Errichtungsbewilligung für Anlagen zur Ausübung von Tätigkeiten mit offenen und umschlossenen radioaktiven Stoffen in Gesundheitseinrichtungen - Antrag

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Allgemeine Informationen

Die Bewilligungsverfahren für den Umgang mit Strahlenquellen unterscheiden sich je nach Art und Gefährdungspotenzial.

Sind bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 15, 16 und 17 des Strahlenschutzgesetzes 2020 notwendig. Dabei ist zunächst eine Errichtungsbewilligung und danach als zweite Stufe eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

  • Die beabsichtigte Tätigkeit ist gerechtfertigt.
  • Das Projekt sieht ausreichenden Schutz betroffener Arbeitskräfte und von Einzelpersonen der Bevölkerung mit entsprechenden Räumen und Arbeitsplätzen vor.
  • Hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen.

Keine

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, 40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Darstellung des beabsichtigten Umganges und der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Strahlenschutzplan gemäß ÖNORM S 5224
  • Strahlenschutzberechnung gemäß ÖNORM S 5224

Die erforderlichen Unterlagen müssen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Pläne, die größer als DIN-Format A3 sind, müssen vierfach vorgelegt werden.

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 16,30 bis 272 Euro Verwaltungsabgabe im Falle der positiven Erledigung des Antrages

Bei Verhandlungen fallen zusätzlich Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 15 und § 16 Strahlenschutzgesetz 2020
  • Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
  • Medizinische Strahlenschutzverordnung
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