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Sitzung 46. Sitzung des Landtages vom 25.06.2020       zum Video
 
Aktenzahl  LG-343825-2020-LAT  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))       zum Video
Betreff  Entwurf des Gesetzes, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird (LGBl 53/2020 kundgemacht am 1.9.2020), Beilage 14/2020 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) (Postnummer 6) (wurde als Initiativantrag eingebracht)
Beschreibung  Seit der Erlassung des Wiener Veranstaltungsgesetzes im Jahr 1971 haben sich auch die Interessen der Stadt Wien an der Regelung von Veranstaltungen geändert. Mit der Novelle des Vergnügungssteuergesetzes 2005, LGBl. für Wien Nr. 63/2016, wurden sämtliche Vergnügungssteuertatbestände mit Ausnahme des Haltens von Glücksspielapparaten, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz‚ BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurden, mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben und der Titel des Gesetzes auf "Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz" abgeändert. Die Gründe für die Anmeldepflicht einer Veranstaltung sind seither im Wesentlichen sicherheitstechnische Interessen sowie der Schutz der Umgebung vor unzumutbarem Lärm und anderen negativen Umwelteinflüssen. Vor diesem Hintergrund zielt der Entwurf des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 darauf ab, ein zeitgemäßes, auf das Wesentliche konzentrierte und für alle Beteiligten effizientes Gesetz zu schaffen. Mehr Rechtssicherheit und klarere Strukturen sollen durch die Einführung der einfachen Unterscheidung in anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen entstehen. Somit löst sich das neue Gesetz von der anwenderunfreundlichen Struktur der Auflistung zahlreicher Veranstaltungsarten, welche entweder "weder anmeldepflichtig noch konzessionspflichtig", "anmeldepflichtig" oder "konzessionspflichtig" sind; überdies sind zahlreiche kasuistisch aufgezählte Veranstaltungsarten längst überholt und heute nicht mehr verbreitet. Die Anmeldepflicht einer Veranstaltung soll sich primär von der Personenanzahl ableiten. Daneben gibt es einige Veranstaltungsarten, die auch bei Unterschreitung dieser Zahlen aufgrund erhöhter Gefahrengeneigtheit oder sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände jedenfalls der Anmeldepflicht unterliegen. § 44 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 setzt die rechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016 S 1, um, da die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 3 durch Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedsstaates festgelegt werden muss. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darin besteht die Daten, die Unternehmen aufgrund gesetzlicher Pflichten übermitteln müssen, in einer Datenbank zu speichern, interessierten Personen Einsicht zu gewähren und ihnen Kopien dieser Daten zur Verfügung zu stellen, dient zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Eine solche Tätigkeit stellt zudem auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne dieser Bestimmung dar.Die Verarbeitung der in § 44 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 genannten personenbezogenen Daten erfolgt daher einerseits in Ausübung öffentlicher Gewalt, da die Veranstaltungsbehörde als Hoheitsträger tätig wird und eine hoheitliche Befugnis ausübt, andererseits liegt diese Tätigkeit auch im öffentlichen Interesse. Zum Zweck der Umsetzung dieser Vorgaben wurde in § 44 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 die Verwendung personenbezogener Daten geregelt. Aus diesem geht hervor, welche Arten von Daten welcher Personen in welchem Zeitraum zu welchem Zweck verarbeitet werden dürfen
Beteiligte  Mag. Ulli Sima (SPÖ) als amtsf StRin u. Berichterstatterin    WP S. 54       zum Video
Ernst Woller (SPÖ) als 1. LPräs u. Redner    WP S. 54
Schlagworte  Veranstaltung; Datenschutz; Europäische Union; Kino; Verwaltungsstrafe; Verwaltungsstrafverfahren; Verwaltungsverfahren; Öffentliche Sicherheit (Hauptaspekte)
Erledigung  angenommen
Kommentar  Zustimmung SPÖ, GRÜNE und ÖVP, Ablehnung FPÖ, NEOS und TEAM HC (Aufgrund des teilweisen Ausfalls der Übertragung auf wien.gv.at stehen die Videos nur eingeschränkt zur Verfügung)
Sitzungsprotokoll  Seite 3
Wörtliches Protokoll  Seite 54
 
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