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Sitzung 33. Sitzung des Landtages vom 26.09.2014
 
Aktenzahl  LG - 02497-2014/0001/LAT  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff  Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG geändert wird (LGBl 33/2014 kundgemacht am 29.10.2014), Beilage 17/2014 (Gesetzesentwurf) (zu diesem Gesetzesentwurf gibt es keine Erläuterungen) (wurde als Initiativantrag eingebracht)
Beschreibung  Das Wr. KAG 1987, LGBl 23, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl 5/2014 wird wie folgt geändert: 1. § 17a Abs 2 lit. g lautet: "g) Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw auf Herstellung einer Kopie der Krankengeschichte gegen Kostenersatz;" 2. Nach § 17a Abs 4 wird folgender Abs 4a eingefügt: " (4a) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 6c zu informieren." 3. § 17a Abs 7 wird folgender Satz angefügt: "Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind u. die Leistungen nicht über den Wr. Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden." 4. § 46a Abs 1a lautet: "Der Kostenbeitrag gem. Abs 1 wird ab 2008 mit 7,82 Euro pro Kalendertag festgesetzt." 5. § 46a Abs 1b entfällt. 6. § 46a Abs 4 lautet: "(4) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag nach Abs 1 in Verbindung mit Abs 1a sowie nach Abs 2a zum 1.1. eines jeden Jahres zu valorisieren u. zwar in jenem Verhältnis, in dem sich der Wert des vorangegangenen Okt.-Index des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Okt.-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Würde für 2005 die Summe aller Beiträge gem. Abs 1 in Verbindung mit Abs 1a, Abs 5 u. 6 unter Berücksichtigung der Valorisierung 10 Euro pro Kalendertag übersteigen, ist die Valorisierung erstmals für 2006 vorzunehmen." 7. Nach § 51 Abs 1 werden folgende Abs 1a u. 1b eingefügt: "(1a) Sofern es sich nicht um Fälle der Unabweisbarkeit handelt, kann der Rechtsträger einer Krankenanstalt abweichend v. Abs 1 eine Aufnahme ablehnen, wenn die Krankenanstalt durch diese Aufnahme einer Aufnahme v. Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenem Zeitraum nachkommen könnte. (1b) Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass für die Verrechnung v. Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr 166 v. 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr 517/2013, ABl. Nr L 158 v. 10.6.2013 S. 1, aufgenommen werden." 8. § 51 Abs 3 Z 5 lautet:"5. Personen, die Staatsangehörige v. Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder v. EU-Mitgliedstaaten sind." 9. Nach § 61 Abs 2 werden folgende Abs 2a u. 2b eingefügt: "(2a) Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. (2b) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Wr. Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung, eine Rechnung über diese auszustellen." 10. § 72 lautet: "§ 72 Umsetzung v. Gemeinschaftsrecht. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der EU umgesetzt: 1. Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung v. Qualitäts- u. Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung u. Verteilung v. menschlichem Blut u. Blutbestandteilen u. zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr L 33 v. 8.2.2003, S. 30; 2. Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter techn. Anforderungen für Blut u. Blutbestandteile, ABl. Nr L 91 v. 30.3.2004, S. 25; 3. Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr L 88 v. 4.4.2011 S. 45."
Beteiligte  Mag. Sonja Wehsely (SPÖ) als amtsf StRin u. Berichterstatterin    WP S. 42
Schlagworte  Krankenanstalt; Europäische Union; Gesundheitsversorgung; Patientenrechte/Patient*innenrechte (Hauptaspekte)
Erledigung  einstimmig angenommen
Sitzungsprotokoll  Seite 3
Wörtliches Protokoll  Seite 42-43
 
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