Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke - Anzeige

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Allgemeine Informationen

Die Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke muss der Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinäramt und Tierschutz) mindestens 14 Tage vor der geplanten Eröffnung angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

  • Bei einem Studienabschluss nach dem 1.Juli 2008 muss der Nachweis der Zusatzqualifikation gemäß § 25 Tierärztegesetz (Prüfung) vorgelegt werden.
  • Bei einem Studienabschluss vor dem 1. Juli 2008 (Nachweis) ist keine Zusatzqualifikation gefordert.
  • Führung einer Ordination oder privaten Tierklinik

Die Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke muss gemäß § 60 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 2 Wochen vor der geplanten Eröffnung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz.

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at

Wenn Sie Ihr Anliegen persönlich in der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz erledigen möchten, rufen Sie unter +43 1 4000-8060 an. Ihr Anliegen wird aufgenommen und der*die zuständige Referent*in wird Sie kontaktieren.

Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.

  • Diplomprüfungszeugnis
  • Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 25 Tierärztegesetz
  • Tierärztenummer
  • Datum der Ausstellung des Tierärzteausweises oder Eintragung in die Tierärzteliste

Keine

Formular

Österreichische Tierärztekammer

Rechtliche Grundlagen:

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