Sitzung |
28. Sitzung des Landtages vom 21.11.2013 |
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Aktenzahl |
LG - 01553-2013/0001 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
Betreff |
Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz) geändert wird (LGBl 48/2013), Beilage 26/2013 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen, Textgegenüberstellung) |
Beschreibung
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Aufnahme der Verpflichtung zur Bestellung von Abschlussprüfer/innen in die Rechnungslegungsbestimmungen für gemeinnützige Stiftungen und Fonds mit einem Gesamtvermögen von mehr als einer Million Euro im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes,BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013, Aufnahme einer Mitteilungsverpflichtung für Abschlussprüfer/innen gegenüber der Stiftungs- und Fondsbehörde, wenn bei gemeinnützigen Stiftungen die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist oder die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung nicht mehr gesichert ist, oder wenn bei gemeinnützigen Fonds die Fondsmittel nicht gesetzeskonform angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist.
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Beteiligte
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Sandra Frauenberger (SPÖ) als amtsf StRin u. Berichterstatterin
WP S. 24
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Schlagworte
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Stiftungen und Fonds (Hauptaspekte)
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Erledigung
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einstimmig angenommen
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Sitzungsprotokoll
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Seite 2
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Wörtliches Protokoll
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Seite 24
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