Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Dienstgeberabgabe
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- Zweck: Erhebung der Dienstgeberabgabe
- Rechtsgrundlage: Die Dienstgeberabgabe ist im Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 05/1979, in der jeweils maßgebenden Fassung, geregelt.
Das Abgabenverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils maßgebenden Fassung.
Gemäß § 49 Abs. 2 BAO sind unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Das sind alle Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (VwGH 25.4.1996, 96/16/0068). Dazu gehören etwa auch die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204). Es kommen insbesondere folgende Abgabenvorschriften zur Anwendung:
- Erklärungspflichten des Unternehmers: Steuererklärung (§ 6 Abs. 2 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe), §§ 133 bis 140 BAO
- Selbstberechnung der Abgabe: §§ 201 und 201a BAO
- Amtswegige Bemessung der Abgabe: §§ 198 bis 200 BAO
- Nebenansprüche: § 3 Abs. 1 und 2 BAO, § 3a BAO; Säumniszuschläge (§§ 217 und 217a BAO); Verspätungszuschlag (§§ 135 und 135a BAO); Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 und § 212b Z 1 BAO); Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 und § 212b Z 3 und 4 BAO); Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§§ 111 bis 112a BAO); Mahngebühren (§ 227a BAO)
- Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge: § 6a Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, §§ 6 bis 19, 80, 224 und 225 BAO
- Stundung, Ratenzahlung, Aussetzung der Einhebung: §§ 212, 212a und 212b BAO
- Beschwerdeverfahren inklusive Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag und Verfahrenshilfe (ordentliche Rechtsmittel): §§ 243 bis 292 BAO
- Sonstige Maßnahmen wie beispielsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiederaufnahme des Verfahrens; Berichtigungen, Abänderungen, Rücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden (außerordentliche Rechtsmittel): §§ 293 bis 310 BAO
- Einbringung der Abgaben, insbesondere: §§ 210 bis 242a BAO; Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der jeweils maßgebenden Fassung
- Verwaltungsbehördliche Vollstreckung: Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung - AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, in der jeweils maßgebenden Fassung
- Gerichtliche Vollstreckung: Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, (Exekutionsordnung - EO), RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils maßgebenden Fassung
- Rückzahlung: §§ 239, 239a, 240, 241 BAO
- Abgabenrechtliche Vereinbarungen: mit Abgabepflichtigen (§ 6 Abs. 3 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe)
- Erhebungen über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen, beispielsweise aufgrund folgender Vorschriften:
- Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz - EU-AHG), BGBl. I Nr. 112/2012, in der jeweils maßgebenden Fassung
- Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz - (EU-VAHG), BGBl. I Nr. 112/2011
- Erhebungen über sonstige Rechtshilfeabkommen und Doppelbesteuerungsabkommen, beispielsweise aufgrund folgender Vorschriften:
- Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990
- Zustellungen: §§ 98 und 104 BAO; Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils maßgebenden Fassung
Wegen Nichteinhaltung abgabenrechtlicher Pflichten sowie Abgabenverkürzungen und Abgabenhinterziehungen können nach den folgenden Rechtsvorschriften auch Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und Verwaltungsstrafen verhängt werden:
- Abgabenrechtliche Verwaltungsübertretungen: § 8 Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe; §§ 8 bis 10 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils maßgebenden Fassung; Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG BGBl. Nr. 52/1991 (WV), in der jeweils maßgebenden Fassung
- Einbringung der Abgabenstrafen, insbesondere:
- Freiheitsstrafen: VStG, insbesondere III. Teil Strafvollstreckung
- Geldstrafen:
- Verwaltungsbehördliche Vollstreckung: Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 (WV), in der jeweils maßgebenden Fassung, insbesondere § 3 iVm Abgabenexekutionsordnung - AbgEO; VStG, insbesondere §§ 14 und 54b
- Gerichtliche Vollstreckung: Exekutionsordnung - EO
- Erhebungen über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen, beispielsweise aufgrund folgender Vorschriften:
- Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG), BGBl. I Nr. 3/2008, in der jeweils maßgebenden Fassung
- Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014, in der jeweils maßgebenden Fassung
- Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969, in der jeweils maßgebenden Fassung
- Erhebungen über sonstige Rechtshilfeabkommen und Doppelbesteuerungsabkommen, beispielsweise aufgrund folgender Vorschriften:
- Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990
- Zustellungen: Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils maßgebenden Fassung
Überdies erstattet sowohl die Abgabenbehörde als auch die Strafbehörde beim Verdacht auf eine Übertretung von Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel beim Verdacht auf einen Verstoß gegen das Gewerberecht, und gerichtlich strafbarer Handlungen Anzeige an die zuständige Behörde, beispielsweise nach folgenden Vorschriften:
- An das Finanzamt: § 81 Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz - FinStrG.), BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils maßgebenden Fassung
- An die Abgabenstrafbehörde: § 11 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils maßgebenden Fassung
- An die Bezirksverwaltungsbehörde: § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der jeweils maßgebenden Fassung
Im Zuge des Verfahrens können bei Bedarf Abfragen bei den nachstehenden Registern durchgeführt werden:
Firmenbuch, Justiz-Ediktsdatei, zentrales Vereinsregister, zentrales Melderegister (ZMR), Lokales Melderegister (LMR), Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), Grundbuch, Finanz Online, Abfragen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Grundstücksdatenbank der Stadt Wien (LIMA GRUGIS), Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ), sonstige IT-Systeme des Magistrates der Stadt Wien, für die Einbringung: KFZ-Register
Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet bzw. können diese an folgende Empfänger*innen weitergeleitet werden:
Abgabenverfahren, insbesondere
