Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44 b StVO

Dazu gehören beispielsweise dringende Fassadensicherungsarbeiten.

Gefährdet eine desolate Fassade Straßenbenützer*innen, so können durch die Straßenaufsicht, den Straßenerhalter oder einen Gebrechensdienst Sofortmaßnahmen gesetzt werden. Diese Maßnahmen können Ampeln, Verkehrszeichen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen sein. Normalerweise erfordern diese Maßnahmen eine Verordnung der Behörde.

Schäden oder Gebrechen, die Straßenbenützer*innen gefährden, sind sofort

zu melden.

Etwaige Bauarbeiten müssen laut § 44 b (1) StVO (unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen) sofort begonnen werden.

Meldungsformular für Dienststellen und Einbautenträger

Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung(en) - Verständigung gemäß § 44 b Abs. 3 StVO: 81 KB PDF

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