Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Lehrpersonal und Fahrzeuge
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- Zweck:
- Führung und Erstellung einer Liste der Ermächtigungen an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen
- Führung und Erstellung einer Liste der Fahrlehrerinnen und -lehrer, die bei Fahrschulen arbeiten
- Führung und Erstellung einer Liste der Ermächtigungen zur Ausbildung von Fahrschullehrerinnen und Fahrschullehrern
- Führung und Erstellung einer Liste der in einer Fahrschule vorhandenen Ein- und Mehrspurigen Kraftfahrzeuge
- Rechtsgrundlage:
- Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF
- § 34 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 Z 1 lit.a, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. B, § 36 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 167/1967 idgF
- § 40a Abs. 3 und 4, § 109 Abs. 1, § 116 Abs. 6a, § 117 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 108a Abs. 1 § 97 Abs. 2 und Abs. 3 Straßenverkehrsordnung - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF
- §§ 34 Abs. 1 und 2, 34a Abs. 1, 34b Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF
- § 22 Abs. 1 FSG-GV BGBl. II Nr. 322/1997 idgF
- §§ 40a Abs. 3 und 4, 108a Abs. 1, 109 Abs. 1, 110 Abs. 1, 112. Abs. 1, 113 Abs. 4, 114. Abs. 5, 116 Abs. 1 und Abs. 6a, 117 Abs. 1, 125 Abs. 1 und 2, 127 Abs. 1, 2 und 3, 128 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idgF
- §§ 97 Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsordnung - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF
- § 17 Abs. 2 und 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 idgF
Im Zuge des Verfahrens können nachstehende Registerabfragen durchgeführt werden:
- Strafregister
Zu diesem Zweck können personenbezogenen Daten an folgende Empfängerinnen und Empfänger weitergeleitet werden:
- MA 6 (Verrechnung)
- MA 46 (Überprüfung der Schulfahrzeuge und Lehrmittel)
- Wirtschaftskammer Wien (Evidenthaltung der Mitglieder)
- LPD Wien (Führerscheinbehörde)
- Sozial-Versicherungsanstalt (Versicherungsrechtliche Überprüfungen)
- Arbeitsinspektorat (Überprüfung der Fahrschulräumlichkeiten)
- Finanzamt (Gebührenvorschreibung)
- Landesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren)
- MA 36 (Gewerbetechnische Überprüfung der Fahrschulräumlichkeiten)
Hinweise
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 11-12, § 16-19 und § 23 DSGVO werden Ihre personenbezogenen Daten nach Ablauf der Berechtigung nach 1 Jahr gelöscht.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Mehr Informationen
Verantwortlich für die Verarbeitungstätigkeit: Magistratsabteilung 65 - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at
Weitere Informationen finden Sie auf:
Stadt Wien | Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
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