Denkmalschutz - Aufgaben des Magistratischen Bezirksamts für den 18. und 19. Bezirk

Das Magistratische Bezirksamt für den 18. und 19. Bezirk hat folgende Aufgaben im Denkmalschutz für ganz Wien:

Umgebungsschutz nach § 7 Denkmalschutzgesetz

Der Bestand oder das Erscheinungsbild von unbeweglichen Denkmalen dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Beispiele für solche Veränderungen sind das Anbringen von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Ähnlichem.

Auf Antrag des Bundesdenkmalamts oder bei Gefahr einer solchen Beeinträchtigung erlässt das Magistratische Bezirksamt entsprechende Verbote.

Sicherungsmaßnahmen nach § 31 Denkmalschutzgesetz

Besteht Gefahr, dass Denkmale zerstört, verändert oder verkauft werden, erlässt das Magistratische Bezirksamt auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - selbst geeignete Maßnahmen, Verfügungen und Verbote, um die Gefahr abzuwenden.

Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die Ausfuhr-Beschränkungen unterliegen, widerrechtlich ausgeführt werden, ordnet das Magistratische Bezirksamt auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen an, zum Beispiel die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder das Anlegen eines Verzeichnisses über die gefährdeten Denkmäler.

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung nach § 36 Denkmalschutzgesetz

Wenn ein Denkmal widerrechtlich verändert oder zerstört wurde, kann das Magistratische Bezirksamt auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass die dafür Verantwortlichen auf ihre Kosten den ursprünglichen Zustand des Denkmals wiederherstellen müssen.

Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland gebracht wurde, kann das Magistratische Bezirksamt auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass es auf Kosten der dafür Verantwortlichen zurückgebracht wird. Das ist 20 Jahre lang, nachdem das Kulturgut ins Ausland gebracht wurde, möglich.

Rechtsmittel

Gegen Bescheide des Magistratischen Bezirksamtes gemäß den §§ 7 und 36 Denkmalschutzgesetz können Sie binnen 4 Wochen eine Beschwerde erheben. Diese hat aufschiebende Wirkung.

Gegen Sicherungsmaßnahmen nach § 31 können Sie ebenfalls eine Beschwerde einlegen. Diese hat aber keine aufschiebende Wirkung.

Weiterführende Informationen

Bundesdenkmalamt - Gesetze

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