Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke - Antrag

Allgemeine Informationen

Wer eine öffentliche Apotheke eröffnen möchte, benötigt dafür neben einer Konzession auch eine sogenannte "Betriebsanlagengenehmigung". Damit wird sichergestellt, dass die Betriebsräume alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Es sind keine speziellen Voraussetzungen erforderlich.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, -40515
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Verfahrensablauf

  • Wenn die Unterlagen vollständig sind und die Betriebsanlage voraussichtlich genehmigungsfähig ist, wird von der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht eine Augenscheinsverhandlung ausgeschrieben. Die Verhandlung findet in den Betriebsräumen der Apotheke statt. Folgende Organisationen bzw. Sachverständige werden dazu ebenfalls eingeladen:
    • Landesgeschäftsstelle Wien der Österreichischen Apothekerkammer
    • Bezirksvorsteher*in
    • Lüftungstechnische Sachverständige der Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
    • Elektrotechnische Sachverständige der Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
    • Ärztliche Sachverständige (Amtsärzt*innen) der Abteilung Gesundheitsdienst
    • Feuerpolizeiliche Sachverständige der Baupolizei
    • Umweltschutzabteilung
    • Arbeitsinspektorat
  • Sobald die Betriebsanlage genehmigungsfähig ist, wird ein Bescheid erlassen. In diesem sind in der Regel Auflagen der Sachverständigen enthalten.
  • Vor Aufnahme des Betriebes muss der*die Inhaber*in der Apotheke eine Anzeige der voraussichtlichen Betriebsaufnahme an die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht schicken.
  • In einer zweiten Augenscheinsverhandlung wird überprüft, ob die Auflagen der Sachverständigen eingehalten wurden.
  • Danach erhält der*die Betriebsinhaber*in von der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht eine Verständigung über die Kenntnisnahme der Eröffnung. Damit kann die Apotheke eröffnet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Name der Antragsteller*innen
  • Adresse der Apotheke
  • Plan der gesamten Betriebsanlage der Apotheke von einem*einer Bausachverständigen in sechsfacher Ausfertigung (nach Möglichkeit im Maßstab 1:100) mit Bezeichnung der Zweckwidmung der Räume und Angabe der Quadratmeter
  • Baubeschreibung, schriftlich (Ausstattung der Räume, wie etwa Bodenbelag, Wandbelag usw.)
  • Betriebsbeschreibung der Räume (Zweck der Räume, geplante Tätigkeiten, die in den Räumen durchgeführt werden)
  • Wenn vorhanden: technische Beschreibung der Lüftungsanlage (Gegebenenfalls müssen Pläne beigelegt werden.)

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro Bundesabgabe
  • 3,90 Euro je Bogen Beilage
  • 65 Euro Verwaltungsabgabe bei positiver Erledigung
  • 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an Kommissionsgebühren für Außendienste

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Apothekengesetz: § 6, § 56

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