Betroffenenrechte - Datenschutz beim Magistrat der Stadt Wien

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, bringt neue Rechte und Pflichten für alle Beteiligten.

Für jede Person, deren Daten in einer Datenanwendung verarbeitet werden (betroffene Person), ergeben sich aus den neuen gesetzlichen Bestimmungen verschiedenste Rechte gegenüber der oder dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Im Wortlaut können Sie diese Bestimmungen in den Artikeln 12 bis 22 der DSGVO nachlesen.

Die in Zusammenhang mit Datenverarbeitungen durch den Magistrat der Stadt Wien relevanten Rechte sind:

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Jede betroffene Person hat ein Recht darauf zu erfahren, ob ihre eigenen personenbezogenen Daten von einer beziehungsweise einem Verantwortlichen verarbeitet werden. Werden große Mengen an Informationen über die betroffene Person verarbeitet, kann die oder der Verantwortliche verlangen, dass die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller präzisiert, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich der Antrag konkret bezieht (Mitwirkungspflicht).

Die Auskunft wird schriftlich erteilt und enthält folgende Informationen:

  • Zweck der Verarbeitung
  • Auflistung der Daten und Datenkategorien, die verarbeitet werden
  • Stellen, an die die Daten weitergegeben worden sind oder noch weitergegeben werden (Empfängerin beziehungsweise Empfänger)
  • Wenn möglich die geplante Speicherfrist für die Daten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • Informationen über die Herkunft der Daten, falls die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind
  • Im Fall von Entscheidungen, die auf einer automatisierten Verarbeitung einschließlich Profiling beruhen und gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkungen entfalten oder sie in ähnlicher Weise beeinträchtigen: Angaben zu der verwendeten Logik sowie zur Tragweite und zu den angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung
  • Bei internationalen Datentransfers: falls notwendig, die Grundlagen der geeigneten Garantien

Die Auskunft ist kostenlos. Bei offenkundig unbegründeten oder insbesondere wegen ihrer Häufigkeit exzessiven Anträgen kann jedoch ein Entgelt verlangt werden.

Die Auskunft wird innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Ist die Beantwortung des Antrages komplex und/oder liegen mehrfache Anträge vor, kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden. Dies wird der betroffenen Person unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von der beziehungsweise dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat sie auch das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Daten unrichtig sind, also mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen (zum Beispiel falsches Geburtsdatum), oder dass die Daten unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung unvollständig sind. Ein Recht auf Berichtigung des Inhalts eines Bescheides, eines Gutachtens oder dergleichen besteht nicht.

Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

Die betroffene Person hat das Recht, von der beziehungsweise dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und die oder der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft:

  • Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  • Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen (und es liegt keine andere Rechtsgrundlage vor). Das gilt besonders dann, wenn ein Kind online seine Daten zur Verarbeitung freigegeben hat.
  • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt (und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor).
  • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem EU-Recht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten erforderlich.

Recht auf Widerspruch

Die betroffene Person hat das Recht, jederzeit gegen eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Die beziehungsweise der Verantwortliche muss die Datenverarbeitung einstellen, außer sie oder er kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen (zum Beispiel, weil eine Datenverarbeitung gesetzlich vorgeschrieben ist).

Recht auf Information

Nach der DSGVO müssen der betroffenen Person durch die oder den Verantwortlichen gewisse Informationen über die Datenverarbeitungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen beinhalten unter anderem Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, verarbeitete Daten, eventuelle Empfängerinnen oder Empfänger von Daten, die Dauer der Datenspeicherung beziehungsweise die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, Informationen zu den Rechten der betroffenen Person sowie Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten.

Die Informationspflicht wird beim Magistrat der Stadt Wien durch entsprechende Informationen auf seinen Amtshelferseiten oder sonstigen Internetseiten, die es zu einem bestimmten Verfahren oder Verarbeitungsvorgang gibt, erfüllt.

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