Gemeinderat,
33. Sitzung vom 08.05.2008, Wörtliches Protokoll - Seite 3 von 89
(Beginn um 9 Uhr.)
Vorsitzender GR Godwin Schuster: Ich
wünsche einen wunderschönen guten Morgen!
Die 33. Sitzung des Wiener Gemeinderates ist
hiermit eröffnet.
Entschuldigt für die heutige Sitzung, und zwar
während des gesamten Tages, sind GR Mag Jung, GR Stark und GRin Stubenvoll. Ich
habe da noch fünf Entschuldigungen, die temporär während dieses Tages
stattfinden.
Wir kommen zur Fragestunde.
Die 1. Anfrage (FSP - 01946-2008/0001 -
KGR/GM) wurde von Frau GRin Dipl-Ing Sabine Gretner gestellt und ist an den
Herrn amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und
Stadterneuerung gerichtet. (Als verantwortlicher Stadtrat für die Wiener
Baubehörde ersuche ich Sie um exakte Aufklärung der Genehmigung der
Bauhöhenüberschreitung beim Projekt Riesenradplatz. Wann wurden auf welcher
gesetzlichen Grundlage mit welcher Begründung Genehmigungen im Zusammenhang mit
dem Projekt "Riesenradplatz neu" erteilt?)
Bitte, Herr Stadtrat.
Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Sehr
geehrter Herr Vorsitzender! Werte Damen und Herren des Gemeinderates!
Ich wünsche Ihnen einen schönen guten Morgen und darf
jetzt die Anfrage wie folgt beantworten:
Sehr geehrte Frau
Gemeinderätin!
Zu Ihrer Anfrage betreffend
die Bauwerke am Riesenradplatz teile ich mit, dass diese Bauwerke gemäß
§ 71 der Bauordnung für Wien auf jederzeitigen Widerruf genehmigt wurden.
Da im Bereich des Wurstelpraters keine Bauplätze geschaffen werden können,
konnte - wie bei allen anderen Praterattraktionen - nur eine Widerrufsbewilligung
erteilt werden.
Nach § 71 der
Bauordnung für Wien kann von einzelnen Erfordernissen der Bauordnung Abstand
genommen werden. Da in den Bebauungsbestimmungen lediglich eine absolute Höhe
festgesetzt ist, die in Aussicht genommene architektonische Gestaltung - das
ist in diesem Fall „Wien um 1900" - aber Kuppeln und Dachneigungen
benötigte, für die eine Firsthöhenfestlegung erforderlich gewesen wäre, wurde
im Einvernehmen mit der MA 19 und der MA 21A eine punktuelle
Überschreitung der festgesetzten Höhen in diesen Bereichen zugelassen.
Als Maßstab dafür wurde
§ 69 der Bauordnung für Wien herangezogen, wobei im Rahmen des § 71
der Bauordnung für Wien eine Mitwirkung des Bauausschusses der Bezirksvertretung
nicht vorgesehen ist. Vertreterinnen und Vertreter des Bezirkes waren aber zur
Bauverhandlung geladen und über das Projekt informiert.
Gemäß § 7b Abs 3 der Bauordnung für Wien
sind Großbauvorhaben Bauvorhaben mit Räumen beziehungsweise Anlagen für
Veranstaltungen wie Theater, Museen, Kongress- und Kinozentren, Ausstellungs-
und Messezentren, weiters Versammlungsstätten und Sportanlagen, wenn für diese
Nutzungen nach dem Wiener Garagengesetz eine Verpflichtung zur Schaffung von
mehr als 30 Pflichtstellplätzen besteht. Diese Bauvorhaben bedürfen einer
besonderen Widmung.
Zwar übersteigt die Anzahl der Pflichtstellplätze des
gegenständlichen Bauvorhabens die im § 7b der Bauordnung für Wien
vorgesehene Anzahl, es liegt jedoch keine der dort angeführten Nutzungen vor.
Es handelt sich vor allem um Kaffeehäuser, eine Diskothek, Büros und so weiter.
Das Kino ist kein Saal mit Sitzreihen im herkömmlichen Sinn, sondern es sind
einzelne Kabinen nach der Art eines Flugsimulators, die auf Bewegungsimpulse
gehen, sodass es sich um eine pratermäßige Attraktion handelt.
Für eine größere Halle liegt noch keine endgültige
Nutzung vor. Sie darf jedoch auf Grund des § 7b der Bauordnung für Wien
nicht für die dort genannten Zwecke verwendet werden.
Auf Grund Ihrer Anzeige vom 22. April 2008
wurde das Bauvorhaben überprüft. Die bestellten Prüfingenieure haben keine
Abweichungen von den bewilligten Plänen festgestellt, die über den Bereich der
Messungsungenauigkeit hinausgehen. Es war daher nichts weiter zu veranlassen.
Vorsitzender GR Godwin Schuster: Danke,
Herr Stadtrat. Die 1. Zusatzfrage wird von Frau GRin Dipl-Ing Gretner
gestellt. - Bitte schön.
GRin Dipl-Ing Sabine Gretner (Grüner
Klub im Rathaus): Sehr geehrter Herr Stadtrat!
Vielen Dank für diese Aufklärungsversuche, wiewohl
ich sage, dass sie mir nicht sehr logisch erscheinen.
Der § 71 der Wiener Bauordnung hat den Titel
„Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes". Nachdem die Stadt Wien
15 Millionen EUR in diese Bauwerke gesteckt hat und das
Stahlbetonkonstruktionen mit fixen Fundamenten sind, kann man wirklich nicht
davon sprechen, dass das Bauten vorübergehenden Bestandes sind. Wie erklären
Sie diesen Umstand?
Vorsitzender GR Godwin Schuster: Bitte,
Herr Stadtrat.
Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Frau
Gemeinderätin!
Das ist dahin gehend zu erklären, dass es sich beim
Pratergelände insgesamt um ein Gelände handelt, wo es nur eine
Sondergenehmigung gibt, weil es keine einzelnen Bauplätze gibt.
Es gibt einige Bereiche in der Stadt, dazu zählen der
Prater, aber auch einige Kasernen, die eine Sonderwidmung haben und nicht mit
Bauplätzen versehen sind. Das heißt, es ist hier der § 71 der Bauordnung
für Wien in Anwendung zu bringen.
Vorsitzender GR Godwin Schuster: Die
2. Zusatzfrage wird von Herrn GR Mag Neuhuber gestellt. Ich bitte darum.
GR Mag Alexander Neuhuber (ÖVP-Klub
der Bundeshauptstadt Wien): Herr Stadtrat!
Ich versuche, es einmal ein bisschen weg vom
technisch-bürokratischen zu bringen. Ein Mitglied der Stadtregierung - ich weiß
nicht mehr, wer es war - hat einmal über dieses Bauwerk gesagt, es wäre quasi
eine Kulisse und würde deshalb nicht nach normalen Maßstäben zur Genehmigung
anstehen.
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