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Gemeinderat, 6. Sitzung vom 25.10.2001, Wörtliches Protokoll  -  Seite 13 von 100

 

nachher die Meinungen ziemlich einhellig dazu gewesen sind und man daher mit der Weisheit des Rückblicks auch sagen kann, das ist eine misslungene Geschichte. So weit, so gut.

 

Natürlich bin ich der Auffassung, dass wir in Zukunft auch bei Maßnahmen dieser Art, die zweifelsohne nicht die große Verkehrsplanung der Stadt betreffen, sehr viel mehr mit externen Sachverständigen arbeiten werden. Das ist mein Schluss, den ich daraus ziehe, weil ich ja zur Kenntnis nehmen muss, dass hier offensichtlich Diskussionen inhaltlicher Natur in noch intensiverer vorbereitender Form geführt werden müssen.

 

Das ist sicherlich eine allgemeinere Schlussfolgerung neben den konkreten, die ich aufgezählt habe und die Sie zur Kenntnis genommen haben, die daraus zu ziehen ist. Und so gesehen, denke ich, hat das Experiment auch wieder sein Gutes, denn natürlich kann man aus diesem Erkenntnisse und Konsequenzen ziehen.

 

Vorsitzender GR Rudolf Hundstorfer: Ich danke schön. - Somit ist die 4. Anfrage beantwortet.

 

Wir kommen nun zur 5. Anfrage (PrZ 0014/GM/01/KSP). Frau GR Themel hat an die amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt folgende Anfrage gerichtet: Sie haben sich als eine der prioritären Aufgaben die Sanierung beziehungsweise Sicherung von noch vorhandenen Altlasten in Wien zum Ziel gesetzt. Welche Maßnahmen gedenken Sie konkret im Jahr 2002 in Angriff zu nehmen?

 

Bitte, Frau amtsführende Stadträtin.

 

Amtsf StR Dipl Ing Isabella Kossina: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Frau Gemeinderätin!

 

Die Frage lautet: Sie haben sich als eine der prioritären Aufgaben die Sanierung beziehungsweise Sicherung von noch vorhandenen Altlasten in Wien zum Ziel gesetzt. Welche Maßnahmen gedenken Sie konkret im Jahr 2002 in Angriff zu nehmen?

 

Bevor ich zu den konkreten Maßnahmen komme, möchte ich hier kurz erläutern, worum es im Altlastensanierungsgesetz geht. Dieses Gesetz wurde im Jahr 1989 erlassen. Das bedeutet aber nicht, dass nicht bereits vor dem Jahr 1989 Altlasten vorhanden gewesen wären, nur geregelt wurden sie damals noch nicht. Das heißt, im Altlastensanierungsgesetz sind Regelungen enthalten, bezüglich Altstandorte und Altablagerungen, es bildet eine rechtliche Grundlage zur Finanzierung von Untersuchungen und Sanierungen von Altlasten, aber auch über Regelungen der bundesweiten Registrierung von Verdachtflächen und Altlasten.

 

Als wesentlicher Punkt auch im Zusammenhang mit der derzeitigen Diskussion im Bereich der Abfallbehandlung ist die Novelle 2000 hervorzuheben. Diese Altlastennovelle 2000 wurde neu verabschiedet und es gibt eine Neustrukturierung der Altlastenbeiträge, denn in bestimmten Ausnahmefällen kann eine Anpassungsfrist für das Heranführen an den Stand der Technik bei Deponien verlängert werden.

 

Das heißt aber auch, dass damit die Ablagerung von unbehandelten Abfällen, die ab dem 1.1.2004 verboten sein wird, hier entsprechend begünstigt werden könnte. Daher soll dieser Kostenvorteil, der durch die unbehandelte Ablagerung von Abfällen entsteht, dadurch entsprechend abgemindert werden, dass so genannte Strafzölle eingehoben werden. Diese Strafzölle werden geregelt und in der Höhe von 600 S, 900 S, 1 200 S ab dem 1.1.2006 eingehoben werden. Das heißt, teurere Anlagen sollen daher nicht den Nachteil haben, dass sie nicht beliefert werden, das heißt, Abfallbehandlung ist erforderlich, die Abfallbehandlung nach dem Stand der Technik soll entsprechend dieser Regelung nicht benachteiligt werden.

 

Was heißt dabei der Begriff Altlasten? - Es gibt einen Begriff Altablagerungen und den Begriff Altstandorte. Eine Altablagerung ist die Ablagerung von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden, und Altstandorte sind Altstandorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdeten Stoffen umgegangen wurde.

 

Bevor eine entsprechende Meldung als Verdachtsfläche gemacht werden kann, sind zahlreiche Schritte notwendig. Bis zur Sanierung sind zwölf Schritte erforderlich:

 

Erster Schritt: Meldung als Verdachtsfläche; zweiter Schritt: ergänzende Untersuchung bezüglich der Verdachtsflächen; dritter Schritt: Eintragung als Altlast; vierter Schritt: Ermittlung des Sanierungsträgers; fünfter Schritt: Befassung der Altlastensanierungskommission; sechster Schritt: Genehmigung durch den Umweltminister; siebenter Schritt: Behördenverfahren; achter Schritt: Abschluss des Förderungsvertrags; neunter Schritt: Ausschreibung der Vergabe; zehnter Schritt: Inangriffnahme des Sanierungsprojekts; elfter Schritt: Kollaudierung; zwölfter Schritt: Sanierungsvermerk.

 

Das heißt, bis eine Altlast tatsächlich saniert oder gesichert ist, dauert es sicherlich Jahre, weil all diese Schritte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen.

 

Die Sanierungstätigkeit der Stadt Wien ist vorbildlich, denn die Stadt Wien hat es sich zum Ziel gesetzt, bei herrenlosen Altlasten im Stadtgebiet freiwillig entsprechende Sanierungen durchzuführen. Es handelt sich dabei um einen Tätigkeitsbereich, hinsichtlich dessen die Stadt keinerlei Verpflichtungen treffen - sie wird hier freiwillig tätig -, denn bei den kontaminierten Flächen handelt es sich keineswegs um im Eigentum der Stadt Wien stehende Grundstücke - das soll an dieser Stelle hervorgehoben werden.

 

Grundsätzlich ist zur Altlastensanierung beziehungsweise -sicherung in Wien anzumerken, dass das Ausmaß der Altlastenproblematik in Wien ähnlich ist wie in vergleichbaren Städten Mitteleuropas.

 

Nun zu Ihrer konkreten Anfrage: Im Jahr 2000 sind drei Großprojekte von der Planungsseite her so weit gediehen, dass mit ihrer baulichen Realisierung im Jahr 2002 begonnen werden kann. Nach den derzeitig

 

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