Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Passservice

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  • Zweck:
    • Führen eines lokalen Registers zur Ausstellung von Ausweisen (österreichischen Reisepässen und Personalausweisen) und Evidenthaltung von Ausweisdaten
    • Führen eines zentralen Registers, um Behörden gemäß § 22b Abs. 4 Passgesetz 1992 über die erfolgte Ausstellung eines österreichischen Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach dem Passgesetz zu informieren
    • Übermittlung und Registrierung von Lichtbildern für die e-card nach § 31a Abs. 8, 9, 9a und 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
    • Registrierung, Widerruf oder Aussetzung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4a und 4b E-Government-Gesetz
  • Rechtsgrundlage:
    • Für das Führen des lokalen Registers:
      • §§ 3, 16, 19 und 22a Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 idgF
      • iVm Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006 idgF
      • iVm Passverordnung, BGBl. Nr. 861/1995 idgF
      • iVm E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 idgF
      • iVm Stammzahlenregisterverordnung, BGBl. II Nr. 57/2005 idgF
    • Für das Führen des zentralen Registers:
      • §§ 3, 16, 19, 22a, 22b und 22c Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992 idgF
      • iVm E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 idgF
      • iVm E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 idgF
      • iVm Stammzahlenregisterbehördenverordnung, BGBl. II Nr. 330/2009 idgF
      • § 31a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 189/1955 idgF
      • iVm Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV), BGBl. II Nr. 231/2019 idgF
      • iVm Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 31a Abs. 9a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 344/2019 idgF
    • Für die Bearbeitung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) §§ 4a, 4b und 25 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 idgF

Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfängerinnen und Empfänger übermittelt:

Aus dem lokalen Register:

  • Andere Passbehörden
  • Sicherheitsbehörden
  • Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz
  • Bundesministerium für Inneres (Auftragsverarbeiter)
  • Bundesrechenzentrum GmbH (Auftragsverarbeiter)
  • Österreichische Staatsdruckerei (Auftragsverarbeiter)
  • A-Trust Gesellschaft für Sicherheitssysteme im elektronischen Datenverkehr GmbH (Auftragsverarbeiter)
  • Stadt Wien - Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) (Buchhaltungsabteilung des Magistrats)

Aus dem zentralen Register:

  • Passbehörden
  • Sicherheitsbehörden
  • Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeiten im Dienste der Strafrechtspflege
  • Bundeswahlbehörde
  • Gemeinden im Zusammenhang mit der Ausstellung von Wahlkarten
  • Behörden, sofern diese die Identität einer Person im Rahmen einer gesetzlich übertragenen Aufgabe festzustellen haben und dies anders nicht oder nicht in der nach den Umständen gebotenen Zeit möglich ist
  • Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem e-Government-Gesetz
  • Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
  • Dienststellen der Sozialversicherungsträger
  • Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
  • Landespolizeidirektionen
  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
  • Gemeinden als mit der Registrierung des E-ID betraute Behörden
  • Schulleiterinnen und Schulleiter für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist
  • Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c, d und e Bildungsdokumentationsgesetz 2020 zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist
  • Bundesministerium für Inneres (Auftragsverarbeiter)
  • Bundesrechenzentrum GmbH (Auftragsverarbeiter)
  • A-Trust Gesellschaft für Sicherheitssysteme im elektronischen Datenverkehr GmbH (Auftragsverarbeiter)

Eine Übermittlung an Drittländer (Staaten, die nicht Mitglied in der EU sind) findet nicht statt.

Hinweise

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Passgesetz 1992 werden die personenbezogenen Daten nach folgenden Fristen gelöscht:

Lokales Register:

  • Verfahrensdaten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens 10 Jahre nach der Entscheidung oder der Ausstellung des Reisepasses.
  • Daten vorgelegter Urkunden werden 1 Jahr nach der Entwertung des Personalausweises, bei Reisepässen spätestens 6 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses, gelöscht.
  • Daten einer Antragstellung werden mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung, Vermerke über ein laufendes Verfahren werden nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss gelöscht.
  • Daten von Reisepässen und Personalausweisen werden 1 Jahr nach der Entwertung, spätestens 6 Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeit, gelöscht.
  • Daten verlorener oder entfremdeter Reisepässe werden 6 Jahre nach Ablauf ihrer letzten Gültigkeit, Daten verlorener oder entfremdeter Personalausweise werden 1 Jahr nach ihrer Gültigkeit gelöscht.
  • Fingerabdrücke werden spätestens 2 Monate nach Versendung des Reisepasses und spätestens 4 Monate nach Versendung des Reisepasses unter Einbindung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres gelöscht, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.

Zentrales Register:

  • Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 Passgesetz 1992 bei Antragstellung verarbeitet werden, werden mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages gelöscht.
  • Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 Passgesetz 1992 1 Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber 6 Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeit für Auskünfte gesperrt. Die für Auskünfte gesperrten Daten werden nach Ablauf von 2 weiteren Jahren auch physisch gelöscht.
  • Personenbezogene Daten, die gemäß § 31a Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz verarbeitet werden, sind spätestens nach 7 Jahren zu löschen.
  • Die bekannt gegebene Zustelladresse gemäß § 4b Abs. 1 Z 7 E-Government-Gesetz ist zu löschen, sobald die Registrierung des E-ID abgeschlossen wurde.
  • Gemäß § 4b Abs. 1 Z 13 verarbeitete Identitätscodes der ausgestellten Zertifikate sind im Falle eines Widerrufs oder Ablaufs des jeweiligen Zertifikats zu löschen.
  • Sonstige gemäß § 4b Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 4a Abs. 4 verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 3 Jahre nach Widerruf oder Ablauf des E-ID.
  • Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind 3 Jahre lang aufzubewahren.

Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung.

Gemäß § 22b Abs. 6 Passgesetz 1992 und § 4b Abs. 2 E-Government-Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung.

Gemäß Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung haben Sie während eines von einer Behörde auf Antrag geführten Verfahrens oder nach einem solchen Verfahren kein Recht auf Löschung der Daten.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (1030 Wien, Barichgasse 40-42, Telefon: +43 1 52 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at).

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Bei einem Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und Personalausweis, sowie bei einem Antrag auf Registrierung der E-ID ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Nicht-Bereitstellung hätte für Sie folgende Konsequenzen:

  • Es kann für Sie kein österreichisches Reisedokument ausgestellt werden bzw. keine Änderung bzw. Ergänzung eines österreichischen Reisedokuments vorgenommen werden.
  • Es kann für Sie kein Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) registriert werden.

Mehr Informationen

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Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at

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