Rechte von Heimbewohner*innen
Als Bewohnerin oder Bewohner einer Wiener Pflegeeinrichtung haben Sie eine Vielzahl von Bewohner*innen-Rechten, die im Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (§ 4), im sogenannten Heimvertragsgesetz (Konsumentenschutzgesetz (§§ 27b-i) und anderen Rechtsgrundlagen festgelegt sind. Diese Rechte tragen wesentlich zu Ihrer pflegerischen Versorgung und zum wirksam werden Ihrer Interessen bei.
Der Heimträger muss Ihnen die Wahrnehmung - unter Berücksichtigung pflegerischer und medizinischer Notwendigkeiten - ermöglichen.
Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz
Laut Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz haben Sie als Bewohnerin oder Bewohner ein Recht auf
- Respektvolle, fachgerechte und an aktuellen Standards ausgerichtete Betreuung und Pflege einschließlich Organisation von Hilfsmitteln (wie etwa Rollstühle, Gehbehelfe) bei physischer Beeinträchtigung
- Im Sinne freier Arztwahl, freier Therapiewahl und adäquater Schmerzbehandlung Recht auf ärztliche Versorgung durch jederzeitige Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe entweder durch Zur-Verfügung-Stellen von Ärzt*innen des Heimes oder durch Vermittlung von Ärzt*innen
- Funktionserhaltende, funktionsfördernde und reintegrierende Maßnahmen entweder durch Zur-Verfügung-Stellen von Therapeut*innen oder durch Vermittlung von Therapeut*innen
- Bedarfsgerechte Ernährung oder Diät sowie erforderlichenfalls auf Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
- Ausreichende und kostenlose Flüssigkeitszufuhr
- Recht auf Mahl- und Ruhezeiten, die den allgemein üblichen Lebensverhältnissen entsprechen
- Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen, die Bewohnerin oder den Bewohner betreffenden Belangen zu verständigen ist
- Recht auf Einsichtnahme in die Dokumentation nach § 17 und auf Ausfertigung von Kopien
- Organisation der Tagesabläufe entsprechend den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Bewohner*innen
- Höflichen Umgang, auf Anerkennung der Würde und Persönlichkeit
- Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen älterer Frauen und älterer Männer;
- Berücksichtigung kultureller Bedürfnisse und religiöse Betreuung
- Psychische Unterstützung
- Wahrung der Privat- und Intimsphäre, auch in Mehrbettzimmern
- Tragen privater Kleidung, sofern die Erbringung von Pflegeleistungen dem Tragen privater Kleidung nicht entgegensteht
- Verwendung von im persönlichen Gebrauch stehenden Gegenständen, sofern es die Heimstruktur ermöglicht
- Jederzeitige Kontaktaufnahme mit der Bewohnerservicestelle (bei Heimen für mehr als 50 Bewohner) und der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
- Einbringung von Anregungen und Beschwerden bei der Bewohnerservicestelle (bei Heimen für mehr als 50 Bewohner)
- Abhaltung von Bewohner*innen-Versammlungen und Wahlen von Bewohner*innen-Vertretern (bei Heimen ab 50 Personen)
- Angemessenen Kontakt zur Außenwelt, insbesondere das Recht auf
- Jederzeitigen Empfang von Besuchen unter Rücksichtnahme auf die anderen Bewohner*innen sowie den Heimbetrieb
- Zugang zu einem Telefon
- Verteilung und Abfertigung der Postsendungen der Bewohner*innen, wenn diese die Verteilung und Abfertigung der Postsendungen nicht selbst vornehmen können
- Jederzeitigen Ausgang unter Rücksichtnahme auf die anderen Bewohner und den Heimbetrieb
- Sterben in Würde
Heimvertragsgesetz
Das Heimvertragsgesetz bildet den gesetzlichen Rahmen für Qualitätssicherung und eine hohe Lebensqualität in Alten- und Pflegeheimen.
Betreiber*innen von Heimen müssen über die gebotenen Leistungen informieren. Die Verträge zwischen Heimen und Patient*innen müssen bestimmten formalen Mindestanforderungen genügen.
Gesetzliche Grundlagen
- Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (§4)
- Heimvertragsgesetz (Konsumentenschutzgesetz §§ 27b-i)
- Heimaufenthaltsgesetz
Stadt Wien | Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
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