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Sitzung 14. Sitzung des Landtages vom 23.06.2022       zum Video
 
Aktenzahl  LG-990953-2021  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))       zum Video
Betreff  Entwurf des Gesetzes, mit dem das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WEIWG 2005 und das Wiener Starkstromwegegesetz 1969 geändert werden (LGBl 33/2022 kundgemacht am 12.7.2022), Beilage 8/2022 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen, Textgegenüberstellung) (Postnummer 5)
Beschreibung  Die Novelle steht im Zeichen des Ausbaues der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger (Ökostromanlagen) und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des von der Wiener Stadtregierung vereinbarten Ziels, die Stromerzeugung durch Fotovoltaikanlagen von derzeit ca. 50 MWpeak auf ca. 800 MWpeak im Jahr 2030 zu erhöhen. Die vorliegende Novelle sieht dafür weitreichende Vereinfachungen in den anlagenrechtlichen Bestimmungen des WElWG 2005 und des Wiener StWG 1969 vor, um die administrativen Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energie in Wien weiter zu optimieren. Im WElWG 2005 sind folgende Maßnahmen vorgesehen: - Generelle Ausnahme von der Anzeigepflicht für Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis maximal 15 kW, sofern die Anlage nicht vertikal montiert ist und ohne Stromspeicher betrieben wird: Damit wird ein Großteil der heute üblichen Fotovoltaikanlagen auf Hausdächern von der Anzeigepflicht ausgenommen. - Erhöhung der Obergrenze für das vereinfachte Verfahren für Fotovoltaikanlagen von derzeit 100 kW auf 250 kW: dadurch profitieren in Zukunft auch mittelgroße Fotovoltaikanlagen von den Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens. - Erweiterung des vereinfachten Verfahrens auf das bewilligungspflichtige "Repowering" von bestehenden Ökostromanlagen: dadurch wird die Modernisierung von "Altanlagen" erleichtert und gleichzeitig die RL (EU) 2018/2001 umgesetzt. - Einführung einer Pflicht der Behörde zur Erstellung vorhersehbarer Zeitpläne für Anzeige- und Genehmigungsverfahren von Ökostromanlagen: durch vorhersehbare Zeitpläne wird die Planung von Anlagen für die Betreiberin bzw. den Betreiber vereinfacht und gleichzeitig den Vorgaben der RL (EU) 2018/2001 entsprochen. Im Wiener StWG 1969 wird folgendes geregelt: Das Starkstromwegegesetz 1968 als Bundesgrundsatzgesetz (kurz "StWGG 1968") sieht eine Freistellung von der Bewilligungspflicht für Erdkabelleitungen bis 45 kV vor, die insbesondere in Wien, wo die meisten Starkstromleitungen Erdkabel sind, den Netzausbau deutlich beschleunigen wird. Darüber hinaus werden im WElWG 2005 und im Wiener StWG 1969 die mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, im ElWOG 2010 und im StWGG 1968 neu erlassenen bzw. geänderten Grundsatzbestimmungen ausgeführt. Im grundsatzfreien Regelungsbereich des Ausführungsgesetzgebers wird schließlich eine ausdrückliche Bewilligungsfreistellung für Instandhaltungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden Leitungsanlagen vorgesehen, um für allenfalls erforderliche Modernisierungsmaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen
Beteiligte  Kathrin Gaal (SPÖ) als amtsf StRin u. Berichterstatterin    WP S. 82       zum Video
Ernst Woller (SPÖ) als 1. LPräs u. Redner    WP S. 82       zum Video
Schlagworte  Stromversorgung; Alternativenergie; Energieversorgung; Sonnenenergie (Hauptaspekte)
Erledigung  einstimmig angenommen
Kommentar  Zustimmung SPÖ, NEOS, ÖVP, GRÜNE und FPÖ; bei Abwesenheit von LAbg. Wolfgang Kieslich (ohne Klub)
Sitzungsprotokoll  Seite 3
Wörtliches Protokoll  Seite 82

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