Sitzung |
11. Sitzung des Landtages vom 27.06.1984 |
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Aktenzahl |
577 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
Betreff |
Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV) geändert wird (LGBl 33/1984), Beilage 15/1984 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) |
Beschreibung
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Grund der Novelle ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.1982, Zl. 81/17/0205 sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.3.1983, Zl. 82/17/0068. Dem § 48 c ist ein Abs. 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen: "(6) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Berufungssenates zu unterfertigen und im Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof ohne Einholung eines Beschlusses des Berufungssenates in dessen Namen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, Gegenschriften zu erstatten, Stellungsnahmen abzugeben und einen Vertreter zu bestellen. Mit der Unterfertigung von Bescheiden, Gegenschriften und Stellungsnahmen kann der Vorsitzende einen Beisitzer beauftragen."
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Beteiligte
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Friederike Seidl (SPÖ) als amtsf StRin u. Berichterstatterin
WP S. 3
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Schlagworte
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Verfassung der Bundeshauptstadt Wien; Bescheid; Verwaltungsgerichtshof; Verwaltungsverfahren (Hauptaspekte)
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Erledigung
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einstimmig angenommen
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Sitzungsprotokoll
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Seite 1
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Wörtliches Protokoll
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Seite 3
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