Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - HANDYPARKEN
Verantwortlicher
Folgende Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von folgendem Verantwortlichen bereitgestellt:
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten vom oben angeführten Verantwortlichen für folgende Zwecke aufgrund folgender Rechtsgrundlagen verarbeitet werden:
Zweck
- Erhebung der Parkometerabgabe durch Buchung elektronischer Parkscheine im "HANDYPARKEN"-System
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 bis 7 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung
- §§ 1 ff der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung
- §§ 1 ff und 8 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien, in der geltenden Fassung
- §§ 114, 115, 143 und 158 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung
Das Abgabenverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils maßgebenden Fassung.
Gemäß § 48d Abs. 1 BAO BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, ist die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Es kommen insbesondere folgende Abgabenvorschriften zur Anwendung:
- Rückzahlung: §§ 239, 239a, 240, 241 BAO
Überdies erstattet die Abgabenbehörde beim Verdacht auf eine Übertretung von Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel beim Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen, Anzeige an die zuständige Behörde.
Registerabfragen
Im Zuge der Verarbeitung werden keine Registerabfragen durchgeführt.
Übermittlung von personenbezogenen Daten
Zu folgendem Zweck werden die verarbeiteten personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:
Abgabenverfahren, insbesondere
- Worldline Austria GmbH und als deren Sub-Auftragsverarbeiter A1 Telekom Austria AG, paybox Bank AG, Webhelp Austria GmbH und Atos IT Solutions and Services GmbH: Betrieb des "HANDYPARKEN"-Systems, Betrieb der an "HANDYPARKEN" angebundenen Zahlungssysteme, der "HANDYPARKEN"-Webseite sowie des "HANDYPARKEN"-Callcenters
- MA 6 - zuständige Abgabenbuchhaltung: insbesondere Führen von Abgabenkonten samt Buchungen und Gebührstellungen
- MA 6 - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen: Durchführung der Abgabenbemessung und sonstiger abgabenbehördlicher Verfahren nach der BAO, die nicht von der zuständigen Abgabenbuchhaltung durchgeführt werden
- Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Abgabenbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
- Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfe-Ersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
- MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnen-Service
- MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost
Verwaltungsstrafverfahren wegen abgabenrechtlicher Verwaltungsübertretungen, insbesondere
- Landespolizeidirektion Wien: Kontrolle der Einhaltung des Parkometergesetzes 2006 und der darauf beruhenden Verordnungen
- MA 67: Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und Verhängung von Geldstrafen nach dem Parkometergesetz 2006
- Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Strafbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
- Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfe-Ersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
- MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnen-Service
- MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost
Eine Übermittlung an Drittländer im Sinne des Art. 44 DSGVO (Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind) findet nicht statt.
Hinweise
Die Daten werden 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, gelöscht (vergleiche § 8 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Bitte beachten Sie betreffend den Nutzer*innen-Verhalten, der Verwendung der Website von HANDYPARKEN beziehungsweise der App ergänzend die Datenschutzerklärung der A1 Telekom Austria AG auf handyparken.at.
Die Geltendmachung etwaiger Betroffenenrechte ausschließlich gegenüber der Stadt Wien richtet sich nach der Information nach Art. 13 DSGVO der Stadt Wien.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Nicht-Bereitstellung der personenbezogenen Daten für das Abgabenverfahren hätte für Sie folgende Konsequenzen:
- Sie können "HANDYPARKEN" nicht bzw. nicht mehr zur Entrichtung der Parkometerabgabe nutzen.
Betroffenenrechte
Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Diese Rechte bestehen soweit, als keine gesetzlichen Verpflichtungen dem entgegenstehen.
Wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Verarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf rechtmäßig war.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde:
- Barichgasse 40-42, 1030 Wien
E-Mail: dsb@dsb.gv.at
Datenschutzbeauftragter
Für Fragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte der Stadt Wien unter datenschutzbeauftragter@wien.gv.at zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Service-Center - Rechnungs- und Abgabenwesen
Kontaktformular