Zivildiensteinrichtung - Anerkennung

Allgemeine Informationen

Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder juristischer Personen, die nicht auf Gewinn abzielen und ihren Sitz im Inland haben, können einen Antrag auf Anerkennung als geeignete Trägerinnen des Zivildienstes stellen.

Der Rechtsträger der Einrichtung stellt einen Antrag an den nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Landeshauptmann auf Anerkennung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes gemäß § 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG 1986). In Wien ist das die Abteilung Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten.

Eine bereits anerkannte Zivildiensteinrichtung, die ihren Sitz in Wien hat, muss bei folgenden Änderungen einen Antrag stellen:

  • Aufstockung der Zivildienstplätze
  • Erweiterung der Tätigkeiten
  • Erweiterung von Einsatzstellen

Datenschutz

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Voraussetzungen

Die Einrichtung muss Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung gewährleisten können.

Die Einrichtung muss auf einem der folgenden Gebiete tätig sein:

  • Krankenanstalt
  • Rettungswesen
  • Sozialhilfe
  • Sozialhilfe in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Betriebshilfe)
  • Behindertenhilfe
  • Altenbetreuung
  • Krankenbetreuung (außerhalb von Krankenanstalten)
  • Gesundheitsvorsorge
  • Betreuung von Drogenabhängigen
  • Justizanstalt
  • Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen, Menschen in Schubhaft
  • Katastrophenhilfe, Zivilschutz
  • Inländische Gedenkstätte, insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus
  • Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr
  • Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung
  • Umweltschutz
  • Jugendarbeit
  • Kinderbetreuung
  • Integration oder Beratung

Zivildiener sollen zu Dienstleistungen berufen werden,

  • die der zivilen Landesverteidigung oder dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich belasten wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen und
  • die Dienstleistungen dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.

Grundsätzlich können Zivildienstleistende nur zu Hilfsdiensten unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Vorgesetzten des Zivildienstleistenden herangezogen werden. Sie können nicht bei leitenden, eigenverantwortlichen, einer bestimmten Fachausbildung und Erfahrung voraussetzenden Dienstleistungen eingesetzt werden.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (MA 62)
8., Lerchenfelder Straße 4, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-89496
Fax: +43 1 4000-99-89400
E-Mail: post@ma62.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 bis 17.30 Uhr.
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Verfahrensablauf

Vor Anerkennung einer Einrichtung des Zivildienstes (auch bei Aufstockung der Zivildienstplätze einer bereits anerkannten Einrichtung des Zivildienstes) stellt der Landeshauptmann eine Anfrage an die Zivildienstserviceagentur bezüglich der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Auslastung der Zivildienstplätze in Wien.

Im Anerkennungsbescheid wird angegeben,

  • welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung verrichten,
  • wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden und
  • welchem der in § 28 Abs. 2 und 4 ZDG 1986 genanntem Gebiet die Einrichtung zugehört.

Von dieser Zuordnung hängt ab, ob der Bund an den Rechtsträger ein monatliches Zivildienstentgelt je Zivildienstleistenden (600 oder 410 Euro) oder der Rechtsträger dem Bund eine monatliche Vergütung pro Mann von je 130 Euro leistet.

Jeder Rechtsträger muss sicherstellen, dass

  • die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden,
  • die Zivildienstleistenden für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt Reinigung erhalten,
  • die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nummer 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

Voraussetzung für die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen ist eine Bedarfsanmeldung des Rechtsträgers zu einem oder mehreren Zuweisungsterminen an die Zivildienstserviceagentur. Die Gesamtanzahl der anerkannten Zivildienstplätze darf nicht überschritten werden.

Erforderliche Unterlagen

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Zusätzliche Informationen

Zivildienstserviceagentur (inklusive Zivildiensterklärung)

Rechtliche Grundlage: Zivildienstgesetz 1986 - ZDG

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