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Sitzung |
24. Sitzung des Landtages vom 23.03.2018 |
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Aktenzahl |
LG-986554-2017 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
Betreff |
Entwurf des Gesetzes über die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags (Wiener Wohnbauförderungsbeitragstarif 2018) (LGBl 36/2018 kundgemacht am 29.6.2018), Beilage 26/2017 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen) |
Beschreibung
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Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 wird der Wohnbauförderungsbeitrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 von einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe zu einer ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgabe umgewandelt, wobei sich der Bund zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes in § 21 FAG 2017 grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz vorbehalten hat. Der Bund regelt mit dem Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, die Abgabepflicht, die Befreiungen, die Bemessungsgrundlage, die Einhebung und die Abfuhr des Wohnbauförderungsbeitrags. Der Landesgesetzgebung bleibt ohne bundesgesetzliche Vorgabe einer Ober- oder Untergrenze die Regelung der Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber vorbehalten (§ 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018 des Bundes). Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags für Wien für Bemessungszeiträume ab dem Jänner 2018 für Dienstnehmer und Dienstgeber, die unter die Abgabenhoheit von Wien fallen, festgesetzt werden.
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Beteiligte
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Mag. Renate Brauner (SPÖ) als amtsf StRin u. Berichterstatterin
WP S. 26
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Schlagworte
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Wohnbauförderung; Abgabe; Finanzausgleich (Hauptaspekte)
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Erledigung
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einstimmig angenommen
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Kommentar
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Zustimmung SPÖ, GRÜNE, FPÖ, ÖVP und NEOS
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Sitzungsprotokoll
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Seite 3
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Wörtliches Protokoll
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Seite 26
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