Überlassung von Arbeitskräften in einen Drittstaat (außerhalb der EU bzw. des EWR) - Antrag
Wenn Sie als Arbeitgeber*in Arbeitskräfte an einen Drittstaat überlassen möchten, benötigen Sie dazu eine Bewilligung der zuständigen Behörde. Sie können diese Bewilligung online beantragen.
Für den Online-Antrag benötigen Sie
- Name und Adresse des überlassenden Unternehmens
- Name und Adresse des beschäftigenden Unternehmens im Ausland
- Name, Qualifikation, Zeitraum und geplante Tätigkeit der zu überlassenden Arbeitskräfte
Bitte beachten Sie: Überlassungen innerhalb der EU oder des EWR sind nicht bewilligungspflichtig.
Allgemeine Informationen
Für die Überlassung einer Arbeitskraft in einen Drittstaat wird eine Bewilligung der zuständigen Behörde benötigt. Überlassungen innerhalb der EU oder des EWR sind nicht bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird immer
- für bestimmte Arbeitskräfte
- für einen bestimmten Zeitraum
- an ein bestimmtes beschäftigendes Unternehmen
- in einem bestimmten Land
erteilt.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Der Antrag muss vom überlassenden Unternehmen gestellt werden. Die Bewilligung wird gemäß § 16 Abs. 2 AÜG erteilt, wenn keine arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründe gegen die Überlassung sprechen und der Schutz der Arbeitskraft nicht gefährdet ist.
Fristen und Termine
Das Verfahren dauert etwa 6 Wochen. Die Überlassung darf erst mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides beginnen.
Zuständige Stelle
Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
- Nachweise, aus denen Entlohnung und allfällige Einstufung der Arbeitskraft in den anzuwendenden Kollektivvertrag hervorgehen
- Nachweise über die Vorkehrungen, die zum Schutz der Arbeitskraft im Ausland getroffen wurden:
- Höhe und Art der Lohnzahlungen
- Unterkunft im Ausland
- Arbeitszeit und Urlaub usw.
Für eine Bewilligung werden folgende Angaben benötigt:
- Daten des überlassenden Unternehmens:
- Firmenwortlaut
- Firmenbuchnummer
- Adresse
- Daten der zu überlassenden Arbeitskraft:
- Name
- Berufliche Qualifikation
- Geplante Tätigkeit im Ausland
- Entlohnung
- Genaue Dauer der Überlassung
- Daten des beschäftigenden Unternehmens im Ausland:
- Firmenwortlaut
- Allfällige Registernummer
- Adresse im Ausland
Kosten und Zahlung
- Antrag: 14,30 Euro Bundesstempel und 6,50 Euro Verwaltungsabgabe
- Pro Beilage: 3,90 Euro Bundesstempel
- Allfälliger Rechtsmittelverzicht: 14,30 Euro Bundesstempel
Formular
Online-Formular: Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland
Zusätzliche Informationen
Im Rahmen des Verfahrens müssen gemäß § 19 AÜG die Interessenvertretungen sowie die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber*innen und der Arbeitnehmer*innen angehört werden. Dazu wird diesen Körperschaften der Antrag zur Stellungnahme übermittelt.
Anträge auf Überlassung in Staaten, deren Rechtsvorschriften ein Verbot bzw. eine Beschränkung für Überlassungen vorsehen, können nicht bewilligt werden.
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