Vorübergehende oder dauerhafte Einstellung eines zugelassenen bzw. registrierten Betriebs gemäß Tiermaterialiengesetz - Meldung
Allgemeine Informationen
Betriebe, die nach dem Tiermaterialiengesetz zugelassen oder registriert sind, müssen eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebs umgehend der zuständigen Behörde melden. In Wien ist die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz zuständig.
Die Betriebsverantwortlichen sind bei der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des Betriebs verpflichtet, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Keine
Fristen und Termine
Die Meldung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung eines Betriebs für tierische Nebenprodukte muss unverzüglich erfolgen. Die Meldung der Neuaufnahme einer Tätigkeit, nach einer vorübergehenden Einstellung eines Betriebs für tierische Nebenprodukte muss ebenfalls unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stelle
Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at
Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Für die Meldung fallen keine Kosten an.
Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung muss die Behörde der bzw. dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid auftragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf deren bzw. dessen Kosten unmittelbar anordnen und durchführen lassen.
Formular
Online-Formular: Vorübergehende oder dauerhafte Einstellung eines TNP-Betriebs - Meldung
Zusätzliche Informationen
Alle gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betriebe für tierische Nebenprodukte werden im VIS der Statistik Austria in der VIS-Betriebsregisterliste geführt. Diese Liste ist öffentlich zugänglich.
Rechtliche Grundlagen:
- Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ABl. L 300 vom 14.11.2009
Stadt Wien | Veterinäramt und Tierschutz
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