- MA 6 - zuständige Abgabenbuchhaltung: Insbesondere Führen von Abgabenkonto samt Buchungen und Gebührstellungen; Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erklärung und Entrichtung der Landes- und Gemeindeabgaben dienen, einschließlich Aufforderungen und Zwangsstrafen, ausgenommen Steueraußenprüfung; Nebenansprüche; Zahlungserleichterungen; Nachsicht
- MA 6 - Referat Landes- und Gemeindeabgaben: Durchführung der Abgabenbemessung und sonstiger abgabenbehördlicher Verfahren nach der BAO, die nicht von der zuständigen Abgabenbuchhaltung durchgeführt werden
- Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Abgabenbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
- Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
- MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
- MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost
Verwaltungsstrafverfahren wegen abgabenrechtlicher Verwaltungsübertretungen, insbesondere
- MA 6 - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen: Durchführung des Verfahrens und Verhängung der Abgabenstrafen
- MA 6 - zuständige Strafbuchhaltung: Anlage von Konten samt Buchungen
- Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Strafbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
- Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
- MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
- MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost
Einbringung von Abgaben, insbesondere
- MA 6 - zuständige Abgabenbuchhaltung: Rückstandsüberwachung, Mahnwesen; Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, Pfändungsgebühren, Aussetzung der Einhebung; Anmeldung der Rückstände zum Insolvenzverfahren, Anmeldung der Rückstände zur Verlassenschaft
- MA 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst: Durchführung der verwaltungsbehördlichen Vollstreckung
- Zivilgerichte: Durchführung der gerichtlichen Vollstreckung
- Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Abgabenbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
- Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
- MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
- MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost
Einbringung von Abgabenstrafen, insbesondere
- MA 6 - zuständige Strafbuchhaltung: insbesondere Einleitung der Vollstreckung, Vollstreckungsverfügungen, Zahlungserleichterungen, Aufschub und Unzulässigkeit der Vollstreckung
- MA 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst: Durchführung der verwaltungsbehördlichen Vollstreckung
- Zivilgerichte: Durchführung der gerichtlichen Vollstreckung
- Zuständige Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft: insbesondere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen
- Zuständiges Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Verfassungsgerichtshof (VfGH): Durchführung von Rechtsmittelverfahren gegen Strafbescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
- Jeweils zuständige Behörde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, zum Beispiel über Central Liaison Office (CLO) beim Bundesministerium für Finanzen
- MA 6 - Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice
- MA 6 - Referat Scanzentrum: insbesondere Abwicklung der Dienstpost
Anzeigen wegen Verdacht auf eine Übertretung von Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel gegen das Gewerberecht, und gerichtlich strafbarer Handlungen Anzeige an die zuständige Behörde:
- Bezirksverwaltungsbehörde (zum Beispiel zuständiges Magistratisches Bezirksamt):
- Anzeige wegen des Verdachtes der Verletzung melderechtlicher Vorschriften
- Anzeige wegen des Verdachtes der Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
- Finanzamt: Anzeige wegen Bundesabgaben
Eine Übermittlung an Drittländer (Staaten, die nicht Mitglied der EU sind) findet nicht statt.
Hinweise
Die Daten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, zum Beispiel § 132 und §§ 207 bis 209a BAO, gelöscht.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung. Diese Rechte bestehen soweit, als keine gesetzlichen Verpflichtungen dem entgegenstehen.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für die Durchführung des Abgabenverfahrens gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Nicht-Bereitstellung der personenbezogenen Daten für das Abgabenverfahren und Abgabenstrafverfahren hätte für Sie folgende Konsequenzen:
Abgabenverfahren, insbesondere
- Vorladungen vor die Abgabenbehörde: Die Abgabenbehörde ist gemäß § 91 BAO berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden.
- Zwangsstrafen: Die Abgabenbehörde ist gemäß § 111 BAO berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, zum Beispiel die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung durch Verhängung einer Zwangsstrafe, zu erzwingen.
- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht: §§ 119 und 120a BAO
- Hilfeleistung bei Amtshandlungen: Gemäß § 141 BAO haben die Abgabepflichtigen den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. Diese Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
- Allgemeine Auskunftspflicht:
- Die Abgabenbehörde kann gemäß § 143 Abs. 1 und 2 BAO von jedermann Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen verlangen, auch im Wege von Zwangstrafen nach § 111 BAO.
- Gemäß § 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
- Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
- Gemäß § 143 Abs. 1 und 2 BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der im § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
- Nachschau: Gemäß § 144 BAO kann die Abgabenbehörde für Zwecke der Abgabenerhebung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann. In Ausübung der Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.
- Außenprüfung, insbesondere §§ 147 ff BAO: Die Abgabenbehörde kann bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen.
- Prüfungen der Abgabenerklärungen, insbesondere §§ 161 ff BAO
- Beweisaufnahmen, auch durch Sachverständige, insbesondere §§ 166 ff BAO
- Erhebungen im Wege der Amtshilfe, insbesondere § 158 und § 183 BAO
- Schätzung: Die Abgabe kann gemäß § 184 BAO im Wege einer Schätzung mit Bescheid vorgeschrieben werden.
- Verwaltungsstrafen: Überdies können Verwaltungsstrafen und u.U. auch gerichtliche Strafen wegen Nichteinhaltung abgabenrechtlicher Pflichten und Abgabenverkürzungen und Abgabenhinterziehungen verhängt werden.
Abgabenstrafverfahren, insbesondere §§ 40 ff VStG Ladung des Beschuldigten zu dessen Vernehmung.
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Verantwortlich für die Verarbeitungstätigkeit: Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen
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