Gemeinderat,
6. Sitzung vom 25.10.2001, Wörtliches Protokoll - Seite 13 von 100
nachher die Meinungen
ziemlich einhellig dazu gewesen sind und man daher mit der Weisheit des Rückblicks
auch sagen kann, das ist eine misslungene Geschichte. So weit, so gut.
Natürlich bin
ich der Auffassung, dass wir in Zukunft auch bei Maßnahmen dieser Art, die
zweifelsohne nicht die große Verkehrsplanung der Stadt betreffen, sehr viel
mehr mit externen Sachverständigen arbeiten werden. Das ist mein Schluss, den
ich daraus ziehe, weil ich ja zur Kenntnis nehmen muss, dass hier
offensichtlich Diskussionen inhaltlicher Natur in noch intensiverer
vorbereitender Form geführt werden müssen.
Das ist sicherlich eine allgemeinere Schlussfolgerung neben
den konkreten, die ich aufgezählt habe und die Sie zur Kenntnis genommen haben,
die daraus zu ziehen ist. Und so gesehen, denke ich, hat das Experiment auch
wieder sein Gutes, denn natürlich kann man aus diesem Erkenntnisse und
Konsequenzen ziehen.
Vorsitzender
GR Rudolf Hundstorfer: Ich danke
schön. - Somit ist die 4. Anfrage beantwortet.
Wir kommen nun
zur 5. Anfrage (PrZ 0014/GM/01/KSP).
Frau GR Themel hat an die amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt
folgende Anfrage gerichtet: Sie haben
sich als eine der prioritären Aufgaben die Sanierung beziehungsweise Sicherung
von noch vorhandenen Altlasten in Wien zum Ziel gesetzt. Welche Maßnahmen
gedenken Sie konkret im Jahr 2002 in Angriff zu nehmen?
Bitte, Frau
amtsführende Stadträtin.
Amtsf StR Dipl
Ing Isabella Kossina: Sehr geehrter
Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Frau Gemeinderätin!
Die Frage
lautet: Sie haben sich als eine der prioritären Aufgaben die Sanierung
beziehungsweise Sicherung von noch vorhandenen Altlasten in Wien zum Ziel
gesetzt. Welche Maßnahmen gedenken Sie konkret im Jahr 2002 in Angriff zu nehmen?
Bevor ich zu
den konkreten Maßnahmen komme, möchte ich hier kurz erläutern, worum es im
Altlastensanierungsgesetz geht. Dieses Gesetz wurde im Jahr 1989 erlassen. Das
bedeutet aber nicht, dass nicht bereits vor dem Jahr 1989 Altlasten vorhanden
gewesen wären, nur geregelt wurden sie damals noch nicht. Das heißt, im
Altlastensanierungsgesetz sind Regelungen enthalten, bezüglich Altstandorte und
Altablagerungen, es bildet eine rechtliche Grundlage zur Finanzierung von
Untersuchungen und Sanierungen von Altlasten, aber auch über Regelungen der
bundesweiten Registrierung von Verdachtflächen und Altlasten.
Als
wesentlicher Punkt auch im Zusammenhang mit der derzeitigen Diskussion im
Bereich der Abfallbehandlung ist die Novelle 2000 hervorzuheben. Diese
Altlastennovelle 2000 wurde neu verabschiedet und es gibt eine
Neustrukturierung der Altlastenbeiträge, denn in bestimmten Ausnahmefällen kann
eine Anpassungsfrist für das Heranführen an den Stand der Technik bei Deponien
verlängert werden.
Das heißt aber
auch, dass damit die Ablagerung von unbehandelten Abfällen, die ab dem 1.1.2004
verboten sein wird, hier entsprechend begünstigt werden könnte. Daher soll
dieser Kostenvorteil, der durch die unbehandelte Ablagerung von Abfällen entsteht,
dadurch entsprechend abgemindert werden, dass so genannte Strafzölle eingehoben
werden. Diese Strafzölle werden geregelt und in der Höhe von 600 S,
900 S, 1 200 S ab dem 1.1.2006 eingehoben werden. Das heißt,
teurere Anlagen sollen daher nicht den Nachteil haben, dass sie nicht beliefert
werden, das heißt, Abfallbehandlung ist erforderlich, die Abfallbehandlung nach
dem Stand der Technik soll entsprechend dieser Regelung nicht benachteiligt
werden.
Was heißt
dabei der Begriff Altlasten? - Es gibt einen Begriff Altablagerungen und den
Begriff Altstandorte. Eine Altablagerung ist die Ablagerung von Abfällen, die
befugt oder unbefugt durchgeführt wurden, und Altstandorte sind Altstandorte
von Anlagen, in denen mit umweltgefährdeten Stoffen umgegangen wurde.
Bevor eine
entsprechende Meldung als Verdachtsfläche gemacht werden kann, sind zahlreiche
Schritte notwendig. Bis zur Sanierung sind zwölf Schritte erforderlich:
Erster
Schritt: Meldung als Verdachtsfläche; zweiter Schritt: ergänzende Untersuchung
bezüglich der Verdachtsflächen; dritter Schritt: Eintragung als Altlast;
vierter Schritt: Ermittlung des Sanierungsträgers; fünfter Schritt: Befassung
der Altlastensanierungskommission; sechster Schritt: Genehmigung durch den
Umweltminister; siebenter Schritt: Behördenverfahren; achter Schritt: Abschluss
des Förderungsvertrags; neunter Schritt: Ausschreibung der Vergabe; zehnter
Schritt: Inangriffnahme des Sanierungsprojekts; elfter Schritt: Kollaudierung;
zwölfter Schritt: Sanierungsvermerk.
Das heißt, bis eine Altlast tatsächlich saniert oder
gesichert ist, dauert es sicherlich Jahre, weil all diese Schritte entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen.
Die
Sanierungstätigkeit der Stadt Wien ist vorbildlich, denn die Stadt Wien hat es
sich zum Ziel gesetzt, bei herrenlosen Altlasten im Stadtgebiet freiwillig
entsprechende Sanierungen durchzuführen. Es handelt sich dabei um einen
Tätigkeitsbereich, hinsichtlich dessen die Stadt keinerlei Verpflichtungen
treffen - sie wird hier freiwillig tätig -, denn bei den kontaminierten Flächen
handelt es sich keineswegs um im Eigentum der Stadt Wien stehende Grundstücke -
das soll an dieser Stelle hervorgehoben werden.
Grundsätzlich
ist zur Altlastensanierung beziehungsweise -sicherung in Wien anzumerken, dass
das Ausmaß der Altlastenproblematik in Wien ähnlich ist wie in vergleichbaren
Städten Mitteleuropas.
Nun zu Ihrer
konkreten Anfrage: Im Jahr 2000 sind drei Großprojekte von der Planungsseite
her so weit gediehen, dass mit ihrer baulichen Realisierung im Jahr 2002
begonnen werden kann. Nach den derzeitig
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