, Am Hofgartel 3-7/6/9, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0907-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 11, Rosa-Jochmann-Ring 5/9/13-14, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0908-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 15, Rauchfangkehrergasse 21/6-7, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0909-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird Herrn Michael Efferdinger die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 16, Wilhelminenstraße 220, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0910-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 21, Donaufelder Straße 99/2/29, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0911-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 21, Donaufelder Straße 99/3/33, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0912-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 21, Ferdinand-Käs-Gasse 3/1/1, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0913-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 21, Hanreitergasse 3/3/42-43, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0914-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 21, Hanreitergasse 13/1/13-14, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0915-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 22, Lange Allee 13/2/19, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0916-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 15, Würffelgasse 6-8/16-17, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder
(PrZ 0903-MDBLTG; MA-L) Gemäß § 2 der als landesrechtliche Vorschrift anzusehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. März 1921, BGBl Nr 134, wird Herr Prim MR Dr Walter Dorner, ärztlicher Leiter des Heeresspitals, Präsident der Ärztekammer für Wien zu einem neuen ordentlichen Mitglied des Landessanitätsrats für Wien für die Funktionsperiode bis 2000 bestellt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0920-MDBLTG; MA 15) Der Fertility Center Wien Krankenanstalt Betriebsgesellschaft m.b.H. wird nach § 7 Abs 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Änderung der Krankenanstalt "Tagesklinik Wien für Sterilitätsbehandlung, Präventivmedizin, Schmerzbekämpfung, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie plastische Chirurgie" in 19, Heiligenstädter Straße 61-63, erteilt. Die Änderung besteht in der Erweiterung des Anstaltszwecks um das Fach "Chirurgie" zur Vornahme tageschirurgischer Eingriffe. (Mit Stimmenmehrheit)
(PrZ 0921-MDBLTG; MA 15) 1.) Der Stadt Wien wird gemäß § 7
Abs 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Änderung
des mit Bescheiden vom 27. Juni 1972, MA 16 - H 256/9/69, vom 28. November 1983,
MA 14 - H 256/20/79, vom 25. Mai 1984, MA 14 - H 256/50/83, vom 2. Jänner 1988,
MA 14 - H 256/50/87, vom 12. September 1989, MA 14 - H 256/2/88, vom 4.
September 1990, MA 14 - H 256/2-1/89, vom 9. April 1991, MA 14 - H 256/23/88,
vom 3. August 1992, MA 14 - H 256/34-3/89, vom
28. Juni 1993, MA 14 - H 256/16/91 (in der Fassung der Bescheide vom 29. November
1995, ad MA 14 - H 256/16/91 und vom 11. August 1995, MA 15-II-H/9/355/95), vom 20.
Mai 1997, MA 15-II-H/9/357/94, vom 23. September 1997, MA 15-II-H 256/10/92 (in
der Fassung des Bescheids vom 24. September 1998, MA 15-II-H 256/9-3/92) und vom 25.
März 1999, MA 15-II-H 256/7-1/92, für den Kern der Anlage, sowie vom 2. April 1984,
MA 14 - H 256/18/83 (geändert mit Bescheid vom 10. Juni 1987, MA 14 - H
256/52/86) für das Bettenhaus Ost grundsätzlich bewilligten Neubaus des Allgemeinen
Krankenhauses unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen
Auflagen erteilt.
2.) Der Stadt Wien wird gemäß § 6 Abs 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zum Betrieb des Bauteils 10, Ebene 06 und des Bauteils 18, Ebenen 14 und 15 für die Bereiche der Univ Klinik für Neurologie bzw für gemeinsam mit anderen Kliniken benützte Teile der Innenzone und für Dienstzimmer im Bereich des Bauteils 18, Ebenen 14 und 15, erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0976-MDBLTG; MA 15) Die Bestellung von Herrn Dr Harald Nemecek, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie zum ärztlichen Leiter der Krankenanstalt "Gesundheitszentrum Wien-Mitte", in 3, Strohgasse 28, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0977-MDBLTG; MA 15) Der Einspruch der Interessengemeinschaft Ärzte-Senioren (IGÄS), vertreten durch ihren Obmann, OMR Dr Otto Barak, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Univ Doz Dr Bernd A Oberhofer, gegen die Wahl in die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 8. Mai 1999 gemäß § 33 Abs 1 Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl II Nr 474/1998, wird gemäß § 33 Abs 3 Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl II Nr 474/1998, abgewiesen. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0984-MDBLTG; MA 15) Die Bestellung von Frau Dr Monika Wenzl, Fachärztin für Physikalische Medizin, zur ärztlichen Leiterin der Krankenanstalt "Physikalisches Therapiezentrum Wien-West" in 15, Märzstraße 28, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann
(PrZ 0922-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 995 000 ATS werden die im Rahmen des Wohnhaussanierungsgesetzes zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschüsse für das Jahr 1999 von 111 111 ATS) bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0940-MDBLTG; MA 50) Für das vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragte Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 3 460 900 ATS wird im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 501 280 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0978-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 13 525 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0979-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu aufgenommenen Darlehen im Betrag von 9 675 000 ATS Annuitätenzuschüsse genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0980-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden gemäß § 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge (Fixbeträge) in der Höhe von 84 675 600 ATS bewilligt. (Mit Stimmenmehrheit)
(PrZ 0981-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden im Zuge von Nachförderungen im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse im Betrag von 22 026 780 ATS sowie Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen im Betrag von 6 838 100 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
(PrZ 0982-MDBLTG; MA 50) Auf Grund des Antrags der Gemeinnützigen allgemeinen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in 5, Margaretengürtel 38-40, wird festgestellt, dass der Erwerb des im Eigentum der Marktgemeinde Absdorf stehenden Wohnhauses Absdorf, Gartenweg 1 im Baurecht und die Sanierung dieses Gebäudes nach den Bestimmungen der NÖ-Wohnbauförderung unter die Bestimmungen des § 7 Abs 1 - 3 WGG 1979 i d F d 3. WÄG und damit in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung fallen. Die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung bei der Landesregierung gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d 3. WÄG ist hiefür nicht erforderlich. (Mit Stimmeneinhelligkeit)
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