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Gemeinderat, 33. Sitzung vom 08.05.2008, Wörtliches Protokoll  -  Seite 3 von 89

 

(Beginn um 9 Uhr.)

 

Vorsitzender GR Godwin Schuster: Ich wünsche einen wunderschönen guten Morgen!

 

Die 33. Sitzung des Wiener Gemeinderates ist hiermit eröffnet.

 

Entschuldigt für die heutige Sitzung, und zwar während des gesamten Tages, sind GR Mag Jung, GR Stark und GRin Stubenvoll. Ich habe da noch fünf Entschuldigungen, die temporär während dieses Tages stattfinden.

 

Wir kommen zur Fragestunde.

 

Die 1. Anfrage (FSP - 01946-2008/0001 - KGR/GM) wurde von Frau GRin Dipl-Ing Sabine Gretner gestellt und ist an den Herrn amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung gerichtet. (Als verantwortlicher Stadtrat für die Wiener Baubehörde ersuche ich Sie um exakte Aufklärung der Genehmigung der Bauhöhenüberschreitung beim Projekt Riesenradplatz. Wann wurden auf welcher gesetzlichen Grundlage mit welcher Begründung Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Projekt "Riesenradplatz neu" erteilt?)

 

Bitte, Herr Stadtrat.

 

Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Werte Damen und Herren des Gemeinderates!

 

Ich wünsche Ihnen einen schönen guten Morgen und darf jetzt die Anfrage wie folgt beantworten:

 

Sehr geehrte Frau Gemeinderätin!

 

Zu Ihrer Anfrage betreffend die Bauwerke am Riesenradplatz teile ich mit, dass diese Bauwerke gemäß § 71 der Bauordnung für Wien auf jederzeitigen Widerruf genehmigt wurden. Da im Bereich des Wurstelpraters keine Bauplätze geschaffen werden können, konnte - wie bei allen anderen Praterattraktionen - nur eine Widerrufsbewilligung erteilt werden.

 

Nach § 71 der Bauordnung für Wien kann von einzelnen Erfordernissen der Bauordnung Abstand genommen werden. Da in den Bebauungsbestimmungen lediglich eine absolute Höhe festgesetzt ist, die in Aussicht genommene architektonische Gestaltung - das ist in diesem Fall „Wien um 1900" - aber Kuppeln und Dachneigungen benötigte, für die eine Firsthöhenfestlegung erforderlich gewesen wäre, wurde im Einvernehmen mit der MA 19 und der MA 21A eine punktuelle Überschreitung der festgesetzten Höhen in diesen Bereichen zugelassen.

 

Als Maßstab dafür wurde § 69 der Bauordnung für Wien herangezogen, wobei im Rahmen des § 71 der Bauordnung für Wien eine Mitwirkung des Bauausschusses der Bezirksvertretung nicht vorgesehen ist. Vertreterinnen und Vertreter des Bezirkes waren aber zur Bauverhandlung geladen und über das Projekt informiert.

 

Gemäß § 7b Abs 3 der Bauordnung für Wien sind Großbauvorhaben Bauvorhaben mit Räumen beziehungsweise Anlagen für Veranstaltungen wie Theater, Museen, Kongress- und Kinozentren, Ausstellungs- und Messezentren, weiters Versammlungsstätten und Sportanlagen, wenn für diese Nutzungen nach dem Wiener Garagengesetz eine Verpflichtung zur Schaffung von mehr als 30 Pflichtstellplätzen besteht. Diese Bauvorhaben bedürfen einer besonderen Widmung.

 

Zwar übersteigt die Anzahl der Pflichtstellplätze des gegenständlichen Bauvorhabens die im § 7b der Bauordnung für Wien vorgesehene Anzahl, es liegt jedoch keine der dort angeführten Nutzungen vor. Es handelt sich vor allem um Kaffeehäuser, eine Diskothek, Büros und so weiter. Das Kino ist kein Saal mit Sitzreihen im herkömmlichen Sinn, sondern es sind einzelne Kabinen nach der Art eines Flugsimulators, die auf Bewegungsimpulse gehen, sodass es sich um eine pratermäßige Attraktion handelt.

 

Für eine größere Halle liegt noch keine endgültige Nutzung vor. Sie darf jedoch auf Grund des § 7b der Bauordnung für Wien nicht für die dort genannten Zwecke verwendet werden.

 

Auf Grund Ihrer Anzeige vom 22. April 2008 wurde das Bauvorhaben überprüft. Die bestellten Prüfingenieure haben keine Abweichungen von den bewilligten Plänen festgestellt, die über den Bereich der Messungsungenauigkeit hinausgehen. Es war daher nichts weiter zu veranlassen.

 

Vorsitzender GR Godwin Schuster: Danke, Herr Stadtrat. Die 1. Zusatzfrage wird von Frau GRin Dipl-Ing Gretner gestellt. - Bitte schön.

 

GRin Dipl-Ing Sabine Gretner (Grüner Klub im Rathaus): Sehr geehrter Herr Stadtrat!

 

Vielen Dank für diese Aufklärungsversuche, wiewohl ich sage, dass sie mir nicht sehr logisch erscheinen.

 

Der § 71 der Wiener Bauordnung hat den Titel „Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes". Nachdem die Stadt Wien 15 Millionen EUR in diese Bauwerke gesteckt hat und das Stahlbetonkonstruktionen mit fixen Fundamenten sind, kann man wirklich nicht davon sprechen, dass das Bauten vorübergehenden Bestandes sind. Wie erklären Sie diesen Umstand?

 

Vorsitzender GR Godwin Schuster: Bitte, Herr Stadtrat.

 

Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Frau Gemeinderätin!

 

Das ist dahin gehend zu erklären, dass es sich beim Pratergelände insgesamt um ein Gelände handelt, wo es nur eine Sondergenehmigung gibt, weil es keine einzelnen Bauplätze gibt.

 

Es gibt einige Bereiche in der Stadt, dazu zählen der Prater, aber auch einige Kasernen, die eine Sonderwidmung haben und nicht mit Bauplätzen versehen sind. Das heißt, es ist hier der § 71 der Bauordnung für Wien in Anwendung zu bringen.

 

Vorsitzender GR Godwin Schuster: Die 2. Zusatzfrage wird von Herrn GR Mag Neuhuber gestellt. Ich bitte darum.

 

GR Mag Alexander Neuhuber (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Herr Stadtrat!

 

Ich versuche, es einmal ein bisschen weg vom technisch-bürokratischen zu bringen. Ein Mitglied der Stadtregierung - ich weiß nicht mehr, wer es war - hat einmal über dieses Bauwerk gesagt, es wäre quasi eine Kulisse und würde deshalb nicht nach normalen Maßstäben zur Genehmigung anstehen.

 

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